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- 66 - 66193194195Vorwurf der Steuerhinterziehung beinhaltet hatte. 268) Auch Anhaltspunkte für die Annahme,das Finanzamt werde eine für rechtswidrig erachtete Maßnahme wiederholen,kann eine Fortsetzungsfeststellungsklage rechtfertigen. 269)Es ist auch zulässig, hilfsweise die Fortsetzungsfeststellung zu beantragen. 270) Es müssendann aber die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Feststellungsklage gegeben sein.Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist allerdings auch dann zulässig, wenn die Erledigungbereits vor Klageerhebung eingetreten ist 271) und die Feststellung der Rechtswidrigkeit<strong>des</strong> Verwaltungsanktes Voraussetzung dafür ist, dem Kläger effektivenRechtsschutz zu gewähren. 272) Das Feststellungsinteresse ist gesondert zu begründen.273) Dieses kann gegeben sein, wenn sich der dem Streitfall zu Grunde liegendeSachverhalt mit großer Wahrscheinlichkeit im Wesentlichen unverändert auch in Folgejahrenwiederholen wird. 274) Auch kann eine Feststellungsinteresse gegeben sein,wenn der Inhalt eines angegriffenen und inzwischen erledigten Verwaltungsaktes diskriminierendeWirkung hat, weil er z.B. den Vorwurf der Steuerhinterziehung enthält.275) Ein Feststellungsinteresse kann z.B. auch bezüglich der Feststellung derRechtswidrigkeit einer erledigten Prüfungsanordnung gegeben sein. Für eine solchewenn dadurch erreicht werden soll, dass Prüfungsergebnisse behördenseits verwertetwerden dürfen. 276) Für die Fortsetzungsfeststellungsklage gilt zwar weder die Monatsfrist<strong>des</strong> § 47 Abs. 1 FGO noch die Jahresfrist <strong>des</strong> § 55 Abs. 2 FGO entsprechend, eswird jedoch vertreten, sie müsse innerhalb von 6 Monaten seit Erledigung <strong>des</strong> ursprünglichmit Einspruch angefochtenen, zwischenzeitlich aber erledigten, Verwaltungsakteserhoben werden. 277)Allerdings sieht der BFH 278) ein berechtigtes Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklagenicht als gegeben an, wenn die Erhebung einer Schadensersatzklage gegendie Behörde alleine wegen der durch den Finanzrechtsstreit verursachten Kosten beab-268)269)270)271)272)273)274)275)276)277)278)BFH 12.06.2008 – VI B 62/07, ZSteu 2008, R-877; BFH 07.04.2009 – XI B 115/08, BFH/NV2009, 1085, 1086BFH 07.04.2009 – XI B 115/08, BFH/NV 2009, 1085, 1086BFH 15.05.1997 - IV R 46/96, BFH/NV 1997, 850BFH 26.07.1983 - VII K 23/81, n.V.; BFH 19.12.1989 - VII R 30/89, BFH/NV 1990, 710; BFH10.07.2002 – X R 65/96, BFH/NV 2002, 1567. Aber nach BFH 09.05.1985 - IV R 172/83, BStBlII 1985, 579 keine zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage, wenn das FA eine Prüfungsanordnungzurückgenommen hat. Ähnlich FG Hamburg 11.09.2002 – IV 47/01, EFG 2003, 252BFH 26.09.2007 – I R 43/06, BFH/NV 2008, 302BFH 15.12.2004 – X B 56/04, BFH/NV 2005, 714; FG Hamburg 11.09.2002 – IV 47/01, EFG2003, 252, 253BFH 12.06.1996 – II R 71/94, BFH/NV 1996, 873; FG Bremen 01.06.1999 – 299017 K 2, EFG1999, 851; FG Hamburg 11.09.2002 – IV 47/01, EFG 2003, 252, 253BFH 15.12.2004 – X B 56/04, BFH/NV 2005, 714, 715. Zum vom FG zu beachtenden Grundsatzin dubio pro reo BFH 25.10.2005 – VIII B 175/04, BFH/NV 2006, 477, 478BFH 12.01.1995 - IV R 83/92, BStBl. II 1995, 488; FG Köln 12.01.1994 – 6 K 1910/87, n.V.; FGHamburg 11.09.2002 – IV 47/01, EFG 2003, 252, 253FG Hamburg 11.09.2002 – IV 47/01, EFG 2003, 252, 253BFH 22.07.2008 – VIII R 08/07, BStBl. II 2008, 941, 942

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