13.07.2015 Aufrufe

PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 61 - 61178gistereintragungen entsprechend dem zuvor dargelegten Verfahren mittels Verpflichtungsantrag,Einspruch und Verpflichtungsklage erfolgen.Ob es sich bei einer erhobenen Klage um eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklagehandelt, ist dann, wenn dies aus der Klageschrift samt Klagebegründung nicht eindeutighervorgeht, vom FG gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 HS 2 FGO im Wege der Auslegung<strong>des</strong> Willens der klagenden Partei sowie der erkennbaren Umstände zu ermitteln.Diesbis zur Revisionsinstanz hin. Maßstab ist nicht, was beantragt wurde, sondern was alsrichterlichen Ausspruch begehrt wird. Und dazu ist maßgebend, was nach den Maßstäbender Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage <strong>des</strong>Klägers entspricht. Nur diese Vorgehensweise entspricht mit dem BFH dem grundrecht<strong>des</strong> effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 GG. 243)179180b) Leistungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO)Die allgemeine Leistungsklage betrifft eine Leistung, die nicht in einem Verwaltungsaktbesteht. Unter Leistung versteht man je<strong>des</strong> Tun, Dulden oder (vorbeugen<strong>des</strong>) Unterlassen,244) wenn es nicht um einen Verwaltungsakt geht. Beispiele sind Verurteilungenzur Auskunfterteilung, 245) Erteilung eines Außenprüfungsberichts etc.. 246)Eine Leistungsklage auf Gewährung von Akteneinsicht 247) hat sich inzwischen wegendem seit dem 01.04.2005 geltenden § 86 Abs. 3 FGO erledigt. 248)181c) Feststellungsklage (§ 41 FGO)aa)Feststellungsklage oder EinspruchWeist ein Steuerbescheid einen falschen Steuerschuldner aus 249) oder wird er nichtordnungsgemäß bekannt gegeben, so ist er nichtig bzw. unwirksam. Er erzeugt daherfehlerhafter Weise den Anschein eines wirksamen Verwaltungsaktes. 250) Bei einem243)244)245)246)247)248)249)250)BFH 27.01.2011 – III R 65/09, BFH/NV 2011, 991 Rdn. 10BFH 27.10.1993 - I R 25/92, BStBl II 1994, 210; BFH 28.10.1997 – VII B 40/97, BFH/NV 1998,424Gemäß FG München 08.02.2011 – 13 K 2769/10, EFG 2011, 1034 mit Anm. Leitner kann das FGeine negativ verbindliche Auskunft nur nach allgemeinen Grundsätzen bei Ermessensentscheidungenüberprüft werden.Dürr, Der Steuerberater vor dem Finanzgericht, Seite 50 f.; Jesse, Einspruch und Klage im Steuerrecht,C Rdn. 51; Sauer/Schwarz, Wie führe ich einen Finanzgerichtsprozess? Rdn. 181 f.BFH 04.06.2003 – VII B 138/01, BFH/NV 2003, 1356: Im Verwaltungsverfahren besteht keinAnspruch auf Akteneinsicht, sondern nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidungüber einen gestellten Akteneinsichtsantrag.BFH 07.12.2006 – V B 163/05, BStBl. II 2007, 275BFH 23.02.1995 - VII R 51/94, BFH/NV 1995, 862: „Ein Steuerbescheid ist --unheilbar-- unwirksam,wenn er, gemessen an objektiven Maßstäben, nicht eindeutig an den Betroffenen alsSteuerschuldner gerichtet ist (Bezeichnungsmangel).“ (Leitsatz)z.B. das Finanzamt läßt bei einem Gewinnfeststellungsbescheid seinen fehlenden Regelungswilledeutlich erkennen (BFH 07.10.1997 - VIII R 4/96, BFH/NV 1998, 1195); oder das Finanzamtwählt den Anschein eines Gewerbesteuermeßbeschei<strong>des</strong>, erklärt darin aber, keine Feststellungendurchgeführt zu haben.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!