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- 60 - 60175176177spruchs. 235) Verweigert das Finanzamt einen solchen Bescheid durch einen Ablehnungsbescheid,kann nach erfolglosem Durchlaufen <strong>des</strong> Einspruchsverfahrens Verpflichtungsklageauf Erlass eines solchen Abrechnungsbeschei<strong>des</strong> erhoben werden.Verweigert das Finanzamt einen solchen Bescheid durch Untätigkeit, kann dagegenein sogenannter Untätigkeitseinspruch (§ 347 Abs. 1 Satz 2 AO) erhoben werden undverbleibt das Finanzamt weiter untätig, kann gemäß § 46 FGO Untätigkeitsklage erhobenwerden.Vergleichbares dürfte für folgen<strong>des</strong> gelten: Der EuGH 236) hat nunmehr wiederholtentschieden, dass Gebühren, die für die Eintragung einer Kapitalgesellschaft bzw.deren Kapitalerhöhung erhoben werden und dies ohne Obergrenze proportional zumgezeichneten Nennkapital geschieht, keine Abgaben mit Gebührencharakter sondernverdeckte Steuern sind. Dafür Steuern zu erheben, sei gemäß Art. 10c RiL 96/335/EWG in der Fassung der RiL 85/303/EWG verboten, worauf sich der Einzelne vor nationalenGerichten direkt berufen könne. 237) Folglich sei der Mitgliedstaat verpflichtet,die zu viel eingeforderten Beträge zu erstatten und das angerufene Gericht sei verpflichtet,die Rückzahlungsverpflichtung festzustellen.Das vom nationalen Recht zur Verfügung gestellte Verfahren zur Erstattung von zuUnrecht erhobenen Abgaben muß dem Äquivalenz- und Effektivitätsprinzip entsprechen.238) Nach dem Äquivalenzprizip darf das Verfahren für auf Gemeinschaftsrechtgestützte Anträge nicht ungünstiger ausgestaltet sein als für Erstattungsansprüche <strong>des</strong>nationalen Rechts. 239) Und nach dem Effektivitätsprinzip besteht ein Anspruch aufErstattung einer zu Unrecht erhobenen Abgabe, es sei denn, dies würde zu einer ungerechtfertigtenBereicherung dieses Wirtschaftsteilnehmers führen. 240)In einer weiteren Entscheidung hat der EuGH darauf hingewiesen, dass eine Obergrenzealleine einer Abgabe noch keinen Gebührencharakter verleihe, wenn die Obergrenzenicht so festgelegt werde, dass sie den Kosten der Dienstleistung angemessensei. 241) Da der EuGH die Ausgestaltung <strong>des</strong> Erstattungsverfahrens den Mitgliedstaatenüberläßt, 242) könnte die Rückforderung zu viel gezahlter Steuern anläßlich Handelsre-235)236)237)238)239)240)241)242)BFH 18.06.1986 - II R 38/84, BStBl. II 1986, 704EuGH 02.12.1997 – Rs. C-188/95 (Fantask), Slg. 1997, I-6783; EuGH 29.09.1999 – C-56/98, Slg.1999, I-6427; EuGH 21.09.2000 – C-19/99, Slg. 2000, I-0000; EuGH 26.09.2000 – C-134/99,Beilage zu BFH/NV 8/2001, 95; EuGH 10.09.2002 – Rs. C-216/99 (Ricardo Prisco) und C-222/99 (CASER), EuZW 2003, 237, 238EuGH 26.09.2000 – C-134/99, Beilage zu BFH/NV 8/2001, 95, 98EuGH 02.10.2003 – Rs. C-147/01 (Webers Wine World Handels-GmbH u.a./Beta-LeasingGmbH), HFR 2004, 65 Rdn. 102; EuGH 07.01.2004 – Rs. C-201/02 (Wells), Slg. 2004, I-723Rdn. 67EuGH 02.10.2003 – Rs. C-147/01 (Webers Wine World Handels-GmbH u.a./Beta-LeasingGmbH), HFR 2004, 65 Rdn. 104 f.; EuGH 09.12.2003 – Rs. C-129/00 (Kommission/Italien), Slg.2003, I-14637 Rdn. 25; EuGH 07.01.2004 – Rs. C-201/02 (Wells), Slg. 2004, I-723 Rdn. 67EuGH 02.10.2003 – Rs. C-147/01 (Webers Wine World Handels-GmbH u.a./Beta-LeasingGmbH), HFR 2004, 65 Rdn. 109 f.; EuGH 09.12.2003 – Rs. C-129/00 (Kommission/Italien), Slg.2003, I-14637 Rdn. 25EuGH 21.06.2001 – C-206/99, Beilage zu BFH/NV 11/2001, 169, 172EuGH 26.09.2000 – C-134/99, Beilage zu BFH/NV 8/2001, 95, 98; EuGH 02.10.2003 – Rs. C-147/01 (Webers Wine World Handels-GmbH u.a./Beta-Leasing GmbH), HFR 2004, 65 Rdn. 93

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