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- 59 - 59172173174Eine besondere Art der Verpflichtungsklage ist die Geltendmachung eines Steuererstattungsanspruch(§ 37 Abs. 2 AO). Dabei ist zwischen dem Festsetzungs- und Erhebungsverfahrenzu unterscheiden. Zum Festsetzungsverfahren gehört auch die Festsetzungder Überzahlung durch Verwaltungsakt, da das Gesetz Erstattungsbescheidenicht kennt. 228) Diese Frage gewinnt dort an Bedeutung, wo ein Finanzamt unter Verstoßgegen Gemeinschaftsrecht zu Unrecht Abgaben erhoben hat. 229) In solchen Fällensteht dem Betroffenen ein Anspruch auf Erstattung zu viel oder zu Unrecht entrichteterAbgaben zu, wie auch der Mitgliedstaat zur Erstattung verpflichtet ist. 230) Die mitder Erstattung damit zusammenhängenden verfahrensrechtlichen Fragen sind Sache<strong>des</strong> jeweiligen Mitgliedstaates, 231) der aber diesbezüglich keine ungünstigeren Verfahrensregelnaufstellen darf, als es der Fall wäre, wenn es um eine Erstattung von Abgabenohne die gemeinschaftswidrige Norm ginge. 232) Wenn ein solcher Anspruch nachder Rechtsprechung <strong>des</strong> BFH dem Finanzamt bei Erstattungsansprüchen wegen fehlgeleiteter Zahlungen gegen <strong>Dr</strong>itte zusteht, dann muß ein solcher verfahrensrechtlicherWeg einem Steuerschuldner auch gegen das Finanzamt bei gemeinschaftswidrigenÜberzahlungen zustehen. 233) Auch insoweit handelt es sich um ein auf Beseitigungeiner unrechtmäßigen Vermögensverschiebung gerichtetes Steuerschuldverhältnis. 234)Gemäß § 218 Abs.2 Satz 2 AO 1977 entscheidet bei Streitigkeiten über Ansprüchenach § 37 Abs.2 AO 1977 das Finanzamt durch Verwaltungsakt, der den allein durchdie Verwirklichung <strong>des</strong> gesetzlichen Tatbestan<strong>des</strong> (§ 37 Abs.2 AO 1977) entstandenenund bestehenden Anspruch lediglich festsetzt.Dieser gesetzliche Tatbestand ist bereits durch das Finanzamt richtlinienkonform auszulegen.Mit dem Wirksamwerden dieses Verwaltungsakts bildet dieser die Grundlagefür die Verwirklichung <strong>des</strong> betreffenden Zahlungsanspruchs, und zwar nicht nur hinsichtlichder Höhe, sondern auch bezüglich der materiellen Grundlage <strong>des</strong> An-228)229)230)231)232)233)234)Seer in: Tipke/Kruse, AO, § 218 Rdn. 8S.u. Rdn. 216 f.; dazu EuGH 02.10.2003 – Rs. C-147/01 (Webers Wine World Handels-GmbHu.a./Beta-Leasing GmbH), HFR 2004, 65. Nach EuGH (aaO) Rdn. 94 f. gibt es eine einzige Ausnahme:„Ein Mitgliedstaat kann einem Abgabepflichtigen die Erstattung einer gemeinschaftswidrigerhobenen Abgabe versagen, wenn er feststellt, daß die Abgabenlast in vollem Umfang voneinem anderen als dem Abgabepflichtigen getragen wurde und wenn die Erstattung an den Abgabepflichtigenzu <strong>des</strong>sen ungerechtfertigten Bereicherung führen würde. Folglich ist der Mitgliedstaat,wenn die Abgabenlast nur teilweise abgewälzt wurde, dazu verpflichtet, den nicht abgewälztenBetrag zu erstatten ...“ Zur Abwälzung auch EuGH 25.02.1988 – Rs. 331, 376 und378/85 (Bianco und Girard), Slg. 1988, 1099 = HFR 1989, 451EuGH 08.03.2001 – C-397/98 und C-410/98, Beilage zu BFH/NV 5/2001, 6, 13; EuGH10.09.2002 – Rs. C-216/99, C-222/99, Beilage zu BFH/NV 1/2003, 1, 6. Die rückwirkende Änderungder Abgabenerstattung ist gemeinschaftswidrig: EuGH 10.09.2002 – Rs. C-216/99 (RicardoPrisco) und C-222/99 (CASER), EuZW 2003, 237 Rdn. 77 ff.; EuGH 02.10.2003 – Rs. C-147/01(Webers Wine World Handels-GmbH u.a./Beta-Leasing GmbH), HFR 2004, 65 Rdn. 93; de WeerthDB 2005, 1407, 1408EuGH 08.03.2001 – C-397/98 und C-410/98, Beilage zu BFH/NV 5/2001, 6, 13EuGH 02.10.2003 – Rs. C-147/01 (Webers Wine World Handels-GmbH u.a./Beta-LeasingGmbH), HFR 2004, 65 Rdn. 87; de Weerth DB 2005, 1407, 1408BFH 18.06.1986 - II R 38/84, BStBl. II 1986, 704BFH 18.06.1986 - II R 38/84, BStBl. II 1986, 704

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