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- 58 - 58170171Klageerhebung gilt zwar für das FG ein Verböserungsverbot, aber das FG ist berechtigt,innerhalb dieses Rahmens gegenläufige Besteuerungsmerkmale miteinander zusaldieren („Saldierungstheorie“). 223) Für die Bestimmung der Prozessstrategie ist inAnbetracht <strong>des</strong> mit einem Finanzgerichtsprozess verbundenen zeitlichen und finanziellenAufwan<strong>des</strong> mithin die Frage wesentlich, ob der Steuerpflichtige per Saldodurch den belastenden oder unterlassenen Verwaltungsakt spürbar belastet ist, ob alsoper Saldo der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig ist. 224) Sind folglich einzelneBesteuerungsmerkmale rechtswidrig, ändert sich aber per Saldo am belastenden Ergebnisnichts, so ist die Klage unbegründet 225) bzw. mangels Rechtsschutzinteressessogar unzulässig.In Fällen der Anfechtungsklage muß die Klageschrift innerhalb der Frist <strong>des</strong> § 47 Abs.1 FGO bei dem FG eingegangen sein (§ 64 Abs. 1 FGO). Gemäß § 47 Abs. 2 FGO istdie Klagefrist aber auch dann gewahrt, wenn innerhalb der Klagefrist die Klage beider Behörde eingeht, die den angefochtenen Bescheid erlassen oder bekanntgegebenhat. Zur Fristgerechtheit ist nicht erforderlich, daß Anlagen, auf die in der KlageschriftBezug genommen wird, ebenfalls fristgerecht eingereicht worden sind. 226)Die Anforderungen an die Fristgebundenheit hat der BFH 227) entschärft:„Grundsätzlich ist eine Klage gemäß § 64 Abs. 1 FGO schriftlich bei dem Gericht zu erheben.Es genügt jedoch, wenn die Klage innerhalb der Frist <strong>des</strong> § 47 Abs. 1 FGO bei der Behördeangebracht wird, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat (§ 47 Abs. 2 Satz 1 FGO).Als Prozesshandlung ist das Anbringen eines Rechtsbehelfs in gleicher Weise wie bürgerlichrechtlicheWillenserklärungen der Auslegung zugänglich, wobei nicht am buchstäblichen Sinne<strong>des</strong> Ausdrucks zu haften, sondern der in der Erklärung verkörperte Wille anhand der erkennbarenUmstände zu ermitteln ist; auf die korrekte Bezeichnung <strong>des</strong> Rechtsbehelfs kommt es nichtan. Darüber hinaus ist nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung grundsätzlich davonauszugehen, dass der Steuerpflichtige den Rechtsbehelf einlegen wollte, der seinen Belangenentspricht, und der zu dem von ihm angestrebten Erfolg führen kann (vgl. z.B. Urteil <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>finanzhofs--BFH-- vom 18. Dezember 1985 I R 30/85, BFH/NV 1986, 675, m.w.N.). Prozesserklärungensind daher so auszulegen, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach denMaßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht(BFH-Urteil vom 8. November 1996 VI R 37/94, BFH/NV 1997, 363, m.w.N.).“223)224)225)226)227)BFH 17.07.1967 – GrS 1/66, BStBl. II 1968, 344; BFH 22.11.1968 – VI 52/67, BStBl. II 1969,169; BFH 26.11.1979 – GrS 1/79, BStBl. II 1980, 99; BFH 24.02.2000 – III R 80/97, BFH/NV2000, 908; Dürr, Der Steuerberater vor dem Finanzgericht, Seite 34BFH 10.02.1988 – VIII R 352/82, BStBl. II 1988, 544; Dürr, Der Steuerberater vor dem Finanzgericht,Seite 35Dürr, Der Steuerberater vor dem Finanzgericht, Seite 34BFH 21.08.2012 – X B 6, 7/12, BFH/NV 2013, 385BFH 29.10.1998 - XI R 25/98, BFH/NV 1999, 633; ähnlich BFH 26.04.1995 - I R 22/94, BStBl II1995, 601; BFH 08.11.1996 - VI R 37/94, BFH/NV 1997, 363; BFH 16.01.1997 - III R 99/96,BFH/NV 1997, 508; BFH 14.02.1997 - I B 80/96, BFH/NV 1997, 675: „Für das Anbringen einerKlage beim FA gemäß § 47 Abs.2 FGO genügt es, wenn diese in einem verschlossenen und postalischan das FA adressierten Briefumschlag in den Briefkasten <strong>des</strong> FA eingeworfen oder beimFA abgegeben wird. Die Klageanschrift muß nicht derart in den Verfügungsbereich <strong>des</strong> FA gelangen,dass es von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann. Umgekehrt schadet es aber auch nicht,wenn die Klageschrift statt an das FG an das FA adressiert ist und von diesem zur Kenntnis genommenwird. Maßgebend ist allein, dass die Klage als solche erkannt wird und an das zuständigeFG weitergeleitet werden kann (Anschluß an BFH-Urteil vom 26. April 1995 I R 22/94, BFHE177, 237, BStBl II 1995, 601).“ (Leitsatz)

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