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- 56 - 56162Möchte man im Wege der Untätigkeitsklage vorgehen und handelt es sich um einenoch nicht ergangene Einspruchs-Entscheidung des Finanzamtes, die, wenn sie ergehenwürde, eine Ermessensentscheidung wäre, so ist man gehalten, für das FG einePrognose des voraussichtlichen Ausganges des Hauptsacheverfahrens zu beschreiben.213)1631641652. KlageartenEine zulässige Klage setzt voraus, dass der Kläger geltend macht, durch den ergangenenoder unterlassenen bzw. abgelehnten Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletztworden zu sein (§ 40 Abs. 2 FGO). Dazu zählt auch die Darlegung des Rechtsschutzinteresses:„Grundsätzlich fehlt das Rechtsschutzinteresse für eine Klage, wenn der angefochtene Steuerbescheidin einem verfassungsrechtlichen Streitpunkt vorläufig ergangen ist, die verfassungsrechtlicheFrage sich in einer Vielzahl im Wesentlichen gleich gelagerter Verfahren stellt undbereits ein nicht von vornherein aussichtsloses Musterverfahren beim BVerfG anhängigist.“ 214)Der Kläger ist folglich in solchen Fällen u. U. von dem Ausgang einer bereitsanhängigen Verfassungsbeschwerde und den dort vorgetragenen Gründen abhängig,ohne verfahrensmäßig mit eigenen, anderen, verfassungsrechtlich bedeutsamen GründenEinfluß nehmen zu können. Und trotz erheblicher verfassungsrechtlich beachtlicherGründe würde ihm folglich die Klageerhebung gegen den ihn belastendenSteuerbescheid versagt sein, mit der Folge, dass der Staat sich mit einer solchenRechtsprechung eine möglicherweise auf verfassungswidriger Grundlage basierendesSteueraufkommen ohne Gegenwehr sichern könnte, wenn man bereits die Zulässigkeitder Klageerhebung am fehlenden Rechtsschutzinteresse festmachen würde. Es bestehenBedenken, ob eine solche Rechtsprechung des III., und X. Senates des BFH 215)nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstößt. Unter Hinweis darauf könnte statt dessendaran gedacht werden, Klage auch dann zulässigerweise zu erheben, wenn Musterverfahrenbeim BVerfG anhängig sind.Und was die Frage des Rechtsschutzinteresses betrifft, wäre auf den Hinweis in derEntscheidung des XI. Senates des BFH 216) vom 13.04.2000 zu verweisen, dass dasRechtsschutzinteresse nicht bei Klageerhebung sondern im Zeitpunkt der Sachentscheidungvorliegen müsse. Der Kläger ist dann nicht gehindert, unabhängig von bereitsbekannten „Muster“-Verfahren (beim BVerfG) eigenständig verfassungsrechtlicheFragen zu thematisieren, um z.B. zu versuchen, das FG zu überzeugen, gem. Art.100 Abs. 1 Satz 1 GG dem BVerfG vorzulegen. Käme es gar vorrangig auf eine europarechtlicheFrage an, könnte zudem versucht werden, das FG zu überzeugen, dem213)214)215)216)BFH 26.01.2006 – VI B 89/05, HFR 2006, 440, 441BFH 13.04.2000 - XI R 3, 4/99, n.V. u.H.a. BFH 22.03.1996 - III B 173/95, BStBl II 1996, 506,m.w.N; ähnlich BFH 30.11.1992 - X B 18/92, BFH/NV 1993, 732; BFH 25.06.1993 - III B133/92, BFH/NV 1994, 815; s.o. Rdn. 63, 64BFH 30.11.1992 - X B 18/92, BFH/NV 1993, 732; BFH 25.06.1993 - III B 133/92, BFH/NV1994, 815; BFH 22.03.1996 - III B 173/95, BStBl II 1996, 506, m.w.NBFH 13.04.2000 - XI R 3, 4/99, n.V.
- 57 - 57166167168EuGH vorzulegen (Art. 267 Abs. 2 AEUV), zumal eine europarechtliche Frage imHinblick auf eine nationale Erschöpfung des Rechtsweges vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerdevorrangig wäre. 217) Wird jedoch ein bei Gericht bereits angefochtenerSteuerbescheid erst während des Klageverfahrens gemäß § 165 AO 1977 für vorläufigerklärt, so entfällt nach der Rechtsprechung des BFH das Rechtsschutzinteressenicht. 218)Dort, wo das Finanzamt u.H.a. andere angebliche Musterverfahren belastende Steuerbescheide(teilweise) für vorläufig erklärt, um u.H.a. die Rechtsprechung des III. Senatesdes BFH 219) die Zulässigkeit der Klageerhebung in Frage zu stellen, gilt es vorabsehr genau herauszuarbeiten, ob ein vergleichbarer Sachverhalt dieselbe Rechtsfragezur Folge hat. Denn wenn dies nicht der Fall wäre, könnte schon deshalb die Frage desRechtsschutzinteresses nicht in Frage gestellt werden.Ob die Frage des Rechtsschutzinteresses bereits bei Klageerhebung 220) oder erst beieiner Sachentscheidung des FG 221) relevant wird, stellt sich folglich erst dort, wo beiVergleichbarkeit des Sachverhaltes dieselbe verfassungsrechtliche Frage bedeutsamist. Aus Gründen der Prozessstrategie reicht es folglich nicht, sich bei Klageerhebungkundig zu machen, ob im Hinblick auf das Rechtsschutzinteresse bezüglich der streitrelevantenFragen z.B. beim EuGH oder dem BVerfG bereits sog. Musterverfahrenanhängig sind, sondern es ist auch notwendig, sich mit den dort vorgetragenen Gründen- die in aller Regel aus dem Fachschrifttum bekannt sein werden - zu befassen;denn wenn man sich an in anderen Verfahren bereits vorgetragenen verfassungsrechtlichenGründen nur anlehnen möchte, kann in Anbetracht dieser anderen Verfahrenbei vorhandener Vorläufigkeit (§ 165 Abs. 1 AO) das Rechtsschutzinteresse einererhobenen Klage fragwürdiger sein, als wenn man eigenständige und zusätzlicheGründe vortragen kann.Gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO ist die Bevollmächtigung durch eine schriftlicheVollmacht nachzuweisen. Es wird im einzelnen beschrieben, welche Folgen eintretenkönnen, wenn dem nicht entsprochen wird und auch § 62 Abs. 3 Satz 6 FGO nichtgreifen sollte. 222) Diesbezüglichen Fragen und Problemen sollte man dadurch aus demWege gehen, indem man sich angewöhnt, stets mit der Klageschrift eine schriftlicheVollmacht mit beizufügen.169a) Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 40 FGO)Das Klagebegehren, der angefochtene bzw. begehrte Steuerbescheid = Verwaltungsakt,und das sich aufgrund dieses Bescheides ergebende Ergebnis sind die Grundlagen,die für die Amtsermittlung des FG (§ 76 Abs. 1 FGO) zur Verfügung stehen. Nach217)218)219)220)221)222)BFH 10.02.1995 - III B 73/94, BStBl II 1995, 415vgl. z.B. BFH 10.02.1995 - III B 73/94, BStBl II 1995, 415; offengelassen bei BFH 13.04.2000 -XI R 3, 4/99, n.V. mit Hinweis, dass das Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt der Sachentscheidungvorliegen müsse.BFH 10.02.1995 - III B 73/94, BStBl II 1995, 415BFH 30.11.1992 - X B 18/92, BFH/NV 1993, 732; BFH 25.06.1993 - III B 133/92, BFH/NV1994, 815; BFH 10.02.1995 - III B 73/94, BStBl II 1995, 415BFH 13.04.2000 - XI R 3, 4/99, n.V.Urban DStZ 2001, 801
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- 57 - 57166167168EuGH vorzulegen (Art. 267 Abs. 2 AEUV), zumal eine europarechtliche Frage imHinblick auf eine nationale Erschöpfung <strong>des</strong> Rechtsweges vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerdevorrangig wäre. 217) Wird jedoch ein bei Gericht bereits angefochtenerSteuerbescheid erst während <strong>des</strong> Klageverfahrens gemäß § 165 AO 1977 für vorläufigerklärt, so entfällt nach der Rechtsprechung <strong>des</strong> BFH das Rechtsschutzinteressenicht. 218)Dort, wo das Finanzamt u.H.a. andere angebliche Musterverfahren belastende Steuerbescheide(teilweise) für vorläufig erklärt, um u.H.a. die Rechtsprechung <strong>des</strong> III. Senates<strong>des</strong> BFH 219) die Zulässigkeit der Klageerhebung in Frage zu stellen, gilt es vorabsehr genau herauszuarbeiten, ob ein vergleichbarer Sachverhalt dieselbe Rechtsfragezur Folge hat. Denn wenn dies nicht der Fall wäre, könnte schon <strong>des</strong>halb die Frage <strong>des</strong>Rechtsschutzinteresses nicht in Frage gestellt werden.Ob die Frage <strong>des</strong> Rechtsschutzinteresses bereits bei Klageerhebung 220) oder erst beieiner Sachentscheidung <strong>des</strong> FG 221) relevant wird, stellt sich folglich erst dort, wo beiVergleichbarkeit <strong>des</strong> Sachverhaltes dieselbe verfassungsrechtliche Frage bedeutsamist. Aus Gründen der Prozessstrategie reicht es folglich nicht, sich bei Klageerhebungkundig zu machen, ob im Hinblick auf das Rechtsschutzinteresse bezüglich der streitrelevantenFragen z.B. beim EuGH oder dem BVerfG bereits sog. Musterverfahrenanhängig sind, sondern es ist auch notwendig, sich mit den dort vorgetragenen Gründen- die in aller Regel aus dem Fachschrifttum bekannt sein werden - zu befassen;denn wenn man sich an in anderen Verfahren bereits vorgetragenen verfassungsrechtlichenGründen nur anlehnen möchte, kann in Anbetracht dieser anderen Verfahrenbei vorhandener Vorläufigkeit (§ 165 Abs. 1 AO) das Rechtsschutzinteresse einererhobenen Klage fragwürdiger sein, als wenn man eigenständige und zusätzlicheGründe vortragen kann.Gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO ist die Bevollmächtigung durch eine schriftlicheVollmacht nachzuweisen. Es wird im einzelnen beschrieben, welche Folgen eintretenkönnen, wenn dem nicht entsprochen wird und auch § 62 Abs. 3 Satz 6 FGO nichtgreifen sollte. 222) Diesbezüglichen Fragen und Problemen sollte man dadurch aus demWege gehen, indem man sich angewöhnt, stets mit der Klageschrift eine schriftlicheVollmacht mit beizufügen.169a) Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 40 FGO)Das Klagebegehren, der angefochtene bzw. begehrte Steuerbescheid = Verwaltungsakt,und das sich aufgrund dieses Beschei<strong>des</strong> ergebende Ergebnis sind die Grundlagen,die für die Amtsermittlung <strong>des</strong> FG (§ 76 Abs. 1 FGO) zur Verfügung stehen. Nach217)218)219)220)221)222)BFH 10.02.1995 - III B 73/94, BStBl II 1995, 415vgl. z.B. BFH 10.02.1995 - III B 73/94, BStBl II 1995, 415; offengelassen bei BFH 13.04.2000 -XI R 3, 4/99, n.V. mit Hinweis, dass das Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt der Sachentscheidungvorliegen müsse.BFH 10.02.1995 - III B 73/94, BStBl II 1995, 415BFH 30.11.1992 - X B 18/92, BFH/NV 1993, 732; BFH 25.06.1993 - III B 133/92, BFH/NV1994, 815; BFH 10.02.1995 - III B 73/94, BStBl II 1995, 415BFH 13.04.2000 - XI R 3, 4/99, n.V.Urban DStZ 2001, 801