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- 56 - 56162Möchte man im Wege der Untätigkeitsklage vorgehen und handelt es sich um einenoch nicht ergangene Einspruchs-Entscheidung <strong>des</strong> Finanzamtes, die, wenn sie ergehenwürde, eine Ermessensentscheidung wäre, so ist man gehalten, für das FG einePrognose <strong>des</strong> voraussichtlichen Ausganges <strong>des</strong> Hauptsacheverfahrens zu beschreiben.213)1631641652. KlageartenEine zulässige Klage setzt voraus, dass der Kläger geltend macht, durch den ergangenenoder unterlassenen bzw. abgelehnten Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletztworden zu sein (§ 40 Abs. 2 FGO). Dazu zählt auch die Darlegung <strong>des</strong> Rechtsschutzinteresses:„Grundsätzlich fehlt das Rechtsschutzinteresse für eine Klage, wenn der angefochtene Steuerbescheidin einem verfassungsrechtlichen Streitpunkt vorläufig ergangen ist, die verfassungsrechtlicheFrage sich in einer Vielzahl im Wesentlichen gleich gelagerter Verfahren stellt undbereits ein nicht von vornherein aussichtsloses Musterverfahren beim BVerfG anhängigist.“ 214)Der Kläger ist folglich in solchen Fällen u. U. von dem Ausgang einer bereitsanhängigen Verfassungsbeschwerde und den dort vorgetragenen Gründen abhängig,ohne verfahrensmäßig mit eigenen, anderen, verfassungsrechtlich bedeutsamen GründenEinfluß nehmen zu können. Und trotz erheblicher verfassungsrechtlich beachtlicherGründe würde ihm folglich die Klageerhebung gegen den ihn belastendenSteuerbescheid versagt sein, mit der Folge, dass der Staat sich mit einer solchenRechtsprechung eine möglicherweise auf verfassungswidriger Grundlage basieren<strong>des</strong>Steueraufkommen ohne Gegenwehr sichern könnte, wenn man bereits die Zulässigkeitder Klageerhebung am fehlenden Rechtsschutzinteresse festmachen würde. Es bestehenBedenken, ob eine solche Rechtsprechung <strong>des</strong> III., und X. Senates <strong>des</strong> BFH 215)nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstößt. Unter Hinweis darauf könnte statt <strong>des</strong>sendaran gedacht werden, Klage auch dann zulässigerweise zu erheben, wenn Musterverfahrenbeim BVerfG anhängig sind.Und was die Frage <strong>des</strong> Rechtsschutzinteresses betrifft, wäre auf den Hinweis in derEntscheidung <strong>des</strong> XI. Senates <strong>des</strong> BFH 216) vom 13.04.2000 zu verweisen, dass dasRechtsschutzinteresse nicht bei Klageerhebung sondern im Zeitpunkt der Sachentscheidungvorliegen müsse. Der Kläger ist dann nicht gehindert, unabhängig von bereitsbekannten „Muster“-Verfahren (beim BVerfG) eigenständig verfassungsrechtlicheFragen zu thematisieren, um z.B. zu versuchen, das FG zu überzeugen, gem. Art.100 Abs. 1 Satz 1 GG dem BVerfG vorzulegen. Käme es gar vorrangig auf eine europarechtlicheFrage an, könnte zudem versucht werden, das FG zu überzeugen, dem213)214)215)216)BFH 26.01.2006 – VI B 89/05, HFR 2006, 440, 441BFH 13.04.2000 - XI R 3, 4/99, n.V. u.H.a. BFH 22.03.1996 - III B 173/95, BStBl II 1996, 506,m.w.N; ähnlich BFH 30.11.1992 - X B 18/92, BFH/NV 1993, 732; BFH 25.06.1993 - III B133/92, BFH/NV 1994, 815; s.o. Rdn. 63, 64BFH 30.11.1992 - X B 18/92, BFH/NV 1993, 732; BFH 25.06.1993 - III B 133/92, BFH/NV1994, 815; BFH 22.03.1996 - III B 173/95, BStBl II 1996, 506, m.w.NBFH 13.04.2000 - XI R 3, 4/99, n.V.

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