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- 55 - 55159160161ersphäre <strong>Dr</strong>itter in den Finanzgerichtsprozess auf § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO verweisen zukönnen, dann muss aufgrund § 96 Abs. 2 FGO dem Kläger gestattet werden, sich dazuäußern zu können, was wiederum zur Folge hat, all das überprüfen zu können, was dasFinanzamt dieserhalb dem Finanzgericht an Unterlagen zugereicht hat, wenn es dennvom FG der eigenen Entscheidung zu Grunde gelegt werden sollte.Auch Gerichtsakten können beigezogen werden, wozu u.U. auch beigezogene Aktenanderer Vorgänge gehören können (Steuer- und Prüfungsakten, Strafakten, Bauaktenetc.). 204) Klägerseits erfährt man auf diese Weise etwas über die Meinungsbildung <strong>des</strong>Finanzamtes. 205) Die Vorbereitung der Klagebegründung sollte folglich stets mit demAktenstudium <strong>des</strong> Prozessgegners, <strong>des</strong> Finanzamtes, beginnen.Es gilt ferner auch zu prüfen, ob die Rechtsauffassung <strong>des</strong> Finanzamtes etwa daraufberuht, dass das Finanzamt sich an ein BMF-Schreiben oder eine OFD-Verfügunggebunden fühlt. Zwar handelt es sich dabei nicht um Normen, so dass Finanzgerichtedaran nicht gebunden sind. 206) Aber etwas anderes kann dort gelten, wo das Finanzamtaufgrund Gesetzes ein Ausübungsermessen hat, das per BMF-Schreiben oder OFD-Verfügung vereinheitlicht wird. 207) Dies ist etwas grundlegend anderes, als norminterpretierendeVerwaltungsvorschriften, die Gerichte nicht binden. 208) In solchen Fällen<strong>des</strong> gesetzlich gewährten Ausübungsermessens können diese für ein FG sehr wohlbeachtlich sein, da im Grundsatz ein FG dort, wo das Gesetz der Verwaltung ein Ermesseneinräumt, Gerichte nicht eine eigene Ermessensausübung an die Stelle <strong>des</strong>Ermessens der Finanzverwaltung setzen dürfen. 209) Wohl aber kann das FG überprüfen,ob die Behörden sich an ihre eigenen Richtlinien gehalten haben bzw. ob dieRichtlinien ihrerseits den Anforderungen an eine sachgerechte Ermessensausübungentsprechen. 210) Diese Überlegungen müssen insbesondere in Fällen gemäß §§ 163,227 AO vorab angestellt werden, weil eine gerichtliche Überprüfung lediglich beimErmessensfehlgebrauch ansetzen darf. 211)Bei der Überprüfung von Ermessenentscheidungen durch ein Gericht ist grundsätzlichauf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, die im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidungvorhanden waren. 212) Ob man folglich eine Ermessensentscheidungangreifen könnte, hängt davon ab, ob man insoweit einen Ermessensfehlgebrauchnachweisen kann.204)205)206)207)208)209)210)211)212)Sauer/Schwarz, Wie führe ich einen Finanzgerichtsprozess? Rdn. 599Dürr, Der Steuerberater vor dem Finanzgericht, Seite 119FG Saarland 07.05.2002 – 1 K 74/02, EFG 2002, 951Nach BFH 24.11.2005 – V R 37/04, HFR 2006, 482 hat das FG nur zu prüfen, ob (1) das FA sichan die Richtlinie gehalten hat und (2) die Richtlinie selbst eine sachgerechte Ermessensausübungist. So auch BFH 11.04.2006 – VI R 64/02, HFR 2006, 849BFH 26.04.1995 – XI R 81/93, BStBl. II 1995, 754; BFH 09.12.1999 – III R 74/97, BStBl. II2001, 311; BFH 08.10.2001 – VI B 138/01, BFH/NV 2002, 839FG Saarland 07.05.2002 – 1 K 74/02, EFG 2002, 951BFH 24.11.2005 – V R 37/04, BFH/NV 2006, 1014, 1016BFH 11.05.2006 – II B 119/05, BFH/NV 2006, 1676; BFH 18.05.2006 – II B 41/04, BFH/NV2006, 1679, 1680; FG Saarland 07.05.2002 – 1 K 74/02, EFG 2002, 951 mit Anm. Büchter-HoleBFH 26.01.2006 – VI B 89/05, HFR 2006, 440, 441

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