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- 53 - 53146Ziel eines Steuerprozesses kann es aber auch sein, in Anbetracht einer Untätigkeit <strong>des</strong>Finanzamtes aktiv zu werden. 199) Und selbst wenn man im Steuerprozess obsiegt (Primärrechtschutz),kann weiteres damit verfolgtes Ziel sein, damit zugleich die Grundlagezu erhalten, Folgeschäden im Wege der Amtshaftung (Sekundärrechtsschutz)anschließen zu können. 200)147148IV.ProzessstrategieDer Steuerprozess betrifft ja nicht nur das Hauptsacheverfahren, sondern auch andereVerfahren wie z.B. das AdV-Verfahren (§ 69 FGO) oder das einstweilige Anordnungsverfahren(§ 114 FGO). Ferner sind innerhalb <strong>des</strong> Hauptsacheverfahrens Variantendenkbar wie die Klage nach einer negativen Einspruchsentscheidung oder eineUntätigkeitsklage in Anbetracht einer unterlassenen Einspruchsentscheidung zeigen.201) Zur Frage der Prozessstrategie kann es folglich gehören, während <strong>des</strong> Einspruchsverfahrensnach erfolglosem Durchlaufen <strong>des</strong> AdV-Verfahrens bei dem Finanzamt(§ 361 Abs. 2 AO) ein gerichtliches Verfahren nach § 69 FGO anzuschließen,um die Rechtsmeinung <strong>des</strong> FG „vorzutesten“.Aus einer vom FG gewährten AdV und der dazu gegeben Begründung kann sichnämlich für das Finanzamt die Frage stellen, ob es ratsam ist, gegen die Rechtsauffassung<strong>des</strong> FG das Einspruchsverfahren gleichwohl zu Lasten <strong>des</strong> Steuerpflichtigen miteiner Einspruchsentscheidung abzuschließen, die einen Finanzgerichtsprozess mitabsehbaren negativem Ausgang zur Folge haben wird. Umgekehrt wird sich der Steuerpflichtigenach für ihn negativ verlaufenem finanzgerichtlichen AdV-Verfahrenvergleichbares fragen. Ungeachtet eines negativen Ausganges eines finanzgerichtlichenAdV-Verfahrens werden Finanzamt bzw. Steuerpflichtiger gleichwohl am Zieleines Steuerprozesses im Hauptsacheverfahren festhalten, wenn man entweder glaubt,bis dahin die Argumente <strong>des</strong> FG entkräften zu können oder in jedem Falle eine Nichtzulassungsbeschwerdeoder Revision zum BFH ins Auge faßt.199)200)201)Siehe Kirchhof/Raupach DB 2001, Beilage 2, Seite 3 ff. zum Nichtanwendungserlass <strong>des</strong> BMF04.12.2000 – IV A 2 – S 2770 – 3/00, BStBl. I 2000, 1571 im Hinblick auf BFH 09.06.1999 – I R43/97, BStBl. II 2000, 695 und BFH 09.06.2000 – I 37/98, BFH/NV 2000, 347, um „vergleichbareFälle weiterhin im Hinblick auf eine mögliche gesetzliche Regelung offenzuhalten, ..... dieeventuell auch die Vergangenheit mit einbezieht.“ Mit diesem Nichtanwendungserlass strebe dieFinanzverwaltung ein Offenhalten von Steuerfestsetzung bzw. Veranlagungen bei Mehrmütterorganschaftenund damit einen Nichtvollzug geltender Gesetze an, um ein künftiges Gesetz abzuwarten,das entgegen der Rechtsprechung <strong>des</strong> BFH mit Rückwirkung die Rechtsauffassung derFinanzverwaltung berücksichtigen solle. Kirchof/Raupach (aaO Seite 5) regen daher Untätigkeitseinsprüche(§ 347 Abs. 1 Satz 2 AO) bzw. Untätigkeitsklagen (§ 46 Abs. 1 FGO) an, solltedie Finanzverwaltung in Anbetracht <strong>des</strong> Nichtanwendungserlasses offene Verfahren nicht fortsetzen.Nach BFH 28.06.2010 – III B 97/09, BFH/NV 2010, 1784 sind Aussetzungszinsen auch für denFall der Dauer einer schuldhaft verzögerten Rechtsbehelfsbearbeitung zu bezahlen, zumal derSteuerpflichtige die Möglichkeit habe, der Festsetzung von Aussetzungszinsen durch Zahlung derSteuer zu entgehen. Dies widerspricht jedoch dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz beiangemessen kurzer Verfahrensdauer und schließt nicht aus, im Wege der Amtshaftung gezahlteAussetzungszinsen bei schuldhaft verzögerter Verfahrensdauer zurückzuklagen.Mit der Untätigkeitsklage kann allerdings nicht das Ziel verfolgt werden, das FA zum Tätigwerden(Erlaß von Einspruchsentscheidungen) anzuhalten: BFH 17.02.1999 - IV B 61/98, n.V.

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