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- 51 - 51134135136137138139Hinzu kommt, dass eigene Erfahrungen mit Finanzrichtern keineswegs dazu angetansind, im Regelfall von deren Neutralität auszugehen. Finanzrichter können in der Regelnicht verleugnen, ihren Werdegang in der Finanzverwaltung – also beim Prozessgegner<strong>des</strong> Steuerpflichtigen - begonnen zu haben und so deuten viele Aspekte aufeine besondere Form der Parteilichkeit von Finanzrichtern hin:- Telefonate zwischen dem Berichterstatter und dem für den Fall zuständigen Finanzbeamte,ohne dass der Kläger oder sein Anwalt davon erfahren; nur durchZufall erhält man als Anwalt Kenntnis davon.- Ein enormes Bestreben von Finanzrichtern, bei schlechter Position <strong>des</strong> Finanzamtesdurch Auslegung oder „arbeiten“ am Sachverhalt dem Finanzamt zum Siegzu verhelfen.- Abfassen <strong>des</strong> Urteils mit Veränderung <strong>des</strong> Sachverhaltes in einer Weise, dass esmit der Nichtzulassungsbeschwerde kaum angreifbar ist.- Beim BFH verstärkt Nichtzulassungsbeschwerden als unzulässig zurückzuweisen,wenn verfassungsrechtliche Bezüge vorhanden sind, wohl wissend, dass dasBVerfG bei als unzulässig zurückgewiesenen Nichtzulassungsbeschwerden i.d.R.schon <strong>des</strong>halb Verfassungsbeschwerden nicht annimmt. 198)Die Beispiele ließen sich verlängern. Dies zu erkennen und zu sammeln, ist ein prozessunerfahrenerSteuerberater oft nicht in der Lage. Und selbst wenn er darin erfahrenist, wird er dann, wenn er mit dem entsprechenden Finanzamt als Steuerberateröfters zu tun haben wird, ungern diesbezüglich „Kriegsschauplätze“ eröffnen wollen.Es gibt mithin gute Gründe, warum die Prozessführung bei einem erfahrenen Steueranwaltliegen sollte, der allerdings im Team mit dem Steuerberater <strong>des</strong> Mandantenzusammenarbeiten sollte.1404. Mandatsbeziehung und Teamwork (Mandant, Steuerberater, Steueranwalt)Steuerberater <strong>des</strong> Steuerpflichtigen und hinzuzuziehender Steueranwalt bzw. für einenSteuerprozess spezialisierter Steuerberater haben wie dargelegt, unterschiedliche Aufgabenund Stärken. Es empfiehlt sich daher, im Team zusammenzuarbeiten, wenn esdarum geht, einen Steuerprozess zu vermeiden, ihn zu planen bzw. durchzuführen.Hinzutreten muß ein Entscheidungsträger <strong>des</strong> Mandanten, wenn es dieser nicht selbstist. Dieses Team berät auch Strategie und Taktik unter Einbeziehung übergeordneterFragen. Es geht letztlich um die Bündelung der Kräfte.198)BVerfG 24.06.1980 - 1 BvR 528/80, n.V.; BVerfG 24.04.1990 - 2 BvR 177/90, StE 1990, 206;BVerfG 20.02.1991 - 2 BvR 39/9, HFR 1991, 722; BVerfG 07.05.1991 - 2 BvR 1418/90, HFR1991, 722; BVerfG 07.06.1993 - 2 BvR 1767/92, HFR 1993, 541; BVerfG 01.12.2000 – 2 BvR207/00, HFR 2001, 285BVerfG 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88, BVerfGE 91, 93: „Der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwer<strong>des</strong>teht die Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig(hier: bereits vorliegende Entscheidung <strong>des</strong> Revisionsgerichts zur streitigen Grundsatzfrage)nicht entgegen, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde nicht offensichtlich unzulässig ist. Diesgilt insbesondere dann, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde - wie vorliegend - auf Erwägungengestützt wird, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei die Möglichkeit eröffnet, dass dasRevisionsgericht seine bisher vertretene Auffassung überprüft.“ (JURIS-Orientierungssatz)

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