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- 50 - 50130131132133die Schlußbesprechung bzw. die Durchführung <strong>des</strong> Einspruchsverfahrens hinzugezogenwird. 196)Denn wer für die Durchführung <strong>des</strong> Steuerprozesses hinzugezogen wird, sollte imHinblick auf die zuvor schon dargestellten Möglichkeiten auch für die Vermeidung,Beratung betreffend die Frage der Durchführung und die Planung <strong>des</strong> Steuerprozessesfrühzeitig hinzugezogen werden. Die Stärken <strong>des</strong> Steuerberaters liegen in seiner Vertrauensbeziehungzum Mandanten, der umfassenden Kenntnis um <strong>des</strong>sen steuerlicheSituation, der Kenntnis um die historischen und sachlichen Hintergründe <strong>des</strong> entstandenensteuerlichen Problems, <strong>des</strong>sen steuerliche Kenntnis und <strong>des</strong>sen Kontakte zumFinanzamt. Selbst wenn man an die Möglichkeit eines Steuerprozesses denkt, sollteein guter Kontakt zum Finanzamt stets gewahrt bleiben, da der Steuerpflichtige auchüber den konkreten Fall hinaus mit diesem weiter leben muß. Und so ist es sinnvollund nützlich, wenn der gute Kontakt mit Hilfe <strong>des</strong> dem Finanzamt vertrauten Steuerberaterserhalten bleibt, zumal das Ziel letztlich nicht das Führen <strong>des</strong> Steuerprozessessondern die Verhinderung <strong>des</strong>selben sein sollte und die Frage der Prozessführung sichals Alternative ja nur für den Fall stellt, dass ein Konsens scheitern sollte.Die Stärken eines für die Prozessführung einzuschaltenden Steueranwaltes oder einesdarauf spezialisierten Steuerberaters sollten andere sein: Mit Hilfe <strong>des</strong> SteuerberatersErarbeitung <strong>des</strong> relevanten – also <strong>des</strong> entscheidungserheblichen - Sachverhaltes, wieer für den Fall eines Steuerprozesses erforderlich ist. Erfahrung darin, steuerlichschwierige Fragen, dazugehörige zivilrechtliche und ggf. europarechtliche und verfassungsrechtlicheFragen umfassend und mit Tiefgang sowie anschaulich, verständlichund übersichtlich aufzubereiten.Kenntnisse und Erfahrungen in der Aufbereitung und Begleitung eines für einen Steuerprozesserforderlichen Komplexes für den Versuch, anläßlich von Schlußbesprechungund/oder Einspruchsverfahren durch einen akzeptablen Kompromiss mit demFinanzamt doch noch einen Steuerprozess zu vermeiden. Hervorragende Kenntnisse<strong>des</strong> steuerlichen Verfahrensrechts der AO, der dazu ergangenen - für den Fall relevanten- Rechtsprechung sowie der FGO. Forensische Erfahrung - auch betreffendProzessstrategie und Prozesstaktik - betreffend Prozessverfahren vor dem FG undNichtzulassungsbeschwerdeverfahren und Revisionsverfahren vor dem BFH. Undmitunter kann es bei Grundsatzfragen hilfreich sein, wenn die Möglichkeiten und Fähigkeitenbestehen, diese im Fachschrifttum selbst darzustellen.Aus der Unterschiedlichkeit der Anforderungen und Stärken von Steuerberater <strong>des</strong>Mandanten und frühzeitig hinzugezogenem Steueranwalt bzw. darauf spezialisiertemSteuerberater wird deutlich, dass es entgegen Dürr 197) nicht damit getan, ist, sich alsSteuerberater „auch“ für den Steuerprozess zu interessieren, den Sachverhalt für dasGericht aufzubereiten und darauf zu vertrauen, dass Finanzrichter einen im Rahmenrichterlicher Fürsorgepflicht unter Beachtung der Grundsätze <strong>des</strong> fairen Verfahrensdurch den Steuerprozess geleiten.196)197)FG Niedersachsen 12.12.2007 – 7 K 249/07, EFG 2008, 1082 mit Anm. Valentin : Zur Unzulässigkeiteines Teil-Einspruchsbescheids zu einzelnen Punkten eines kommenstuerlichen Vorläufigkeitsvermerks.- Zu Problemen der seit der Einführung <strong>des</strong> § 367 Abs. 2a AO zulässigen Teileinspruchsentscheidungsiehe Bergan/Martin DStR 2007, 1384; Intemann DB 2008, 1005Dürr, Der Steuerberater vor dem Finanzgericht, Seite 17

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