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- 48 - 48123124125rung – seitens <strong>des</strong> Finanzamtes von Amts wegen auch Gemeinschaftsrecht berücksichtigenund eigenständig entscheiden. 185)Inzwischen hat der BFH 186) entschieden, ein bestandskräftiger Steuerbescheid könnenicht <strong>des</strong>halb geändert werden, weil das Finanzamt im Hinblick auf gemeinschaftsrechtlicheZweifel an der deutschen Gesetzeslage den Steuerbescheid hätte für vorläufigerklären müssen (§ 165 Abs. 1 AO), es aber unterlassen hat. Damit gewichtet derBFH die unterlassene Vorläufigkeitsanordnung höher, als das zu beachtende Gemeinschaftsrechtund meint, die strikte Anwendung <strong>des</strong> deutschen Rechts verstoße nichtgegen Art. 10 EG (jetzt Art. 4 EUV). 187) Dies begründet der BFH damit, daß in demvon ihm entschiedenen Fall der Verwaltungsakt nicht durch eine letztinstanzliche gerichtlicheEntscheidung bestandskräftig geworden sei und nach nationalem Rechtnicht zur Rücknahme befugt sei. Soweit in diesem Zusammenhang der BFH demSteuerpflichtigen vorhält, dieser hätte gegen die unterlassene VorläufigkeitsfestsetzungEinspruch einlegen können, was dieser unterlassen habe, 188) verdeutlicht dies dieauch hier vertretene Notwendigkeit, sich bereits im Einspruchsverfahren umfassendmit der Rechtslage zu befassen, wozu auch die Thematisierung gemeinschaftsrechtlicherFragen gehört.Auch der V. Senat <strong>des</strong> BFH 189) iudiziert, daß ein bestandskräftiger Bescheid, selbstwenn der Verstoß gegen Unionsrecht erst nachträglich bekannt geworden sei, nur imRahmen der §§ 172 ff. AO geändert werden könne. Eine Besserstellung gegenüberAnsprüchen innerstaatlichen Rechts gebe es nicht. Ersichtlich vermeidet es der BFH,sich mit dem Anwendungsvorrang <strong>des</strong> Gemeinschaftsrechts zu befassen, was seinerseitsgemeinschaftswidrig ist.Dies bedeutet für den Steueranwalt:Handelt es sich um einen Sachverhalt mit gemeinschaftsrechtlichem Bezug, dann sollteer bereits im Verwaltungs- und Einspruchsverfahren die gemeinschaftsrechtlichenFragen thematisieren, weil bereits das Finanzamt verpflichtet ist, dem Gemeinschaftsrechtzur Geltung zu verhelfen und sei es mittels gemeinschaftskonfomer Auslegung.Ist dieses erfolglos, indem das Finanzamt den belastenden Steuerbescheid mit oderohne gemeinschaftsrechtliche Würdigung aufrecht erhält, besteht die Möglichkeit,nach erfolglosem Einspruchsverfahren dagegen Klage zum FG zu erheben. Dort wäredann die gemeinschaftsrechtliche Thematik erneut vorzutragen, getrennt danach, daßdas FG von Amts wegen verpflichtet ist, Gemeinschaftsrecht zu berücksichtigen bzw.ob das FG gehalten wäre, dem EuGH vorzulegen (Art. 234 Abs. 2 EG = Art. 267 Abs.2 AEUV, 101 Abs. 2 Satz 1 GG). 190) Wäre auch dies erfolglos, so wären im Rahmeneines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die gemeinschaftsrechtlichen Fragenerneut zu thematisieren, sei es, weil auch der BFH von Amts wegen verpflichtet ist,Gemeinschaftsrecht zum Durchbruch zu verhelfen bzw. um den BFH als letztinstanz-185)186)187)188)189)190)EuGH 03.09.2009 – 02/08 (Olympicclub), EuZW 2009, Rdn. 29 f.BFH 15.06.2009 – I B 230/08, BFH/NV 2009, 1779BFH 15.06.2009 – I B 230/08, BFH/NV 2009, 1779, 1780BFH 15.06.2009 – I B 230/08, BFH/NV 2009, 1779, 1780BFH 16.09.2010 – V R 57/09, DStR 2010, 2400 Rdn. 43 f.; BFH 03.12.2010 – V B 22/10,BFH/NV 2011, 738; BFH 16.12.2010 – V B 66/10, BFH/NV 2011, 742<strong>Wagner</strong> ZSteu 2004, 168

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