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- 46 - 46116117118119Zunächst geht der EuGH 165) von dem Grundsatz aus, daß das Gemeinschaftsrecht eineVerwaltungsbehörde nicht verpflichte, eine bestandskräftige Entscheidung zurückzunehmen.166) Sehr wohl aber sei eine Verwaltungsbehörde berechtigt, eine bestandskräftigeEntscheidung wieder zurückzunehmen, wenn dadurch keine Rechte <strong>Dr</strong>itterverletzt würden. Aus dieser Berechtigung könne jedoch eine Verpflichtung erwachsen,eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung durchgängig zurückzunehmen, umeiner später ergangenen gerichtlichen Entscheidung nachzukommen, 167) dies wennfolgende Umstände vorlägen: 168)- Die Verwaltungsbehörde müsse nach nationalem Recht die Befugnis haben, einebestandskräftige Entscheidung zurückzunehmen.Hier wird in der deutschen Finanzgerichtsbarkeit die Meinung vertreten, nachAblauf der Festsetzungsfrist sehe die AO ein Änderungsverbot vor. 169) Gemeintist damit aber eine Änderung nur in den Grenzen der §§ 130, 131 AO für allgemeineSteuerverwaltungsakte und der §§ 172 – 177 AO für Steuerbescheide. 170)Und der BFH verstetigt diese Rechtsauffassung, indem er iudiziert, bestandskräftigeVerwaltungsakte seien trotz Verfassungswidrigkeit ihrer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagebindend. 171) Der Hinweis <strong>des</strong> BFH 172) auf eine ältere Entscheidung<strong>des</strong> BVerfG 173) überzeugt <strong>des</strong>halb nicht, weil durch die Rechtsprechung<strong>des</strong> EuGH 174) eine neue Rechtslage eingetreten ist, die ein Überdenken derfrüheren Rechtsprechung erfordert.- Die Bestandskraft müsse infolge eines nicht mehr anfechtbaren letztinstanzlichengerichtlichen Urteils eingetreten sein.- Dieses Urteil müsse auf der Auslegung <strong>des</strong> Gemeinschaftsrechts beruhen, die„wie ein später ergangenes Urteil <strong>des</strong> Gerichtshofes zeigt, unrichtig war und dieerfolgt ist, ohne daß der Gerichtshof angerufen wurde, obwohl der Tatbestand <strong>des</strong>Art. 234 Abs. 3 [jetzt Art. 267 Abs. 3 AEUV] EG erfolgt war.“165)166)167)168)169)170)171)172)173)174)EuGH 13.01.2004 – Rs. C-453/00 (Kühne & Heitz NV), EuZW 2004, 215 Rdn. 24So auch BFH 26.11.2010 – V B 59/10, BFH/NV 2011, 409; BFH 01.12.2010 – XI R 39/09,BFH/NV 2011, 411EuGH 13.01.2004 – Rs. C-453/00 (Kühne & Heitz NV), EuZW 2004, 215 Rdn. 26EuGH 13.01.2004 – Rs. C-453/00 (Kühne & Heitz NV), EuZW 2004, 215 Rdn. 27 f.; dazuBritz/Richter JuS 2005, 198; so auch BFH 16.09.2010 – V R 57/09, DStR 2010, 2400 Rdn. 39 –41; Martin BFH/PR 2011, 110, 111FG Niedersachsen 09.11.2005 – 5 K 249/05, EFG 2006, 295, 297FG Niedersachsen 09.11.2005 – 5 K 249/05, EFG 2006, 295, 297, wonach die §§ 172 – 177 AOden §§ 48 ff. VwVfG vorgehen.BFH 29.11.2005 – IX B 161/05, BFH/NV 2006, 897BFH 29.11.2005 – IX B 161/05, BFH/NV 2006, 897BVerfG 16.01.1980 – 1 BvR 127, 679/78, BVerfGE 53, 115, 130EuGH 13.01.2004 – Rs. C-453/00 (Kühne & Heitz NV), EuZW 2004, 215 Rdn. 27 f.

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