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- 40 - 40103104ne: „Hier hat die zweite Gewalt der ersten Gewalt Sand in die Augen gestreut, um diedritte Gewalt ins Leere laufen zu lassen.“Ausgangspunkt ist die Erkenntnis, dass der BFH in seiner Rechtsprechung wie auchdie Finanzverwaltung in ihrer Gesetzesanwendung aufgrund Art. 20 Abs. 3 GG vonder Bindung an Gesetz und Recht auszugehen haben. 123) Die Gesetzesbindung <strong>des</strong>Richters ist ferner in Art. 97 Abs. 1 GG angesprochen. Würden beide sich daran halten,so würde sich die Frage stellen, wer die Interpretationshoheit über ein Gesetz hat,die Finanzverwaltung oder die Rechtsprechung. Beide haben sich bei der Gesetzesauslegunggleicher anerkannter Auslegungsmethoden zu bedienen, wozu bei der Interpretationeines Gesetzes der im Gesetz zum Ausdruck kommende objektivierte Wille<strong>des</strong> Gesetzgebers gehört. 124) Zudem hat das BVerfG entschieden, dass die Auslegung<strong>des</strong> einfachen Rechts Sache der Gerichte ist und selbst eine Verfassungsbeschwerdedagegen nur dann zu einer Korrektur führen kann, wenn die gerichtliche EntscheidungAuslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauungvon der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs,beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfallvon einigem Gewicht sind oder wenn der Richterspruch willkürlich ist (vgl. BVerfGE18, 85 ). 125) Der Auslegungsvorrang durch die Rechtsprechung gegenüberder Finanzverwaltung wird auch dadurch deutlich, dass das BVerfG 126) u.H.a. denGrundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 Satz 2 GG, §90 Abs. 2 BVerfGG) bei behaupteten Verstößen der Finanzverwaltung gegen denGrundsatz der Gesetzesbindung den Steuerpflichtigen darauf verweist, das FG anzurufen.Auch obliegt nur der Rechtsprechung <strong>des</strong> BFH die Möglichkeit der Rechtsfortbildungdurch Richterrecht (§§ 11 Abs. 4, 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO), nicht aber der Finanzverwaltungdas Recht der Rechtsfortbildung ohne Richterrecht. 127) Auch führt diein Art. 20 Abs. 3 GG angesprochene Bindung der Executive an das Recht zu einerBindung an zulässiges Richterrecht der Rechtsprechung <strong>des</strong> BFH. 128) Dies kann z.B.dann der Fall sein, wenn eine Gesetzeslücke vom BFH geschlossen wurde 129) oder ein123)124)125)126)127)128)129)Wieland DStR 2004, 1, 3BVerfG 09.11.1988 - 1 BvR 243/86, BVerfGE 79, 106, 120; Wieland DStR 2004, 1, 4, der fernerbei Regelungslücken auf Analogie, teleologische Reduktion, einschränkende und ausdehnendeAuslegung und Gesetzeskorrektur bei „sinnwidrigen Ergebnissen“ verweist. Zu letzterem sieheBFH 14.10.2003 – VIII R 32/01, DStR 2004, 24, 25 m.w.N.. Zur teleologischen Reduktion, wennder Gesetzeswortlaut zu weit geraten ist und zur Verneinung der teleologischen Reduktion, wennder Wortlaut die Folge einer bewussten rechtspolitischen Entscheidung <strong>des</strong> Gesetzgebers ist, sieheBFH 18.05.2006 – III R 01/06, BFH/NV 2006, 1825BVerfG 07.06.1993 - BvR 335/93, HFR 1993, 542; BVerfG 10.06.1964 – 1 BvR 37/63, BVerfGE18, 85, 92 f., 96; BVerfG 08.09.1999 - 1 BvR 654/99, n.V.BVerfG 07.06.1993 - 2 BvR 666/93, n.V.Denkt allerdings der BFH qua Richterrecht das Gesetz weiter (und nicht um), so ist der BFHdann, wenn sie seine Entscheidung nicht eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut ableiten läßt, gehalten,seine Entscheidung zu begründen: BVerfG 04.12.1992 - 1 BvR 1411/89, HFR 1993, 202;BVerfG 08.12.1992 - 1 BvR 326/89, NJW 1994, 574; BVerfG 02.04.1996 - 1 BvR 1279/89, HFR1996, 430; BVerfG 06.09.1996 - 1 BvR 1485/89, NJW 1997, 1693Widersprüchlich: Wieland DStR 2004, 1, 3 bejaht eine solche Bindung der Finanzverwaltung,während er sie aaO Seite 4 verneint.BVerfG 14.02.1973 – 1 BvR 112/65, BVerfGE 34, 269, 290 f.

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