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- 39 - 39100101hin, daß von 1995 – 2001 auf diese Weise 170 BFH-Urteile „aus dem Verkehr gezogenworden“ seien. An Hand einer JURIS-Recherche habe er festgestellt, daß inBFHE 21.350 Entscheidungen veröffentlicht worden seien, davon jedoch nur 13.963im BStBl.. Lasse man die Entscheidungen <strong>des</strong> VII. Senates <strong>des</strong> BFH unberücksichtigt,da diese zu Zöllen und Verbrauchsteuern ergangenen Entscheidungen ohnehin imBStBl. nicht veröffentlicht würden, so verbliebe ein von der Finanzverwaltung imBStBl. nicht veröffentlichter Bestand von 1.349 Entscheidungen. Hinzu kämen Entscheidungen<strong>des</strong> BFH, die mit erheblicher Verzögerung, teilweise bis zu 7 Jahren, imBStBl. veröffentlicht würden.Pezzer 117) bezeichnet diese Praxis als rechtsstaatswidrig, weil die Balance im Systemder Gewaltenteilung und folglich das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 2 und 3 GG)verletzt werde. Denn für die Anweisung an Finanzämter, BFH-Rechtsprechung solange nicht zu beachten, wie sie im BStBl. nicht veröffentlicht worden sei, gebe eskeine Rechtfertigung. 118) Von einer solchen Praxis belastete Steuerpflichtige solltendaher mit ihrem steuerlichen Berater bzw. dem Steueranwalt prüfen, ob sie dieserhalbnicht die Rechtswidrigkeit solcher Bescheide angreifen und gezielt den Weg zur Finanzgerichtsbarkeitangehen.Immerhin gilt es zu bedenken, daß der Erlass rechtswidriger Verwaltungsakte zurAmtshaftung führen kann 119) und bereits in der Rechtsprechung entschieden ist, daßein Bun<strong>des</strong>land Beraterkosten übernehmen muß, wenn es von einer solchen PraxisGebrauch macht. 120)102ee)NichtanwendungsgesetzeEs handelt sich hierbei um Gesetze, deren Ziel es ist, einer unliebsamen Rechtsprechung<strong>des</strong> BFH entgegenzuwirken. 121) Dies geschieht mitunter dann, wenn die Finanzverwaltungeiner wiederholten BFH-Rechtsprechung mit einem Nichtanwendungserlassnicht mehr Herr wird und <strong>des</strong>halb über den Weg der Gesetzgebung initiativwird. Man sucht dann die Rechtsprechung über die Gesetzesbindung <strong>des</strong> Art. 20Abs. 3 GG statt über einen Nichtanwendungserlass zu „stoppen“. Fraglich ist, ob bzw.unter welchen Voraussetzungen dies mit dem Gewaltenteilungsgrundsatz <strong>des</strong> Art. 20Abs. 2 GG verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Pezzer 122) verweist ferner darauf,daß mitunter Nichtanwendungsgesetze erlassen werden, um staatlicherseits Steuermehreinnahmenanzustreben, man dabei eine angebliche Vereinfachung vorgibt, die inwirklichkeit jedoch Komplizierungen zur Folge hat, so daß sich die Frage <strong>des</strong> verfassungsrechtlicheGebots der Folgerichtigkeit der steuergesetzlichen Regelung stelle.Hinzu komme, daß die Finanzverwaltung einerseits bei Finanzgerichtprozessen Prozessparteisei und andererseits Gehilfe <strong>des</strong> Steuergesetzgebers, so daß man sagen kön-117)118)119)120)121)122)Pezzer DStR 2004, 525, 532Pezzer DStR 2004, 525, 532BGH 06.07.1995 – III ZR 145/94, HFR 1996, 156OLG Koblenz 17.07.2002 – 1 U 1588/01, NVwZ-RR 2003, 168; FG Hamburg 09.04.2003 – III86/03, DStRE 2003, 1069; Pezzer DStR 2004, 525, 532Pezzer DStR 2004, 525, 526 u.H. darauf, daß seit 1990 bis heute 60 solcher Gesetze erlassenwurden. Ferner Heuermann NZG 2009, 321Pezzer DStR 2004, 525, 528

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