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- 398 - 398So lange fachgerichtlicher Primärrechtsschutz bzw. zuvor ein gebotenes Widerspruchsverfahrenin Anspruch genommen wird, sind Ansprüche aus gemeinschaftsrechtlichemStaatshaftungsanspruch verjährungsmäßig gehemmt (§§ 204 Abs. 1 Nr. 1,209 BGB). 2444)14891490XXI.Elektronische Verfahren1. Elektronisches EinspruchsverfahrenEin Einspruch gegen einen belastenden Steuerbescheid kann auch per e-mail eingelegtwerden. Dies folgt aus § 87a Abs. 1 Satz 1 AO, wenn das FA als Empfänger dafüreinen Zugang eröffnet hat. Dies ist der Fall, wenn z.B. das FA in der Fußzeile seinerBriefbögen seine e-mail-Anschrift angegeben hat. 2445) Und aufgrund § 87a Abs. 3 Satz1 AO kann die Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden. Ein per e-mail eingelegter Einspruch bedarf jedoch entgegen § 87a Abs. 3 Satz 2 AO keinerelektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz, weil insoweit § 357 Abs. 1 Satz 2AO einschlägig ist. 2446) Ausreichend ist, daß aus dem per e-mail eingelegten Einspruchhervorgeht, wer den Einspruch eingelgt hat. Über diese Möglichkeit der Einspruchseinlegungmuß in der Rechtsmittelbelehrung belehrt werden. 2447)E-mails sind keine Unterform der Schriftform sondern elektronische Dokumente. 2448)149114922. Elektronisches GerichtsverfahrenDokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, bedürfengemäß § 52a Abs. 1 Satz 3 FGO der qualifizierten elektronischen Signatur nach§ 2 Abs. 3 Signaturgesetz (SiG).Neben der elektronischen Signatur kann auch ein anderes sicheres Verfahren zugelassenwerden (§ 52a Abs. 1 Satz 4 FGO), wozu auch das EGVP-Verfahren gezähltwird. 2449) Folglich kann z.B. eine Erledigungserklärung gegenüber dem Gericht imEGVP-Verfahren vorgenommen werden. 2450) Inzwischen hat der BFH 2451) entschieden,daß auch eine Nichtzulassungsbeschwerdeschrift über das EGVP beim BFH eingereichtwerden könne, ohne daß dazu eine qualifizierte elektronische Signatur verwendetwerden müsse; denn der in § 52a Abs. 1 Satz 13 FGO angesprochene Verordnungsgeberhabe bisher die dort geregelten Vorgaben noch nicht umgesetzt.2444)2445)2446)2447)2448)2449)2450)2451)BGH 12.05.2011 – III ZR 59/10, Rdn. 39, 55 f.; Dörr WM 2010, 961, 967FG Niedersachsen 24.11.2011 – 10 K 275/11, EFG 2012, 292, 293FG Niedersachsen 24.11.2011 – 10 K 275/11, EFG 2012, 292, 293FG Niedersachsen 24.11.2011 – 10 K 275/11, EFG 2012, 292, 293 - 294; a.A. BFH 02.02.2010 –III B 20/09, BFH/NV 2010, 830BFH 26.07.2011 – VII R 30/10, BFH/NV 2011, 1967; FG Niedersachsen 24.11.2011 – 10 K275/11, EFG 2012, 292, 293Wendt BFH/PR 2009, 316, 317BFH 19.02.2009 – IV R 97/06, BStBl. II 2009, 542BFH 30.03.2009 – II B 168/08, BStBl. II 2009, 670, 671

- 399 - 39914931494In seiner Entscheidung vom 26.07.2011 hat der BFH 2452) erneut iudiziert, daß die Regelungin § 52a Abs. 1 Satz 3 FGO, wonach die dort genannten Dokumente eine elektronischeSignatur vorschreiben, eine Vorgabe für den Verordnungsgeber sei. Davonhabe das Land Hamburg Gebrauch gemacht. 2453) Es sei daher nicht zu beanstanden,daß das FG eine Klage als unzulässig erachtet habe, die ohne qualifizierte Signatur pere-mail übermittelt worden sei. 2454)Für NRW hat das FG Düsseldorf 2455) entschieden, daß sogar Klagerhebungen per e-mail mit angehängter Textdatei zulässig seien. Aufgrund der am 01.01.2006 in Kraftgetretenen ERVVO sehe deren § 2 Abs. 2 Satz 1, vor, dass elektronische Dokumenteentweder über den elektronischen Gerichtsbriefkasten oder als mail eingereicht werdenkönnen. Im letzteren Fall seien dieser mail gemäß § 4 Abs. 1 ERRVO ein Dateianhangbeizufügen und beides an die e-mail-Adressen der Poststellen mittels des ProtokollsSMTP zu übermitteln.2452)2453)2454)2455)BFH 26.07.2011 – VII R 30/10, BStBl. II 2011, 925 Rdn. 22BFH 26.07.2011 – VII R 30/10, BStBl. II 2011, 925 Rdn. 23BFH 26.07.2011 – VII R 30/10, BStBl. II 2011, 925 Rdn. 26FG Düsseldorf 09.07.2009 – 16 K 572/09 E, (Juris)

- 399 - 39914931494In seiner Entscheidung vom 26.07.2011 hat der BFH 2452) erneut iudiziert, daß die Regelungin § 52a Abs. 1 Satz 3 FGO, wonach die dort genannten Dokumente eine elektronischeSignatur vorschreiben, eine Vorgabe für den Verordnungsgeber sei. Davonhabe das Land Hamburg Gebrauch gemacht. 2453) Es sei daher nicht zu beanstanden,daß das FG eine Klage als unzulässig erachtet habe, die ohne qualifizierte Signatur pere-mail übermittelt worden sei. 2454)Für NRW hat das FG Düsseldorf 2455) entschieden, daß sogar Klagerhebungen per e-mail mit angehängter Textdatei zulässig seien. Aufgrund der am 01.01.2006 in Kraftgetretenen ERVVO sehe deren § 2 Abs. 2 Satz 1, vor, dass elektronische Dokumenteentweder über den elektronischen Gerichtsbriefkasten oder als mail eingereicht werdenkönnen. Im letzteren Fall seien dieser mail gemäß § 4 Abs. 1 ERRVO ein Dateianhangbeizufügen und bei<strong>des</strong> an die e-mail-Adressen der Poststellen mittels <strong>des</strong> ProtokollsSMTP zu übermitteln.2452)2453)2454)2455)BFH 26.07.2011 – VII R 30/10, BStBl. II 2011, 925 Rdn. 22BFH 26.07.2011 – VII R 30/10, BStBl. II 2011, 925 Rdn. 23BFH 26.07.2011 – VII R 30/10, BStBl. II 2011, 925 Rdn. 26FG Düsseldorf 09.07.2009 – 16 K 572/09 E, (Juris)

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