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- 397 - 3971484sei es mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar, wenn etwa nach nationalem Rechtder Ersatz entgangenen Gewinns ausgeschlossen würde. 2435)Ob der Beamte neben dem Mitgliedstaat haftet, ist nicht eine Frage der Voraussetzungen<strong>des</strong> gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruches. Dies kann sich folglichnach nationalem Recht richten. Verlangt dies eine persönliche Haftung neben der <strong>des</strong>Mitgliedstataates nicht, so verstößt dies mit dem EuGH nicht gegen das Gemeinschaftsrecht.2436)14851486148714888. VerjährungDer gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsanspruch verjährt nach den §§ 195 ff. BGBn.F.. 2437) Im Rahmen eines Vorlageverfahrens zum EuGH bat der BGH 2438) um Klärungder Frage, ob ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch so lange nichtverjähren dürfe, so lange beim EuGH in einer entsprechenden Angelegenheit noch einVertragsverletzungsverfahren anhängig sei bzw. der Beginn einer Verjährungsfristnicht vor dem Zeitpunkt der Umsetzung einer Richtlinie gegeben sein könne. 2439) Inzwischenhat der EuGH 2440) dazu entschieden, dies allerdings zu § 852 Abs. 1 BGBa.F., der sich von den nunmehr geltenden §§ 195, 199 BGB dadurch unterschied, daßdamals Kenntnis vom Schaden und nunmehr u.a. Kenntnis von den anspruchsbegründendenUmständen gefordert wird:- Die nationale Verjährungsfrist von 3 Jahren (damals <strong>des</strong> § 852 Abs. 1 BGB a.F.)bezeichnet der EuGH als angemessen. 2441) Dies dürfte damit auch für die nunmehrgeltenden §§ 195, 199 BGB gelten. 2442)- Ein Anspruchsteller muß mit dem EuGH bezüglich der Geltendmachung einesEU-gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs nicht ein den Gemeinschaftsrechtsverstoßfeststellen<strong>des</strong> Urteil abwarten, muß also nicht zuvor auf einUrteil eines Vertragsverletzungsverfahrens abwarten, das von der EU-Kommissioneingeleitet wurde. 2443)2435)2436)2437)2438)2439)2440)2441)2442)2443)EuGH 17.04.2007 – Rs. C-470/03 (A.G.M.-COS.MET), EWS 2007, 228 Rdn. 95EuGH 17.04.2007 – Rs. C-470/03 (A.G.M.-COS.MET), EWS 2007, 228 Rdn. 99. Zur Haftungseinschränkungbei Richtern nach deutschem Recht siehe Dörr EuZW 2012, 86.BGH 12.10.2006 – III ZR 144/05, NVwZ 2007, 362, Rdn. 19. Nach BGH (aaO Rdn. 23 m.w.N.)verjähren gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsansprüche aus der Zeit vor dem 31.12.2001 nach§ 852 Abs. 1 BGB a.F. – Ferner de Weerth DStR 2008, 1669, 1671; Dörr WM 2010, 961, 967;Dörr EuZW 2012, 86, 90. - Nach BGH 12.05.2011 – III ZR 59/10, Rdn. 39 sind Verjährungsfristendurch eingelegten Einspruch gehemmt bis zur Bestandskraft der Einspruchsentscheidung bzw.bis zur Rechtskraft der finanzgerichtlichen Entscheidung. Daran ändert der Umstand nichts, daßder Bescheid gemäß § 164 Abs. 1 AO ergangen war.BGH 12.10.2006 – III ZR 144/05, NVwZ 2007, 362, Rdn. 32BGH 12.10.2006 – III ZR 144/05, NVwZ 2007, 362, Rdn. 46EuGH 24.03.2009 – Rs. C-445/06 (Danske Slagterier), DStR 2009, 703EuGH 24.03.2009 – Rs. C-445/06 (Danske Slagterier), DStR 2009, 703 Rdn. 32de Weerth DStR 2009, 707, 708EuGH 24.03.2009 – Rs. C-445/06 (Danske Slagterier), DStR 2009, 703 Rdn. 39

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