13.07.2015 Aufrufe

PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 393 - 393Verstoß gegen das Unionsrecht im Rahmen <strong>des</strong> Sekundärrechtsschutzes thematisiertwerden kann. Und in diesem Zusammenhang ist zu thematisieren, daß Auslegungsentscheidungen<strong>des</strong> EuGH auch bei Streitfällen zu beachten sind, die sich vor dem Ergehensolcher Entscheidungen zugetragen haben. 2402) Denn Entscheidungen <strong>des</strong> EuGHhaben keine konstitutive sondern nur deklaratorische Bedeutung.1466146714685. RechtsverletzungEin gemeinschaftsrechtlicher Haftungsanspruch setzt voraus: 2403)(1) Verletzung einer dem Einzelnen Rechte verleihenden Norm. 2404)Dies kann im Handeln oder Unterlassen staatlicher Organe oder <strong>des</strong> Gesetzgeberliegen, wobei eine Zurechenbarkeit einer Verletzungshandlung dem Staat gegenüberausreicht. 2405)(2) Hinreichende Qualifizierung <strong>des</strong> Verstoßes. 2406)Dies ist bei Offenkundigkeit und Erheblichkeit eines Verstoßes gegeben, etwawenn gegen eine vorhandene EuGH-Rechtsprechung verstoßen wird oder einMitgliedstaat ein ihm eingeräumtes Ermessen offenkundig und erheblich überschreitet.2407) Bei legislativem Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht müssen zusätzlichdie Grenzen der Rechtssetzungsbefugnisse offenkundig und erheblichüberschritten worden sein. 2408) Mit dem BGH 2409) müssen alle Gesichtspunkte <strong>des</strong>Einzelfalles unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der vom EuGHentwickelten Leitlinien, berücksichtigt werden, insbesondere folgen<strong>des</strong>:- Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift;- wurde der Verstoß oder Schaden vorsätzlich begangen/zugefügt;- ist ein Rechtsirrtum entschuldbar oder nicht;- hat das Verhalten eines Gemeinschaftsorgans dazu beigetragen, daß nationaleMaßnahmen oder Praktiken in gemeinschaftsrechtswidriger Weise eingeführtoder aufrecht erhalten wurden. 2410)2402)2403)2404)2405)2406)2407)2408)2409)2410)BFH 30.07.2010 – VII B 217/08, BFH/NV 2011, 577 Rdn. 6BGH 22.01.2009 – III ZR 233/07, NJW 2009, 2534 Rdn. 12; Cole/Haus JuS 2003, 760, 766EuGH 26.01.2010 – Rs. C-118/08 (Transportes Urbanos), EWS 2010, 87 Rdn. 30; BGH24.11.2005 – III ZR 04/05, DStR 2006, 1424, 2425Kremer NJW 2004, 480, 481EuGH 26.01.2010 – Rs. C-118/08 (Transportes Urbanos), EWS 2010, 87 Rdn. 30; BGH24.11.2005 – III ZR 04/05, DStR 2006, 1424, 2425; BGH 22.01.2009 – III ZR 233/07, NJW2009, 2534 Rdn. 22; Kremer NJW 2004, 480, 481EuGH 05.03.1996 – Rs. C-46/93 und C-48/93 (Brasserie du pecheur und Factortame), Slg. 1996,I-1029 Rdn. 38; Dürr EuZW 2012, 86, 87BGH 22.01.2009 – III ZR 233/07, NJW 2009, 2534 Rdn. 22BGH 22.01.2009 – III ZR 233/07, NJW 2009, 2534 Rdn. 22Dürr EuZW 2012, 86, 88

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!