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- 392 - 3921462146314641465zunächst Primärrechtsschutz in Anspruch nehmen müsse, wenn ihm dies zumutbarsei. 2391) Die Anwendbarkeit <strong>des</strong> § 839 Abs. 3 BGB auch auf den EU- gemeinschaftsrechtlichenStaatshaftungsanspruch stehe daher dem EU-Gemeinschaftsrecht dannnicht entgegen, wenn diese Zumutbarkeit gegeben sei. 2392) Und in einem solchen Primärrechtsschutzverfahrensei es Sache <strong>des</strong> Betroffenen, dem nationalen Gericht gegenüberaufzuzeigen, daß und warum u.U. eine Vorlage zum EuGH gem. Art. 234Abs. 3 EG geboten sei. 2393) An der Erforderlichkeit der Inanspruchnahme <strong>des</strong> Primärrechtsschutzesdurch den Betroffenen ändere sich auch nicht dadaurch etwas, daßbeim EuGH eine Vertragsverletzung der EU-Kommission anhängig sei. 2394)Allerdings gilt der deutsche Haftungsausschluss wegen legislativen Unrechts im Gemeinschaftsrechtnicht. 2395)Ein ganz anderes Thema ist, ob eine gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruchgeltend gemacht werden kann, obwohl zuvor die Möglichkeit bestanden hätte, u.H.a.Rechtsprechung <strong>des</strong> EuGH die Rückforderung von Steuern trotz eines belastendenbestandskräftigen Steuerbeschei<strong>des</strong> zu verlangen, dies aber versäumt wurde. DieseFrage stellt sich <strong>des</strong>halb, weil ungeklärt ist, ob die Geltendmachung <strong>des</strong> gemeinschaftsrechtlichenStaatshaftungsanspruchs sich nach deutschem Recht richtet, so daߧ 839 Abs. 3 BGB zu beachten wäre oder ein eigenständiges Rechtsinstitut ist. ImFachschrifttum wird vertreten, daß ein Staatshaftungsanspruch neben einem Erstattungsanspruchgeltend gemacht werden könne, 2396) womit für diesen Fall § 839 Abs. 3BGB verdrängt würde. 2397) Ein Vorabentscheidungsersuchen <strong>des</strong> BGH dazu ist anhängig.2398)Dies ist aus folgenden Gründen bedeutsam: Im Hinblick auf § 839 Abs. 3 BGB lässtder BFH eine Bestandskraft von Steuerbescheiden im Hinblick auf eine nachträglichergangene Entscheidung <strong>des</strong> EuGH nicht zu, wenn zuvor nicht im Anschluss an denBescheid der Rechtsweg u.a. auch mittels finanzgerichtlicher Klage erschöpft wurde.2399) Und ein Erlassverfahren schließt der BFH aus, wenn die Steuerfestsetzungzum Zeitpunkt <strong>des</strong> Ergehens der Einspruchsentscheidung ex ante auf der Grundlageder damaligen Rechtsprechung nicht unvertretebar war. 2400)Soweit der BFH 2401) iudiziert, auch bei nachträglich erst erkanntem Verstoß gegen dasUnionsrecht komme es zu keiner Durchbrechung der Bestandskraft, läßt der BFHinsoweit keinen weiteren Primärrechtsschutz zu, so daß der nachträglich festgestellte2391)2392)2393)2394)2395)2396)2397)2398)2399)2400)2401)EuGH 24.03.2009 – Rs. C-445/06 (Danske Slagterier), DStR 2009, 703 Rdn. 60 ff.EuGH 24.03.2009 – Rs. C-445/06 (Danske Slagterier), DStR 2009, 703 Rdn. 64EuGH 24.03.2009 – Rs. C-445/06 (Danske Slagterier), DStR 2009, 703 Rdn. 65EuGH 24.03.2009 – Rs. C-445/06 (Danske Slagterier), DStR 2009, 703 Rdn. 67Langenbucher, Europarechtliche Bezüge <strong>des</strong> Privatrechts, 2005, § 1 Rdn. 117de Weerth DStR 2008, 1669, 1670So wohl de Weerth DStR 2008, 1669, 1671BGH 12.10.2006 – III ZR 144/05, NVwZ 2007, 362 (beim EuGH anhängig mit dem Az. C-445/06 [Danske Slagterier])BFH 29.05.2008 – V R 45/06, BFH/NV 2008, 1889, 1892BFH 29.05.2008 – V R 45/06, BFH/NV 2008, 1889, 1891 f.BFH 16.09.2010 – V R 51/09, BFH/NV 2011, 569

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