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- 37 - 379596worden sind und <strong>des</strong>halb als nicht existent betrachtet werden. 100) Lange 101) verweistdarauf, dass in den Fällen, in denen ein Finanzamt der Rechtsprechung <strong>des</strong> BFH nichtfolgen möchte - sei es aus Gründen eines Nichtanwendungserlasses oder weil besagteBFH-Entscheidung, die in der amtlichen Sammlung <strong>des</strong> BFH bereits veröffentlichtwurde, im BStBl. II noch nicht veröffentlicht wurde -, im belastenden Steuerbescheiddarauf hinweisen und für die Abweichung überzeugende Gründe dartun müsse, 102)andernfalls der Begründungspflicht <strong>des</strong> § 121 AO nicht genügt sei. Fehlt folglich einesolche Begründung, so kann man mit der Rechtswidrigkeit eines belastenden Verwaltungsaktes„arbeiten.“ 103) Ferner verweist Pezzer 104) darauf, aus Art. 19 Abs. 4 GGfolge, im belastenden Steuerbescheid darauf hinzuweisen, daß es ein den Steuerfallbetreffen<strong>des</strong> BFH-Urteil gebe, das jedoch mit einem Nichtanwendungserlass belegtsei. Geschehe dies nicht, sei der Steuerbescheid schon aus diesem Grunde anfechtbar.Entscheidet man sich <strong>des</strong>halb für einen zu führenden Steuerprozess, weil der Steuerpflichtigeaus vorgenannten Gründen belastet wird, während bei Zugrundelegung derBFH-Rechtsprechung bei vergleichbarem Sachverhalt ein für ihn günstigeres Ergebniszu erwarten wäre, dann hat das Finanzamt in einem solchen Steuerprozess die „Argumentationslast“dafür, warum das FG der Rechtsprechung <strong>des</strong> BFH nicht folgen sollte.Denn BFH-Rechtsprechung einfach nicht zur Kenntnis zu nehmen ist rechtswidrig. 105)Folglich hat in solchen Fällen das Finanzamt sich inhaltlich mit der BFH-Rechtsprechung,der es nicht folgen möchte, auseinander zu setzen und neue Argumente zumGesetzeswortlaut, der Entstehungsgeschichte, dem Sinn und Zweck einer Norm, denAuswirkungen der negierten Entscheidung sowie sonstige rechtliche Erwägungenvorzutragen, die in der BFH-Rechtsprechung nicht bereits berücksichtigt worden sind.Der Hinweis auf rein fiskalische Argumente reicht nicht. 106)Dies muß man allerdings vor dem Hintergrund würdigen, daß die Frage derrechtlichen Berechtigung von Nichtanwendungserlassen derzeit streitig ist. 107) Ernst zunehmen ist das Argument, höchstrichterliche Rechtsprechung <strong>des</strong> BFH könne zurRechtsanwendungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) führen. Folglich obliege es <strong>des</strong>halbder Begründungslast der Finanzverwaltung, wenn sie per Nichtanwendungserlass davonabweichen wolle. Fehle es an einer sachlichen Rechtfertigung für einen Nichtanwendungserlass,dann sei dieser wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig.Folglich – so Pezzer - hänge die Rechtmäßigkeit eines Nichtanwendungserlassesvon der rechtlichen Dignität <strong>des</strong> Urteils ab, von dem abgewichen werdensolle. 108)100)101)102)103)104)105)106)107)108)Lange NJW 2002, 3657, 3658; Wohltorf DStR 2003, 441Lange NJW 2002, 3657, 3659. So auch Wieland DStR 2004, 1, 5So auch Pezzer DStR 2004, 525, 531Pezzer DStR 2004, 525, 531Pezzer DStR 2004, 525, 531 m.w.N.Lange NJW 2002, 3657, 3658. Gegen eine Amtshaftung Wieland DStR 2004, 1, 5Lange NJW 2002, 3657, 3658 f.; a. A. Wieland DStR 2004, 1, 5Nachweise bei Pezzer DStR 2004, 525, 529 FN 32 - 35Pezzer DStR 2004, 525, 530

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