13.07.2015 Aufrufe

PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 387 - 387144714481449Gerichte die Pflicht hätten, gemeinschaftswidrige rechtskräftige gerichtliche Entscheidungenaufheben zu müssen. 2359) Generalanwalt Geelhoed 2360) beschreibt dies wiefolgt:„Gerade in Verbindung mit dieser zentralen Funktion der höchsten Gerichte bei der richtigenAnwendung <strong>des</strong> Gemeinschaftsrechts innerhalb der nationalen Rechtsordnung ist es äußerstwichtig, daß die die Verpflichtungen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht für die Mitgliedstaatenergeben, erkennen und wahren. Dies ändert nichts daran, daß auch die unteren nationalenGerichte Verantwortung für die vollständige Durchführung und ordnungsgemäßeAnwendung <strong>des</strong> Gemeinschaftsrechts tragen, auch wenn ihre Entscheidungen im nationalenRechtssystem korrigiert werden können. Über die Grundsätze der unmittelbaren Wirkungder dafür in Frage kommenden Bestimmungen <strong>des</strong> EG-Vertrages und <strong>des</strong> abgeleitetenRechts, <strong>des</strong> Vorrangs <strong>des</strong> Gemeinschaftsrechts vor entgegenstehendem nationalen Recht, derVerantwortung <strong>des</strong> Mitgliedstaates – unter bestimmten Voraussetzungen – für die Verletzungvon Gemeinschaftspflichten und der Verpflichtung zur Auslegung <strong>des</strong> nationalen Rechts imLicht der maßgebenden Bestimmungen <strong>des</strong> Gemeinschaftsrechts sorgen die nationalen Gerichtedafür,daß die Einzelnen die Rechte geltend machen können, die ihnen nach dem Gemeinschaftsrechtzustehen. Auf diese Weise bilden sie zugleich eine Garantie und eine Gegenkraftinnerhalb eines Mitgliedstaates, falls andere Staatsorgane ihre Pflichten aus dem Vertragnicht erfüllen.“Dies bedeutet für den Steueranwalt:Er ist zunächst einmal gehalten, in dem FG-Verfahren vorzutragen, dass und warumeine gemeinschaftsrechtliche Norm entscheidungserheblich ist. Des weiteren ist vorzutragen,dass das FG vom Amts wegen verpflichtet ist, sich mit diesem gemeinschaftsrechtlichenVortrag zu befassen. Ferner ist zu verdeutlichen, dass und warumdas FG diese gemeinschaftsrechtliche entscheidungserhebliche Frage selbst entscheidenkann, sei es durch Normensubstitution oder richtlinienkonforme Auslegung oderwarum eine Vorlage zum EuGH (Art. 234 Abs. 2 EG) angezeigt ist. In diesem Zusammenhangwäre auch ein gestellter Hilfsantrag zu begründen, dass und warum jedenfallsdieserhalb die Revision zugelassen werden sollte.Würde das FG dies alles negieren, könnte dieser Vortrag zum Gegenstand einesNichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gemacht werden, wenn dieserhalb die Revisionnicht zugelassen worden wäre. Der BFH wäre dann verpflichtet, sich mit diesen Fragenim Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu befassen. Die Rechtsprechung <strong>des</strong>BFH, sich damit nicht befassen zu müssen, widerspricht aus obigen Gründen derRechtsprechung <strong>des</strong> EuGH. Würde sich der BFH in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrenmit dem gemeinschaftsrechtlichen Vortrag nicht befassen und der Nichtzulassungsbeschwerdenicht entsprechen, so könnte folgen<strong>des</strong> in Erwägung gezogenwerden:- Führte der gemeinschaftsrechtliche Vortrag dazu, dass der BFH als letztinstanzlichesGericht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV dem EuGH hätte vorlegen müssen,würde er dies aber unterlassen, so läge darin ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1Satz 2 GG und eine Verfassungsbeschwerde könnte darauf gestützt werden.2359)2360)EuGH 16.03.2006 – Rs. C-234/04 (Kapferer/Schlank & Schick GmbH), NJW 2006, 1577 Rdn.20 f.Generalanwalt Geelhoed in EuGH 03.06.2003 – Rs. C-129/00 (Kommission/Italien), Nr. 59

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!