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- 386 - 386144414451446ankomme oder wer ihn begangen hat, 2352) sondern auf die Offenkundigkeit von Verstößenoberster Gerichte gegen EU-Gemeinschaftsrecht. 2353)Und in diesem Zusammenhang habe das mit dem EU-gemeinschaftsrechtlichenStaatshaftungsanspruch befaßte Gericht kummulativ folgen<strong>des</strong> zu würdigen:- Maß an Klarheit und Präzision der verletzten Vorschrift;- die Vorsätzlichkeit <strong>des</strong> Verstoßes;- die Entschuldbarkeit eines Rechtsirrtumes;- ggf. die Stellungnahme eines Gemeinschaftsorganes;- die Verletzung einer Vorlagepflicht gem Art. 234 Abs. 3 EG. 2354)Aber die Amtspflicht zur Anwendung von Gemeinschaftsrecht besteht nicht nur fürletztinstanzliche Gerichte (hier BFH), sondern auch für Instanzgerichte (hier FG). Art.267 Abs. 2 AEUV kann nicht dahingehend verstanden werden, daß die gemeinschaftsrechtlicheVorlage zum EuGH eine Wahlfreiheit für Instanzgerichte beinhaltet, so daßz.B. ein FG eine Vorlage zum EuGH selbst dann unterlassen könne, wenn sie in derSache geboten wäre. 2355) Denn wendet ein Instanzgericht Gemeinschaftsrecht nicht anbzw. übergeht trotz Vorlagenotwendigkeit zum EuGH in der Sache den EuGH, dannkann dies zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens (Art. 258 AEUV) seitensder europäischen Kommission führen, zumal der Betroffene zur vorherigen Einlegungvon Rechtsmitteln nicht verpflichtet ist. 2356) Hinzu kommt folgen<strong>des</strong>:Richtlinien haben die Mitgliedstaaten als Adressaten und auferlegen diesen Gemeinschaftsverpflichtungen.Folglich hat ein Mitgliedstaat die Verpflichtung, die mit einerRichtlinie verfolgten Ziele so in die nationale Rechtsordnung umzusetzen, daß die mitder Richtlinie verfolgten Ziele erreicht werden. Dafür hat der Mitgliedstaat mit allenseinen Institutionen einzustehen, also nicht nur mit Finanzämtern und dem BFH sondernauch mittels seiner Finanzgerichte als Instanzgerichten. 2357) Dies folgt auch ausdem Grundsatz der Gemeinschaftstreue. 2358) Dies geht aber nicht so weit, daß nationale2352)2353)2354)2355)2356)2357)2358)EuGH 13.06.2006 – Rs. C-173/03 (Mediterraneo/Italien), EWS 2006, 314 Rdn. 30 f. u.H.a. EuGH30.09.2003 – Rs. C-224/01 (Köbler/Österreich), NJW 2003, 3539. Rdn. 31EuGH 13.06.2006 – Rs. C-173/03 (Mediterraneo/Italien), EWS 2006, 314 Rdn. 32. Nach deWeerth DStR 2008, 1669, 1670 ist die Offenkundigkeit <strong>des</strong> Verstoßes Bestandteil <strong>des</strong> „hinreichendqualifizierten Verstoßes.“EuGH 13.06.2006 – Rs. C-173/03 (Mediterraneo/Italien), EWS 2006, 314 Rdn. 32, 43Breuer EuZW 2004, 199, 201EuGH 09.12.2003 - Rs. C-129/00 (Kommission/Italien), Rdn. 29; Generalanwalt Geelhoed inEuGH 03.06.2003 – Rs. C-129/00 (Kommission/Italien), Nr. 45 f., 61; Breuer EuZW 2004, 199,201Generalanwalt Geelhoed in EuGH 03.06.2003 – Rs. C-129/00 (Kommission/Italien), Nr. 51 f., 56f., 59Generalanwalt Geelhoed in EuGH 03.06.2003 – Rs. C-129/00 (Kommission/Italien), Nr. 55

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