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- 383 - 383143014311432einem Urteil <strong>des</strong> Gerichtshofs, in dem die entscheidungserheblichen Auslegungsfragenklar beantwortet wurden, <strong>des</strong>sen Sach- und Rechtslage insbesondere mit der <strong>des</strong> von derVerwaltung zu entscheidenden Verfahrens vergleichbar ist, ist ein Rechtsverstoß regelmäßigqualifiziert ...“ 2328)- Zwischen dem Verstoß und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarerKausalzusammenhang besteht. 2329)Hat ein Finanzamt gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, ist der gemeinschaftsrechtlicheStaatshaftungsanspruch gegen das Bun<strong>des</strong>land zu richten, dem das Finanzamtangehört. 2330)Indem die deutsche Finanzrechtsprechung iudiziert, ein unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrechtergangener bestandskräftiger Steuerbescheid sei nicht änderbar,wenn das nationale Recht hierfür keine Rechtsgrundlage vorsehe, 2331) ist dann dieMöglichkeit gegeben, den Sekundärrechtsschutz <strong>des</strong> gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchszu suchen. Die Rechtswidrigkeit <strong>des</strong> Beschei<strong>des</strong> und der Verstoßgegen das Gemeinschaftsrecht stehen fest, nur das Verfahrensrecht sperrt weiterenPrimärrechtsschutz.1433XX.Staatshaftung im Falle verweigerter Anwendung europäischen Gemeinschaftsrechtsdurch Gerichte1. AllgemeinesOben wurde dargelegt, dass seitens <strong>des</strong> Prozeßanwaltes zu erwägen ist, europäischesGemeinschaftsrecht zu thematisieren, wenn es entscheidungserheblich ist. Dies solltebereits im Einspruchsverfahren, jedenfalls im Verfahren vor dem FG und sodannnochmals im Nichtzulassungsbeschwerde-/Revisionsverfahren erfolgen. Die Thematisierungvon Gemeinschaftsrecht kann entweder darauf zielen, das Gericht zur Beachtungprimären Gemeinschaftsrechts anzuhalten oder zu einer richtlinienkonformenAuslegung – also zur Beachtung <strong>des</strong> sekundären Gemeinschaftsrechts - zu veranlassenund wenn dies nicht möglich ist, eine Vorlage zum EuGH anzuregen. Verweigert sichein Gericht, Gemeinschaftsrecht anzuwenden, 2332) obwohl dies entscheidungserheblichwäre, dann stellt sich die Frage der Staatshaftung für fehlerhaftes Handeln <strong>des</strong> Gerichts.2333)2328)2329)2330)2331)2332)2333)BGH 12.05.2011 – III ZR 59/10, DB 2011, 1503 Rdn. 25BGH 12.05.2011 – III ZR 59/10, DB 2011, 1503 Rdn. 13 m.w.N.; Dörr EuZW 2012, 86; Fuhrmann/PotschNZG 2011, 1218BGH 12.05.2011 – III ZR 59/10, DB 2011, 1503 Rdn. 13 u.H.a. BGH 02.12.2004 – III ZR358/03, BGHZ 161, 224, 234 ff.FG Rheinland-Pfalz 20.01.2010 – 1 K 1285/08, DStRE 2011, 767, 769 m.w.N.z.B. BFH 06.06.2003 – III B 98/02, BFH/NV 2003, 1214, 1215BGH 28.10.2004 – III ZR 294/03, NJW 2005, 747

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