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- 382 - 38214251426142714281429XIX.Staatshaftung im Falle verweigerter Anwendung europäischen Gemeinschaftsrechtsdurch FinanzämterDie Frage der gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftung kann sich stellen bei schadensverursachendenVerstößen der Exekutive, Iudikative und Legislative. 2321) Der EuGHhat mit seinen Entscheidungen in den rechtssachen Francovich 2322) und Brasserie duPecheur 2323) die Grundlagen für die gemeinschaftsrechtliche Staatshaftung gelegt.. 2324)Bezüglich bestandskräftiger Bescheide der Verwaltung stellen sich folgende Fragen:- Wann kann es diesbezüglich zu einem Staatshaftungsanspruch kommen, wenngegen einen Bescheid/Verwaltungsakt die Möglichkeit nationalen gerichtlichenRechtsschutzes besteht?- Wann kann es diesbezüglich zu einem Staatshaftungsanspruch kommen, wennGemeinschaftsrecht sich sogar gegenüber bestandskräftigen Verwaltungsaktendurchsetzt und einen Erstattungsanspruch begründen kann? 2325)In der Entscheidung Brasserie du Pecheur hatte der EuGH 2326) iudiziert, der Grundsatzder Staatshaftung gelte unabhängig davon, welches staatliche Organ den Verstoß begangenhabe. Folglich gilt dies auch für executives Unrecht. 2327)Verstößt ein Steuerbescheid bzw. eine Einspruchsentscheidung gegen Unionsrechtund ist dadurch rechtswidrig, so kann ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruchgegeben sein, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:- Es muß gegen eine Norm <strong>des</strong> Unionsrecht verstoßen worden sein, die bezweckt,dem Einzelnen Rechte zu verleihen.- Der Verstoß muß hinreichend qualifiziert sein. Dies setzt ein Maß an Klarheit undGenauigkeit der verletzten Vorschrift voraus.„Bei einem erheblich oder gar auf Null reduzierten Ermessensspielraum aufgrund eindeutigenWortlauts einer Richtlinie kann bereits die bloße Verletzung <strong>des</strong> Gemeinschaftsrechtsgenügen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß zu begründen. ...Dabei isteine Konkretisierung einer für sich genommen möglicherweise unklaren Richtlinie durchden Gerichtshof zu berücksichtigen. Zieht die Verwaltung nicht alle Konsequenzen aus2321)2322)2323)2324)2325)2326)2327)Zum legislativen Unrecht EuGH 19.11.1991 – Rs. C-06/90 und 09/90 (Francovich), Slg. 1991, I-5357; EuGH 05.03.1996 – Rs. C-46/93 und C-48/93 (Brasserie du pecheur und Factortame), Slg.1996, I-1029; Gundel EWS 2004, 8, 9; Kremer NJW 2004, 480. Zu rechtswidrigem Verhalten derFinanzverwaltung BGH 12.05.2011 – III ZR 59/10, DB 2011, 1503 f.EuGH 19.11.1991 – Rs. C-06/90 und 09/90 (Francovich), Slg. 1991, I-5403 = NJW 1992, 165EuGH 05.03.1996 – Rs. C-46/93 und C-48/93 (Brasserie du pecheur und Factortame), Slg. 1996,I-1029 = NJW 1996, 1267Dazu grundlegend Dörr EuZW 2012, 86EuGH 29.04.1999 – Rs. C-224/97 (Ciola), Slg. 1999, I-2517; dazu Gundel EuZW 1999, 405:Ferner Gundel EWS 2004, 8, 14; Generalanwalt Leger in EuGH 17.06.2003 – Rs. C-453/00(Kühne & Heitz)EuGH 05.03.1996 – Rs. C-46/93 und C-48/93 (Brasserie du pecheur und Factortame), Slg. 1996,I-1029 Rdn. 32So auch BGH 12.05.2011 – III ZR 59/10, DB 2011, 1503

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