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PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

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- 381 - 38114171418141914201421- Bei dem FG, bei dem sich die Verfahrensverzögerung abspielt, muß eine Verzögerungsrügeerhoben worden sein (§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG). Eine Wiederholungderselben ist frühestens nach 6 Monaten möglich (§ 198 Abs. 3 Satz 2 GVG) undmuß dann eine neue Verzögerungsrüge auslösen (§ 198 Abs. 3 Satz 5 GVG).- Die Rüge muss auf Gründe hinweisen, die befüchten lassen, daß das finanzgerichtlicheVerfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird undkommen verfahrensfördernde Gründe in Betracht, ist auch darauf hinzuweisen (§198 Abs. 3 Satz 3 FGO).- Ist ein Verfahrensstillstand von mehr als 30 Monaten eingetreten, kann eine überlangeVerfahrensdauer vorliegen. 2317)- Sodann ist zu begründen, weshalb die Verfahrensverzögerung für den Beschwerdeführerzu welchen Belastungen geführt hat. 2318)- Eine Entschädigungsklage kann frühestens 6 Monate nach Erhebung der Verzögerungsrügeerhoben werden. Sie muß spätestens 6 Monate nach Eintritt derRechtskraft der Entscheidung erhoben werden, die das finanzgerichtliche Verfahrenbeendet hat (§ 198 Abs. 5 Satz 1 – 2 GVG).142214231424XVIII.Ausländische GesellschaftenNach der Rechtsprechung <strong>des</strong> BFH 2319) werden ausländische Gesellschaften, durch dieim Inland erzielte Einnahmen „durchgeleitet“ werden (sog. Domizilgesellschaften), alsein Fall <strong>des</strong> Rechtsmißbrauchs angesehen (§ 42 AO). Steuerliche Vorgänge werden insolchen Fällen nicht solchen Gesellschaften sondern ihren Gesellschaftern zugerechnet.Steuerbescheide ergehen dann diesen gegenüber und nicht gegenüber der Gesellschaft.Dies hat wiederum zur Folge, dass Verfahrensbeteiligte bzw. Prozeßbeteiligtedie Gesellschafter als Adressaten solche Bescheide werden und nicht die Gesellschaft.Der Steueranwalt eines solchen betroffenen Gesellschafters wird nicht nur diemateriellrechtliche Argumentation <strong>des</strong> Finanzamtes/Finanzgerichtes zu prüfen haben,sondern sollte sich auch mit der Frage befassen, ob der von einem solchen SteuerbescheidBetroffene überhaupt der richtige Adressat ist oder ob das Finanzamt nichtrichtigerweise den Bescheid gegenüber der Gesellschaft als Steuerschuldner hätteergehen lassen und ihr bekanntgeben müssen, den die Rechtsprechung derzeit als„Domizilgesellschaft“ bezeichnet. Denn dies kann für die Frage der Wirksamkeit einessolchen Beschei<strong>des</strong>, später für Verjährungsfragen bedeutsam sein und ist für dieSteuerschuldnerschaft bedeutsam.Die Praxis der Finanzverwaltung und die zuvor dargestellte Rechtsprechung der Finanzgerichtsbarkeitkann vor dem Hintergrund der Überseering-Entscheidung <strong>des</strong>EuGH 2320) fraglich sein.2317)2318)2319)2320)BFH 17.04.2013 – X K 3/12, DStR 2013, 1027; Böcker DB 2913, 1930, 1931Böcker DB 2913, 1930, 1932BFH 22.10.2002 – I R 39/01, HFR 2003, 325, 326EuGH 05.11.2002 – Rs. C-208/00 (Überseering), GmbHR 2002, 2002, 1137; dazu <strong>Wagner</strong>GmbHR 2003, 684

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