13.07.2015 Aufrufe

PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 380 - 3801413141414151416nächst die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft worden sein müssen, wozu auchdie Erhebung einer Amtshaftungsklage mit erheblicher Erfolgsaussicht gehört. 2309)Hier hat inzwischen der BGH 2310) u.H.a. Art. 6 Abs. 1 EMRK entschieden, der Staathabe seine Gerichte so auszustatten, dass sie Verfahren ohne vermeidbare Verzögerungenabschließen könne. Die Erfüllung dieser Verpflichtung sei eine drittgerichteteAmtspflicht. Der Vorwurf richtet sich hier auf einen Organisationsmangel <strong>des</strong> Staates.2311) U.U. könne auch ein Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriffwegen „qualifizierten Unterlassens“ gegeben sein. 2312) Würde der Rechtsweg i.S.Sekundärrechtsschutz erschöpft und auch ein sich daran anschließen<strong>des</strong> Verfassungsbeschwerdeverfahrenerfolglos verlaufen, kann je nach Einzelfall erwägenswert sein,vor dem EGMR eine Feststellungs- bzw. Entschädigungs-/Schadensersatzklage anzustrengen.2313)Von der vorgenannten überlangen Verfahrensdauer von finanzgerichtlichen Verfahrenist das Thema der überlangen Dauer von Einspruchsverfahren zu unterscheiden undzwar für sich gesehen und alsdann im Kummulation zu einer überlangen Verfahrensdauerfinanzgerichtlicher Verfahren. Hier können sich Folgen ergeben, die mit demerlass von Aussetzungs- und Nachforderungszinsen zusammenhängen und soweitsolches verweigert wird, vor den Zivilgerichten zu führenden Amtshaftungsklageverfahrenzur Folge haben können. 2314) Allerdings gilt es dabei, zu differenzieren:Zur überlangen Verfahrensdauer von Verwaltungsverfahren wird auf das obenAusgeführte verwiesen. Betreffend die überlange Dauer von finanzgerichtlichen Verfahrengilt es, die inzwischen vorhandene gesetzliche Regelung <strong>des</strong> § 198 GVG zubeachten. Das Gericht, das über den Entschädigungsantrag zu entscheiden hat (Entschädigungsgerichti.S.d. § 198 Abs. 3 Satz 4 GVG), ist der BFH (§ 155 Satz 2 FGO).Diese Entschädigungsklage ist vor dem BFH von einer postulationsfähigen Personoder Gesellschaft erhoben werden. 2315) Voraussetzungen für eine Klageerhebung sind:- Für das Entschädigungsklageverfahren gilt Vertretungszwang (§ 62 Abs. 4FGO). 2316)2309)2310)2311)2312)2313)2314)2315)2316)EGMR 05.10.1999 – 39521/98 (Gonzales), NJW 2001, 2691, 2692; Brüning NJW 2007, 1094,1095; Rudolf/Raumer AnwBl 2009, 313, 315: Verzichtbar soll ein Sekundärrechtsschutz, bevorman den EGMR nach Erschöpfung <strong>des</strong> Primärrechtsschutzweges incl. einer erfolglosen verfassungsbeschwerdeanruft, nur dann sein, wenn der Sekundärrechtssschutz ineffektiv, unzumutbar,aufwendig oder lang ist.BGH 11.01.2007 – III ZR 302/05, NJW 2007, 830, 831 f.BGH 11.01.2007 – III ZR 302/05, NJW 2007, 830, 832BGH 11.01.2007 – III ZR 302/05, NJW 2007, 830, 834Rudolf/Raumer AnwBl 2009, 313, 314<strong>Wagner</strong> ZSteu 2007, 186 m.w.N.BFH 06.02.2013 – X K 11/12, BFH/NV 2013, 849 Rdn. 4 f. – Zur Streitwertfestsetzung beimBFH betr. Entschädigungsklageverfahren siehe BFH 05.03.2013 – X K 10/12, BFH/NV 2013,953BFH 06.02.2013 – X K 11/12, NVwZ-RR 2013, 702

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!