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- 379 - 37914081409141014111412Und so muß man in der Praxis immer wieder feststellen, daß man Finanzgerichte einsum´s andere Mal im Jahresrythmus wiederholt befragen muß, wann denn endlich miteiner Terminierung zu rechnen sei, um dann entweder keine Antwort zu erhalten, oderzu erfahren, daß die Akte verschwunden sei oder man überlastet sei oder oder oder ....Und dann plötzlich, wie aus heiterem Himmel, nach Jahren der gerichtlichen Untätigkeitund der inzwischen eingetretenen Resignation <strong>des</strong> Steuerpflichtigen, wird mitunterplötzlich seitens <strong>des</strong> Gerichts Termin zur mündlichen Verhandlung auf wenigeWochen später bestimmt. Und diese Mißstände werden durch die Entscheidung <strong>des</strong>BFH 2303) noch sanktioniert.Es wird Zeit, diese Mißstände, insbesondere daß die Bun<strong>des</strong>republik Deutschland esim Bereich der Finanzgerichtsbarkeit nicht ernstlich in Angriff nimmt, dafür zu sorgen,daß gerichtliche Verfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss gebrachtwerden können, zum Gegenstand eines Verfahrens vor dem EGMR zu machen. 2304)Der EGMR hat sich inzwischen mit deutschen Zuständen bei Zivilverfahren befaßtund beanstandet, daß es dort keinen wirksamen Rechtsschutz gibt. 2305) Steuerverfahrens-und steuerprozeßrechtlich sieht dies nicht anders aus. Dabei muß man zwei Aspektegetrennt würdigen:- Überlange Verfahrensdauer kann gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK und die dazu vorhandeneRechtsprechung <strong>des</strong> EGMR verstoßen. Für das Steuerrecht ist es aberderzeit nicht abschließend geklärt, inwieweit man sich auf Art. 6 Abs. 1 EMRKberufen kann. Aber es besteht die Möglichkeiten, das Thema überlanger Verfahrensdauervon Verwaltungs- und Prozeßverfahren im Steuerrecht im Rahmen vonAmtshaftungsverfahren geltend zu machen und dort. ist Art. 6 Abs. 1 EMRK zuberücksichtigen. Und wird dieser Rechtsweg erschöpft und bleibt auch eine sichanschließende Verfassungsbeschwerde erfolglos, dann kann sich daran eine Feststellungs-,Schadensersatz- bzw. Entschädigungsklage vor dem EGMR anschließen.2306)- Daneben steht die Verpflichtung eines jeden Mitgliedstaates der EMRK aufgrundArt. 13, die eigenen Gerichte so auszustatten, daß sie zeitnah entscheiden können.2307)Inzwischen hat in Deutschland eine neue Diskussion begonnen: Führt die überlangeVerfahrensdauer von Gerichtsverfahren zu einer Staatshaftung ? 2308) Dies ist auch<strong>des</strong>halb von Interesse, weil eine Anrufung <strong>des</strong> EGMR wegen Schäden aufgrund überlangerVerfahrensdauer aufgrund einer Individualbeschwerde voraussetzt, dass zu-2303)2304)2305)2306)2307)2308)BFH 09.09.2005 – IV B 06/04, BFH/NV 2006, 22, 23Zur Behandlung rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) inder deutschen Rechtsprechung außerhalb <strong>des</strong> Steuer(verfahrens)rechts, siehe Peglau JuS 2006,704EGMR 08.06.2006 – 75529/01 (Sürmeli/Deutschland), NJW 2006, 2389; EGMR 02.09.2010 –46344/06 (Rumpf/Deutschland), NJW 2010, 3355 mit Anm. Mayer-LadewigRudolf/Raumer AnwBl 2009, 313, 315EGMR 08.06.2006 – 75529/01 (Sürmeli/Deutschland), NJW 2006, 2389 Rdn. 99, 104Brüning NJW 2007, 1094

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