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- 378 - 37814061407im Widerspruch zur Rechtsprechung <strong>des</strong> BVerfG 2296) befindet, wonach es zum Vortrag<strong>des</strong> Beschwerdeführers gehört, darzulegen, daß er allenfalls durch Wahrnehmungprozessualer Rechte, nicht jedoch durch zögerliches Betreiben seiner Rechtssacheoder in anderer Weise, die überlange Verfahrensdauer nicht mitzuverantworten hat.Die überlange Verfahrensdauer gewinnt vor dem Hintergrund <strong>des</strong> Art. 19 Abs. 4 GGnicht erst dann an Bedeutung, wenn seitens <strong>des</strong> (Revisions-) Klägers oder Beschwerdeführersder Nachweis gelungen ist, dem Finanzamt oder dem FG eine Verantwortungfür überlange Verfahrensdauer anzulasten, sondern sich quasi zu „entlasten“, daßman selbst dafür jedenfalls nicht verantwortlich ist. Die überlange Verfahrensdauerund deren Gründe ergibt sich aus der Darlegung derselben und aus den Amts- undGerichtakten von selbst, die der BFH von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmen hat.Maßgebend für den (Revisions-) Kläger oder Beschwerdeführer ist vielmehr, demBFH gegenüber zu verdeutlichen, daß und warum dort, wo der (Revisions-) Klägeroder Beschwerdeführer selbst zu dieser überlangen Verfahrensdauer mit beigetragenhat, dies aus von ihm darzulegenden Gründen nur die berechtigte Wahrnehmung prozessualerRechte war und warum dies keine Gründe waren, die der berechtigtenWahrnehmung prozessualer Rechte nicht mehr zuzuordnen waren. 2297)Immerhin gilt es zu bedenken, daß Art. 19 Abs. 4 GG einen Anspruch auf Rechtsschutzin angemessener Zeit einräumt. 2298) Allerdings iudiziert das BVerfG 2299) imZusammenhang mit Art. 19 Abs. 4 GG inzwischen, bezüglich der überlangen Verfahrensdauersich nicht auf eine feste Jahresgrenze festlegen zu wollen, sondern auf alleUmstände <strong>des</strong> Einzelfalles, die Bedeutung der Sache für die Beteiligten, die Schwierigkeitender Sachmaterie und das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten abstellenzu wollen. Alleine Vorgänge seitens <strong>des</strong> Gerichts in der Reihenfolge <strong>des</strong> Eingangs zubearbeiten, ist nach der Rechtsprechung <strong>des</strong> BVerfG 2300) kein sachgerechtes Argumentfür eine überlange Verfahrensdauer. Dies allerdings im Rahmen einer in Anbetrachteiner behaupteten Untätigkeit <strong>des</strong> Gerichts zum BVerfG direkt erhobenen Verfassungsbeschwerde.2301)Mit völligem Unverständnis muß man die Rechtsprechung <strong>des</strong> BFH 2302) zur Kenntnisnehmen, wonach eine zu knappe Vorbereitungszeit keine Verletzung rechtlichen Gehörssei. Schließlich halte das Gesetz eine Ladungsfrist für ausreichend, sich angemessenvorzubereiten. Dies vor dem offensichtlich negierten Faktum, daß entgegen allenoffiziellen Statistiken die durchschnittliche Verfahrensdauer vor Finanzgerichten zwischen4 – 6 Jahren ausmacht.2296)2297)2298)2299)2300)2301)2302)BVerfG 14.02.1992 - 2 BvR 1443/91, HFR 1992, 728BVerfG 20.07.2000 – 1 BvR 352/00, NJW 2001, 214; BVerfG 15.12.2003 – 1 BvR 1345/03,NVwZ 2004, 471BVerfG 16.12.1980 – 2 BvR 419/80, BVerfGE 55, 349, 369; BVerfG 15.12.2003 – 1 BvR1345/03, NVwZ 2004, 471BVerfG 15.12.2003 – 1 BvR 1345/03, NVwZ 2004, 471BVerfG 15.12.2003 – 1 BvR 1345/03, NVwZ 2004, 471BVerfG 15.12.2003 – 1 BvR 1345/03, NVwZ 2004, 471 verneinte eine „gegenwärtige Verletzung<strong>des</strong> Art. 19 Abs. 4 GG“ bei einer Verfahrensdauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vonetwas mehr als 2 Jahren.BFH 09.09.2005 – IV B 06/04, BFH/NV 2006, 22

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