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- 36 - 3691Gemeinschaftsrecht berufen hatte. 94) Denn der Grundsatz <strong>iur</strong>a novit curia gilt auch fürdas Gemeinschaftsrecht, so daß die Gerichte <strong>des</strong> zuvor stattgefunden Gerichtsverfahrensvon Amts wegen verpflichtet waren, Gemeinschaftsrecht zu beachten, anzuwendenund ggf. gegen nationales Rechts durchzusetzen. 95) Seitens <strong>des</strong> Gemeinschaftsrechtswird für ein solches Verfahren keine zeitliche Begrenzung vorgegeben.Mitgliedstaaten können jedoch im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzender Effektivität und Äquivalenz angemessene Rechtsbehelfsfristen festlegen. 96)Dies hängt damit zusammen, daß Vorabentscheidungen <strong>des</strong> EuGH nicht konstitutiversondern nur deklaratorischer Natur sind. Folglich müssen Finanzämter Auslegungen<strong>des</strong> EuGH auch auf Rechtsbeziehungen anwenden, die vor dem Erlass einer Vorabentscheidung<strong>des</strong> EuGH entstanden sind. Und folglich sind Finanzämter verpflichtet,unter den unten beschriebenen Voraussetzungen auch auch durch Urteil bestandskräftiggewordene Steuerbescheide dann zu ändern, wenn das letztinstanzliche Urteil <strong>des</strong>FG/BFH auf einer unrichtigen Auslegung/Anwendung <strong>des</strong> EU-Gemeinschaftsrechtsberuhte, ohne daß eine Vorlage gem. Art. 234 EG (jetzt Art. 267 AEUV) erfolgt war,obwohl die Voraussetzungen dazu gegeben waren.929394cc)NichtanwendungserlasseBei einem Nichtanwendungserlass handelt es sich um eine Weisung <strong>des</strong> BMF i.S.d.Art. 108 Abs. 3 GG i.V.m. 85 Abs. 3 GG. 97)Anlaß für einen Steuerprozess kann aber auch sein, dass das Verhalten oder die Vertragsgestaltungeines Steuerpflichtigen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung<strong>des</strong> BFH steht, das Finanzamt ihn aber gleichwohl mit einem oder mehreren belastendenVerwaltungsakten versieht, weil es sich durch einen sogenannten "Nichtanwendungserlass“der Finanzverwaltung 98) nicht an besagte BFH-Rechtsprechung gebundenfühlt. 99)Ähnlich ist die Situation, wenn das Finanzamt in Abweichung von einer demSteuerpflichtigen günstigen Rechtsprechung <strong>des</strong> BFH belastende Verwaltungsakteerläßt, weil besagte BFH-Urteile nicht im Bun<strong>des</strong>steuerblatt (BStBl. II) veröffentlicht94)95)96)97)98)99)EuGH 12.02.2008 – Rs. C-02/06 (Willy Kempter KG), Beilage zu BFH/NV 4/2008, 89Streinz EWS 2008, Heft 3 „Die erste Seite“EuGH 12.02.2008 – Rs. C-02/06 (Willy Kempter KG), Beilage zu BFH/NV 4/2008, 89; EuGH06.10.2009 – Rs. C-40/08 (Asturcom), EWS 20009, 476 Rdn. 41BVerfG 22.05.1990 – 2 BvR 01/88, BVerfGE 81, 310, 335; Wieland DStR 2004, 1, 5Beispiele für Nichtanwendungserlasse siehe bei Wieland DStR 2004, 1 f.; Wohltorf DStR 2003,441, 442 f.Kritisch zu dieser Praxis der sehr lesenswerte Beitrag von Lange NJW 2002, 3657 und WielandDStR 2004, 1. Ferner Neyer DStR 1996, 1476 Meyer DB 1983, 1118; Pezzer DStR 2004, 525,528 f.; Schiffer DStR 2002, 1206 Schwedhelm/Binnewies DB 2001, 503; Wohltorf DStR 2003,441.Pezzer DStR 2004, 525, 529 verweist darauf, daß alleine in den Jahren 1998 – 2003 42 solcherNichtanwendungserlasse ergangen seien.

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