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- 376 - 3761403Unternimmt man gegen die Untätigkeit <strong>des</strong> Finanzamtes bezüglich der Erledigung <strong>des</strong>Einspruchsverfahrens nichts, indem man z.B. keine Untätigkeitsklage erhebt (§ 46FGO), so kann man sich später auch nicht auf eine darauf zurückzuführende überlangeVerfahrensdauer berufen. 2283) Unternimmt man gegen die Untätigkeit eines Gerichtesnichts 2284) - auch nicht mittels vorgenannter Verfassungsbeschwerde 2285) -, riskiertman in den oben angesprochenen Verfahren gemäß § 227 AO, dass einem genau dieseUntätigkeit dann auch noch entgegengehalten wird. Es sollte daher im Einzelfallabgewogen werden, ab wann man zum BVerfG 2286) oder - wo möglich - zum Lan<strong>des</strong>verfassungsgericht2287) bei länger dauernder Untätigkeit eines FG Verfassungsbeschwerdewegen Untätigkeit erhebt. Die vom BVerfG iudizierte vorherige Untätigkeitsbeschwerdein der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2288) bietet sich bei der Untätigkeiteines FG nicht an, 2289) da der BFH iudiziert, mit einer im Gesetz nicht vorgesehenenUntätigkeitsbeschwerde könne ein FG nicht gezwungen werden, ein Verfahren fortzuführen.2290) Im Gegenteil verweist der BFH sogar darauf, zunächst Dienstaufsichtsbeschwerdezu erheben und nach deren Fruchtlosigkeit Verfassungsbeschwerde zu erhe-2283)2284)2285)2286)2287)2288)2289)2290)= NJW 1985, 2019). Die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde kann der Zulässigkeitnicht entgegenstehen, da § 93 BVerfGG Fristen für ein Vorgehen gegen eine Unterlassung nichtvorsieht (vgl. BVerfGE 16, 119 (121) = NJW 1963, 1820). ........ Im Umfang ihrer Zulässigkeit istdie Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ( § 93c I 1 BVerfGG).aa) Es ist in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass sich aus dem Rechtsstaatsprinzip(Art. 2 I i.V. mit Art. 20 III GG) die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzesfür bürgerlichrechtliche Streitigkeiten im materiellen Sinne ableiten läßt. ....... DasRechtsstaatsprinzip fordert darüber hinaus auch im Interesse der Rechtssicherheit, dass strittigeRechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden (vgl. BVerfGE 88, 118 (124) = NJW1993, 1635).Zwar gibt es keine festgelegten Grundsätze, die besagen, ab wann von einer überlangen, dieRechtsgewährung verhindernden Verfahrensdauer auszugehen ist; dies ist jedoch eine Frage derAbwägung im Einzelfall, die anhand der allgemeinen, von der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechungentwickelten Kriterien vorzunehmen ist. Verbindliche Richtlinien können auch derRechtsprechung <strong>des</strong> EGMR, die als Hilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite vonGrundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen <strong>des</strong> Grundgesetzes dienen kann, ohne den Rangvon Verfassungsrecht zu genießen (vgl. BVerfGE 74, 358 (370) = NJW 1987, 2427), nicht entnommenwerden. .......... Nach den vorgenannten Grundsätzen ist es mit dem verfassungsrechtlichgarantierten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz nicht mehr vereinbar, dass nach nunmehrmehr als sechseinhalb Jahren noch nicht einmal die Grundlagen für eine erstinstanzliche Entscheidunggeschaffen wurden.“BFH 06.08.2002 – VIII B 56/02, n.V.. Eine dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurdenicht angenommen: BVerfG 07.10.2002 – 1 BvR 1707/02, HFR 2003, 79Der BFH 30.01.2004 – V B 217/03, BFH/NV 2004, 802 verweigert die Möglichkeit einer Untätigkeitsbeschwerdezu ihm, wenn ein FG untätig bleibt, mit der merkwürdigen Begründeung, derBFH sei keine vorgesetzte Behörde.BbgVerfG 20.03.2003 – VfGBbg 108/02, NVwZ 2003, 1379BVerfG 15.12.2003 – 1 BvR 1345/03, NVwZ 2004, 471BbgVerfG 20.03.2003 – VfGBbg 108/02, NVwZ 2003, 1379; s.o. Rdn. 703 ff.analog BVerfG 16.01.2003 – 1 BvR 2222/02, NVwZ 2003, 858; a.A. VGH Mannheim 20.03.2003 – 12 S 228/03, NVwZ 2003, 1541Ähnlich BVerfG 20.09.2007 – 1 BvR 775/07, NJW 2008, 503 Rdn. 5BFH 19.01.1998 - XI B 171/97, BFH/NV 1998, 731; BFH 08.10.2001 - V B 85/01, BFH/NV2002, 364

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