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- 374 - 3741399Auch weist der BFH 2270) darauf hin, dass dann, wenn durch eine überlange Verfahrensdauerdie Sachaufklärung aus beim FG liegenden Gründen erschwert wird, dies imRahmen der Beweiswürdigung dem Steuerpflichtigen nicht angelastet werden dürfe.Hinzu kommt, dass ein von einer überlangen Verfahrensdauer Betroffener eine Individualbeschwerdezum EGMR erheben kann (Art. 34 EMRK), um die Bun<strong>des</strong>republikDeutschland auf angemessene Entschädigung zu verklagen (Art. 41 EMRK). Allerdingsist dafür der Rechtsweg zu erschöpfen (Art. 35 Abs. 1 EMRK), 2271) wozu auchdie Wahrnehmung der vorgenannten Möglichkeiten samt der nachfolgend beschriebenenVerfassungsbeschwerdemöglichkeit gehören dürfte. 2272)2270)2271)2272)BFH 23.02.1999 – IX R 19/98, BStBl. II 1999, 407, 409: „a) Art. 19 Abs. 4 GG, der für denRechtsschutz das Rechtsstaatsprinzip verdeutlicht und konkretisiert, garantiert nicht nur den allgemeinenZugang zum Gericht, sondern gewährleistet eine tatsächlich wirksame gerichtlicheKontrolle der Ausübung öffentlicher Gewalt. Wirksamer Rechtsschutz bedeutet auch im Interesseder Rechtssicherheit Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit (Entscheidungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts--BVerfG-- vom 6. Mai 1997 1 BvR 711/96, NJW 1997, 2811; vom 16. Mai1995 1 BvR 1087/91, BVerfGE 93, 1, 13 st. Rspr.; vgl. auch Kirchhof, Deutsche Steuer-Zeitung1989, 55; ders. in: Festschrift für Karl Doehring, S. 439 ff.). Die Verletzung von Art. 19 Abs. 4GG durch eine übermäßig lange Dauer <strong>des</strong> Verfahrens ist für das steuerrechtliche Verfahren anerkannt(BVerfG-Entscheidungen vom 27. September 1993 2 BvR 829/91, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung--HFR-- 1994, 348; vom 21. Februar 1992 1 BvR 1575/89, HFR 1992, 651;vom 14. Februar 1992 2 BvR 1443/91, HFR 1992, 728; vom 7. Januar 1992 1 BvR 1490/89,HFR 1992, 727; vom 22. Januar 1987 1 BvR 103/85, Der Betrieb --DB-- 1987, 1722; Senatsurteilvom 17. Dezember 1996 IX R 47/95, BFHE 182, 178, BStBl II 1997, 348).Dem grundrechtlich verbürgten Anspruch <strong>des</strong> Steuerpflichtigen auf ein ordnungsgemäßes Verfahrenund eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle staatlichen Handelns oder Unterlassensentspricht die in der Finanzgerichtsordnung niedergelegte Verpflichtung <strong>des</strong> Gerichts zur Prozeßförderung.Die in § 76 Abs. 2 FGO geregelten Hinweis- und Aufklärungspflichten <strong>des</strong> Vorsitzendensollen eine zügige und sachgerechte Behandlung <strong>des</strong> Verfahrens gewährleisten (vonGroll/Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 76 Anm. 41; von Wedel, in Schwarz, Finanzgerichtsordnung,2. Aufl., Freiburg 1997 ff., § 76 Rz. 60). Nach § 79 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das Gerichtalle Maßnahmen zu treffen, damit das Verfahren möglichst in einer mündlichen Verhandlungabgeschlossen wird. Diese Regelungen sind Ausdruck der den Steuerprozeß beherrschendenKonzentrationsmaxime. In Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtendiese Regelungen das Gericht, Rechtsschutz in angemessener Zeit und unter Wahrungder rechtlichen Interessen der Verfahrensbeteiligten zu gewähren. ..........5. Ist andererseits aufgrund von Versäumnissen <strong>des</strong> Gerichts die Sachaufklärung erschwert, darfdies im Rahmen der Beweiswürdigung nicht dem Steuerpflichtigen angelastet werden (Senatsentscheidungin BFHE 182, 178, BStBl II 1997, 348). Vielmehr sind die Regeln einer strengen Überzeugungsbildung(§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) abzumildern, wenn durch unangemessene Behandlung<strong>des</strong> Verfahrens durch das FG ein Beweismittel verlorengeht (vgl. BFH-Urteil vom 3. Juni1992 X R 50/91, BFH/NV 1992, 741)........Diese Erleichterungen im Rahmen der Beweiswürdigung verstoßen entgegen der Auffassung <strong>des</strong>FA nicht gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz. Eine unangemessene Behandlung <strong>des</strong> Verfahrens,die alleine durch ein Gericht verursacht ist, fällt in die staatliche Verantwortung. Von daherist es gerechtfertigt, wenn die Versäumnisse <strong>des</strong> Gerichts im Ergebnis Auswirkungen auf denstaatlichen Steueranspruch haben können. Finanzverwaltung und Justiz stehen insoweit demSteuerbürger als Repräsentanten staatlicher Gewalt gegenüber.“Lansicker/Schwirtzek NJW 2001, 1969, 1972Ähnlich Lansicker/Schwirtzek NJW 2001, 1969, 1973

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