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- 372 - 3721394139513961397Mit dem verfassungsrechtlichen Fachschrifttum 2255) sichert das Grundrecht auf effektivenRechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) auch den Weg zum Gericht 2256) und „rechtzeitigenRechtsschutz“. 2257) Und auch in der Rechtsprechung <strong>des</strong> BVerfG 2258) ist geklärt,daß sich aus Art. 19 Abs. 4 GG Vorwirkungen ergeben können, die sich auf das demgerichtlichen Rechtsschutz vorgelagerte Verwaltungsverfahren beziehen. Und dieseVorwirkungen zu Art. 19 Abs. 4 GG besagen, daß das Verwaltungsverfahren nichtdarauf angelegt sein darf, gerichtlichen Rechtsschutz zu vereiteln oder zu erschweren.2259) Mithin gebietet das aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitete Vorwirkungsgebot, daßFinanzämter Verwaltungsverfahren incl. dem Einspruchsverfahren innerhalb angemessenerZeit erledigen müssen. 2260) Auch das verfassungsrechtliche Fachschrifttum2261) kennt das vorgenannte Vorwirkungsgebot.Kommt es aufgrund dieses Vorwirkungsgebotes zu einer überlangen Verfahrensdauer<strong>des</strong> Verwalungs- bzw. <strong>des</strong> Einspruchsverfahrens, stellt sich die Frage, ob dies deneinfachrechtlichen Einwand der Verwirkung begründen kann. In der Rechtsprechung<strong>des</strong> BVerfG 2262) ist geklärt, daß das für den Einwand der Verwirkung erforderlicheZeitmoment nicht zwingend auch ein Umstandsmoment erfordern muß, sondern jenach Einzelfall das Umstandsmoment auch in den „Hintergrund“ treten kann. Klärungsbedürftigist dann, ab welchem Zeitmoment das Umstandsmoment an Bedeutungverliert, womit sich Rechtsprechung und Fachschrifttum bisher nicht befaßt haben.Es gibt mithin sehr wohl gute Gründe, sich seitens <strong>des</strong> BFH in Anbetracht <strong>des</strong> Grundsatzes<strong>iur</strong>a novit curia mit dem Vorwirkungsgebot und der Rechtsprechung <strong>des</strong>BVerfG zum Zurücktreten <strong>des</strong> Umstandsgebotes zu befassen wie dies auch einen Revisionszulassungsgrundi.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO sein kann. 2263)Was nun Finanzgerichtsverfahren betrifft, kommt es immer wieder zu einer überlangenVerfahrensdauer. Dies rechtfertigt aber weder im finanzgerichtlichen Verfahreneinen Antrag, alleine <strong>des</strong>halb einen belastenden Steuerbescheid aufzuheben, 2264) noch2255)2256)2257)2258)2259)2260)2261)2262)2263)2264)Huber in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl. 2010, Art. 19 Abs. 4 Rdn. 352, 353; Papier in:Isensee/Kirchhof, Handbuch <strong>des</strong> Staatsrechts, Bd. VIII, 3. Aufl. 2010, § 176 Rdn. 7Schmidt-Aßmann in: Maunz-Dürig, GG, (02/2003), Art. 19 Abs. 4 Rdn. 173aHuber in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl. 2010, Art. 19 Abs. 4 Rdn. 479BVerfG 08.07.1982 – 2 BvR 1187/80, BVerfGE 61, 82, 110BVerfG 24.04.1985 – 2 BvF 2, 3, 4/83 und 2/84, BVerfGE 69, 1, 49; BVerfG 13.06.2007 – 1BvR 1550/03, u.a., BVerfGE 118, 168, 207; so auch Sachs, GG, 5. Aufl. 2009, Art. 19 Rdn. 140BVerfG 27.12.2006 – 2 BvR 803/05, BVerfGK 10, 129, 131; BVerfG 29.05.2007 – 2 BvR695/07, BVerfGK 11, 241, 250; BVerfG 24.09.2009 – 1 BvR 1304/09, Rdn. 13 (Juris); BVerfG07.06.2011 – 1 BvR 194/11, NVwZ-RR 2011, 625 Rdn. 33Sachs, GG, 5. Aufl. 2009, Art. 19 Rdn. 140: „ Aufgrund von Vorwirkungen <strong>des</strong> Art. 19 IV für dasVerwaltungsverfahren darf dieses nach seiner gesetzlichen Regelung und Praktischen Durchführungden gerichtlichen Rechtsschutz weder vereiteln noch erschwerden. Daraus ergibt sich auchdie Pflicht, durch Gesetz oder auch ohne gesetzliche Grundlage sicherzustellen, dass solche Wirkungennicht in Folge tatsächlicher Umstände eintreten.“BVerfG 04.03.2008 – 2 BvR 2111/07 und 2112/07, BVerfGK 13, 382, 389 untenEntgegen BFH 30.08.2012 – X B 27/11, BFH/NV 2013, 180 Rdn. 19BFH 09.05.2007 – X B 33/05, BFH/NV 2007, 1466, 1468

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