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- 371 - 371spricht und eine abweichende Beurteilung in einem durchzuführenden Hauptsacheverfahrenzweifelsfrei auszuschließen ist. 2250)13891390d) AnordnungsgrundDiesbezüglich ist darzulegen, warum die Rechtsposition <strong>des</strong> Antragstellers durch dasVerhalten <strong>des</strong> Finanzamtes gefährdet ist und ihm wesentliche Nachteile drohen. 2251)Eine Beschwerde gegen eine vom FG erlassene oder versagte einstweilige Anordnungist nur unter den Voraussetzungen <strong>des</strong> § 128 Abs. 3 FGO zulässig.139113921393XVII.Überlange VerfahrensdauerIn der Rechtsprechung <strong>des</strong> BFH wird unter einer überlangen Verfahrensdauer nur dieDauer <strong>des</strong> gerichtlichen Verfahrens verstanden, nicht aber die <strong>des</strong> behördlichen Verfahrens.2252) Und der BFH 2253) iudiziert, eine überlange Verfahrensdauer führe für sichgenommen nicht zur Rechtswidrigkeit von Bescheiden. Dabei bleibt aber folgen<strong>des</strong>unberücksichtigt:Der BFH 2254) hat iüngst erneut iudiziert, dass eine überlange Verfahrensdauer keineAuswirkungen auf den materiellrechtlichen Steueranspruch zeitigen und insbesonderenicht zu <strong>des</strong>sen Verwirkung führen könne. In seinem Entscheidungsfall merkte derBFH an, neue von der Rechtsprechung bisher nicht berücksichtigte Argumente, die zueiner anderen Beurteilung führen könnten, seien im Entscheidungsfall <strong>des</strong> BFH nichtvorgetragen worden. In Anbetracht <strong>des</strong> Grundsatzes <strong>iur</strong>a novit curia hätte jedoch derBFH von sich aus bereits folgen<strong>des</strong> berücksichtigen müssen:Anders als in der Rechtsprechung <strong>des</strong> BFH kann mit der Rechtsprechung <strong>des</strong> BVerfGsich das Thema der überlangen Verfahrensdauer nicht nur auf das finanzgerichtlicheVerfahren sondern auch auf das vorgeschaltete Verwaltungsverfahren beziehen. Damithat sich der BFH in seiner Rechtsprechung trotz <strong>des</strong> Grundsatzes <strong>iur</strong>a novit curia bishernicht befaßt.2250)2251)2252)2253)2254)BFH 13.11.2002 – I B 147/02, DB 2003, 7376 u.H.a. BFH 21.02.1984 – VII B 78/83, BStBl. II1984, 449, 450Dürr, Der Steuerberater vor dem Finanzgericht, Seite 152; Schmidt-Troje/Schaumburg, Der Steuerrechtsschutz,Rdn. 1052BFH 26.09.2007 – VII B 75/07, BFH/NV 2008, 126; BFH 22.07.2008 – II B 18/08, BFH/NV2008, 1866, 1868; BFH 01.04.2009 – X B 90/08, BFH/NV 2009, 1135, 1137; BFH 07.05.2009 –XI B 111/08, Rdn. 6 (Juris); BFH 27.05.2009 – I B 5/09, Rdn. 6 (Juris). Zur Problematik überlangerDauer von Einspruchsverfahren List DB 2005, 571BFH 30.08.2012 – X B 27/11, BFH/NV 2013, 180 Rdn. 17 m.w.N.BFH 28.08.2012 – IV B 14/12, BFH/NV 2013, 52 Rdn. 4

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