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- 370 - 37013871388- Bei der Regelungsanordnung muß der darzulegende Anspruch nicht notwendigerweiseidentisch mit dem Gegenstand <strong>des</strong> Hauptsacheverfahrens sein, er kannauch hinter diesem zurückbleiben. 2243)Eine Regelungsanordnung darf jedoch nicht erlassen werden, wenn sie die Entscheidungin der Hauptsache vorwegnehmen würde. 2244) Davon macht der BFHdann jedoch eine Ausnahme, wenn die Regelungsanordnung „zur Gewährung effektivenRechtsschutzes unumgänglich ist, 2245) der Erfolg <strong>des</strong> Antragstellers imHauptsacheverfahren wahrscheinlich ist 2246) und der Anordnungsgrund eine besondereIntensität aufweist.“ 2247) Da das FG diese Voraussetzungen nach Aktenlageprüft, wobei nur schlüssig dargelegte und glaubhaft gemachte Umstände berücksichtigtwerden, 2248) ist der Anwendungsbereich der Regelungsanordnungsehr eng, dagegen der Substantiierungsaufwand im Hinblick auf vorgenannte Voraussetzungensehr groß. 2249) Ferner verneint der BFH eine Vorwegnahme derHauptsache, wenn die Rechtslage klar und eindeutig für die begehrte Regelung2243)2244)2245)2246)2247)2248)2249)Schmidt-Troje/Schaumburg, Der Steuerrechtsschutz, Rdn. 1049Daher sieht es der BFH in der Regel als unzulässig an, im Wege der einstweiligen Anordnungeine Freistellungsbescheinigung – auch eine solche nach § 48b EStG – zu erwirken: BFH27.07.1994 – I B 246/93, BStBl. II 1994, 899, 900; BFH 23.10.2002 – I B 86/02, DStR 2002,2077, 2078; BFH 23.10.2002 – I B 132/02, BFH/NV 2003, 313; Beermann/Gosch, SteuerlichesVerfahrensrecht, § 114 FGO Rdn. 18 und 81; Blümich/Ebling, EStG, § 48b EStG, § 48b Rdn. 66;<strong>Wagner</strong> ZfBR 2002, 322, 326. In BFH 23.10.2002 – I B 86/02, DStR 2002, 2077, 2078 wird allerdingsim Zusammenhang zu § 48b EStG darauf hingewiesen, dass ein Antragsteller durch einFehlen einer Freistellungsbescheinigung nicht berührt wird, wenn er entweder kein Unternehmerist (§ 48 Abs. 1 Satz 1 EStG) oder nicht mehr als 2 Wohnungen vermietet (§ 48 Abs. 1 Satz 2EStG); so auch schon zuvor <strong>Wagner</strong> ZNotP 2001, 456; <strong>Wagner</strong> ZNotP 2002, 101; <strong>Wagner</strong> ZfBR2002, 322Dazu kann nach BFH 23.10.2002 – I B 86/02, DStR 2002, 2077, 2078 auch eine Existenzgefährdung<strong>des</strong> Antragstellers gehören, jedoch nur dann, wenn sie z.B. gerade von der Versagung einerFreistellungsbescheinigung ausgeht. als nicht ausreichend wird vom BFH angesehen, dass beiVersagung einer Freistellungsbescheinigung der Antragsteller nur Wettbewerbsnachteile erleidenkann oder in Einzelfällen mit eigenen Angeboten nicht berücksichtigt wird. BFH 23.10.2002 – I B132/02, BFH/NV 2003, 313Nach BVerfG 06.12.2002 – 1 BvR 191/95, NJW 2003, 1305, 1306 ist es von Verfassungs wegennicht zu beanstanden, dass für das Vorliegen eines Anordnungsanspruches auf die Erfolgsaussicht<strong>des</strong> Hauptsacheverfahrens abgestellt wird. „Die Gerichte sind aber, wenn sie ihre Entscheidungnicht an einer Abwägung der widerstreitenden Interessen sondern an den Erfolgsaussichten in derHauptsache ausrichten, nach Art. 19 Abs. 4 GG gehalten, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzesjedenfalls dann auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen, wenndiese Versagung zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führt. Dies bedeutet auch, dass diePrüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache Fragen <strong>des</strong> Grundrechtsschutzes einbeziehenmuss, wenn dazu Anlass besteht (BVerfGE 79, 69, 74 f.; BVerfGE 93, 1, 12 f.; BVerfG NVwZ1997, 479, 480).“BFH 23.10.2002 – I B 86/02, DStR 2002, 2077, 2078; BFH 23.10.2002 – I B 132/02, BFH/NV2003, 313BFH 23.10.2002 – I B 86/02, DStR 2002, 2077, 2078; BFH 23.10.2002 – I B 132/02, BFH/NV2003, 313Zu den Einzelheiten BFH 23.10.2002 – I B 86/02, DStR 2002, 2077, 2078; BFH 23.10.2002 – I B132/02, BFH/NV 2003, 313

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