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- 368 - 3681374i) Unbillige HärteDiese ist eine in § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO angesprochene Alternative zuden vorgenannten ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.Insoweit ist darzulegen und glaubhaft zu machen, warum diese ein größeresGewicht haben, als „überwiegende öffentliche Interessen“. Eine solche „unbilligeHärte“ kann dann gegeben sein, wenn dem Antragsteller eine wirtschaftliche Existenzgefährdungdroht. 2229) Dies ist z.B. durch einen Vermögensstatus glaubhaft zumachen. Ferner setzt dies gleichwohl eine Darstellung Zweifel an der Rechtmäßigkeitdes angefochtenen Bescheides 2230) bzw. eine Darstellung der Erfolgsaussicht des eingelegtenRechtsbehelfs voraus. 2231)1375j) § 69 Abs. 6 FGOWurde ein Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO abgelehnt, so kann jederzeit unter denVoraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO die Änderung oder Aufhebung diesesBeschlusses beantragt werden. Für diesen ist der Senat des FG zuständig, wenn zuvorein Einzelrichter den ihm übertragenen Antrag (§ 69 Abs. 3 FGO) abgelehnt hatte. 2232)137613772. Einstweilige AnordnungDiese ist in § 114 FGO geregelt. Sie ist als vorläufiger Rechtsschutz für die Fälle gedacht,in denen es nicht um die Abwehr vollziehbarer Verwaltungsakte geht (§ 114Abs. 5 FGO), sondern um ein Recht bzw. ein Rechtsverhältnis 2233) wie dies z.B. fürden Zeitraum der Fall sein kann, bis ein Verwaltungsakt ergeht. 2234) Auch hier ist einHauptsachverfahren Voraussetzung. 2235) Befindet sich das Hauptsacheverfahren vordem FG, die beanstandete Maßnahme dagegen im Status des Beschwerdeverfahrens,so ist gleichwohl das FG als das Gericht der Hauptsache zuständig. 2236)Beispiele- Vorläufiger Rechtsschutz, wenn in der Hauptsache die Verpflichtungs- oder Feststellungsklagedie richtige Klageart ist. 2237)2229)2230)2231)2232)2233)2234)2235)2236)2237)Dürr, Der Steuerberater vor dem Finanzgericht, Seite 148; Schmidt-Troje/Schaumburg, Der Steuerrechtsschutz,Rdn. 1000BFH 26.02.1998 - III S 8/97, n.V.BFH 03.12.1998 - III S 11/98, BFH/NV 1999, 826; BFH 18.07.2001 - V S 3/01, n.V.BFH 24.02.2005 – VIII B 216/03, BFH/NV 2005, 1328Dürr, Der Steuerberater vor dem Finanzgericht, Seite 151; Schmidt-Troje/Schaumburg, Der Steuerrechtsschutz,Rdn. 1038Sauer/Schwarz, Wie führe ich einen Finanzgerichtsprozess? Rdn 555FG Hamburg 22.09.2000 - V 220/00, n.V.BFH 27.08.2012 – V S 25/12, BFH/NV 2012, 1994Schmidt-Troje/Schaumburg, Der Steuerrechtsschutz, Rdn. 1039; Sauer/Schwarz, Wie führe icheinen Finanzgerichtsprozess? Rdn 555

- 369 - 36913781379138013811382- Gegen Antrag des Finanzamtes auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, da es sichbei diesem Antrag um keinen Verwaltungsakt handelt. 2238)- Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung gemäß § 258 AO 1977während des Verfahrens auf Erlass von Säumniszuschlägen aus Billigkeitsgründen.2239)- Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung gemäß § 258 AO 1977,wenn die Vollstreckungsmaßnahmen auf einem nichtigen Verwaltungsakt beruhen.2240)- Untersagung der Weitergabe von Informationen. 2241)Folgendes gilt es darzulegen und glaubhaft zu machen:1383a) AntragstellungEin finanzamtliches Hauptsachverfahren zwischen dem Antragsteller und dem Finanzamtmuß vorliegen, in welchem der Antrag gestellt wurde, der Gegenstand dereinstweiligen Anordnung sein soll. Ist beim FG noch keine Klage anhängig, so hindertdies zwar die Beantragung einer einstweiligen Anordnung nicht (§ 114 Abs. 1 Satz 1FGO), aber das FG wird alsdann eine Frist zur Klageerhebung bestimmen (§§ 114Abs. 3 FGO, 926 Abs. 2 ZPO). Wird dem Antrag auf Belassung oder Regelung einesZustandes seitens des Finanzamtes nicht oder nicht zeitnah entsprochen, ist der Antragnach § 114 FGO unter Beachtung der nachfolgenden Voraussetzungen zulässig.1384b) Art der einstweiligen AnordnungWird die Sicherung eines vorhandenen Zustandes begehrt, so spricht man von einerSicherungsanordnung. Wird dagegen die Veränderung eines vorhandenen Zustandeszu Gunsten des Antragstellers begehrt, so spricht man von einer Regelungsanordnung(§ 114 Abs. 1 FGO).13851386c) AnordnungsanspruchDiesbezüglich ist darzulegen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen einAnspruch gegeben ist, den vorhandenen Zustand unverändert zu belassen.- Bei der Sicherungsanordnung ist der Anspruch darzulegen, der auch Gegenstanddes Hauptsacheverfahrens ist oder sein soll. 2242)2238)2239)2240)2241)2242)FG Münster 15.03.2000 - 12 V 1054/00 AO, EFG 2000, 634FG Düsseldorf 12.04.2000 - 18 V 1268/00 AE (KV), n.V.. Zum Erlass von Säumniszuschlägenbei Unvereinbarkeit der Besteuerung mit EU-Recht FG Münster 24.06.2003 – 5 K 4783/01 AO,DStRE 2005, 118FG Hamburg 05.02.2002 – V 286/01, EFG 2002, 855 u.H.a. BFH 01.10.1981 – IV B 13/81,BStBl. II 1982, 133, 134HessFG 05.09.2000 - 4 V 2857/00, EFG 2000, 1266Schmidt-Troje/Schaumburg, Der Steuerrechtsschutz, Rdn. 1048

- 369 - 36913781379138013811382- Gegen Antrag <strong>des</strong> Finanzamtes auf Eröffnung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens, da es sichbei diesem Antrag um keinen Verwaltungsakt handelt. 2238)- Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung gemäß § 258 AO 1977während <strong>des</strong> Verfahrens auf Erlass von Säumniszuschlägen aus Billigkeitsgründen.2239)- Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung gemäß § 258 AO 1977,wenn die Vollstreckungsmaßnahmen auf einem nichtigen Verwaltungsakt beruhen.2240)- Untersagung der Weitergabe von Informationen. 2241)Folgen<strong>des</strong> gilt es darzulegen und glaubhaft zu machen:1383a) AntragstellungEin finanzamtliches Hauptsachverfahren zwischen dem Antragsteller und dem Finanzamtmuß vorliegen, in welchem der Antrag gestellt wurde, der Gegenstand dereinstweiligen Anordnung sein soll. Ist beim FG noch keine Klage anhängig, so hindertdies zwar die Beantragung einer einstweiligen Anordnung nicht (§ 114 Abs. 1 Satz 1FGO), aber das FG wird alsdann eine Frist zur Klageerhebung bestimmen (§§ 114Abs. 3 FGO, 926 Abs. 2 ZPO). Wird dem Antrag auf Belassung oder Regelung einesZustan<strong>des</strong> seitens <strong>des</strong> Finanzamtes nicht oder nicht zeitnah entsprochen, ist der Antragnach § 114 FGO unter Beachtung der nachfolgenden Voraussetzungen zulässig.1384b) Art der einstweiligen AnordnungWird die Sicherung eines vorhandenen Zustan<strong>des</strong> begehrt, so spricht man von einerSicherungsanordnung. Wird dagegen die Veränderung eines vorhandenen Zustan<strong>des</strong>zu Gunsten <strong>des</strong> Antragstellers begehrt, so spricht man von einer Regelungsanordnung(§ 114 Abs. 1 FGO).13851386c) AnordnungsanspruchDiesbezüglich ist darzulegen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen einAnspruch gegeben ist, den vorhandenen Zustand unverändert zu belassen.- Bei der Sicherungsanordnung ist der Anspruch darzulegen, der auch Gegenstand<strong>des</strong> Hauptsacheverfahrens ist oder sein soll. 2242)2238)2239)2240)2241)2242)FG Münster 15.03.2000 - 12 V 1054/00 AO, EFG 2000, 634FG Düsseldorf 12.04.2000 - 18 V 1268/00 AE (KV), n.V.. Zum Erlass von Säumniszuschlägenbei Unvereinbarkeit der Besteuerung mit EU-Recht FG Münster 24.06.2003 – 5 K 4783/01 AO,DStRE 2005, 118FG Hamburg 05.02.2002 – V 286/01, EFG 2002, 855 u.H.a. BFH 01.10.1981 – IV B 13/81,BStBl. II 1982, 133, 134HessFG 05.09.2000 - 4 V 2857/00, EFG 2000, 1266Schmidt-Troje/Schaumburg, Der Steuerrechtsschutz, Rdn. 1048

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