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- 368 - 3681374i) Unbillige HärteDiese ist eine in § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO angesprochene Alternative zuden vorgenannten ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit <strong>des</strong> angefochtenen Beschei<strong>des</strong>.Insoweit ist darzulegen und glaubhaft zu machen, warum diese ein größeresGewicht haben, als „überwiegende öffentliche Interessen“. Eine solche „unbilligeHärte“ kann dann gegeben sein, wenn dem Antragsteller eine wirtschaftliche Existenzgefährdungdroht. 2229) Dies ist z.B. durch einen Vermögensstatus glaubhaft zumachen. Ferner setzt dies gleichwohl eine Darstellung Zweifel an der Rechtmäßigkeit<strong>des</strong> angefochtenen Beschei<strong>des</strong> 2230) bzw. eine Darstellung der Erfolgsaussicht <strong>des</strong> eingelegtenRechtsbehelfs voraus. 2231)1375j) § 69 Abs. 6 FGOWurde ein Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO abgelehnt, so kann jederzeit unter denVoraussetzungen <strong>des</strong> § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO die Änderung oder Aufhebung diesesBeschlusses beantragt werden. Für diesen ist der Senat <strong>des</strong> FG zuständig, wenn zuvorein Einzelrichter den ihm übertragenen Antrag (§ 69 Abs. 3 FGO) abgelehnt hatte. 2232)137613772. Einstweilige AnordnungDiese ist in § 114 FGO geregelt. Sie ist als vorläufiger Rechtsschutz für die Fälle gedacht,in denen es nicht um die Abwehr vollziehbarer Verwaltungsakte geht (§ 114Abs. 5 FGO), sondern um ein Recht bzw. ein Rechtsverhältnis 2233) wie dies z.B. fürden Zeitraum der Fall sein kann, bis ein Verwaltungsakt ergeht. 2234) Auch hier ist einHauptsachverfahren Voraussetzung. 2235) Befindet sich das Hauptsacheverfahren vordem FG, die beanstandete Maßnahme dagegen im Status <strong>des</strong> Beschwerdeverfahrens,so ist gleichwohl das FG als das Gericht der Hauptsache zuständig. 2236)Beispiele- Vorläufiger Rechtsschutz, wenn in der Hauptsache die Verpflichtungs- oder Feststellungsklagedie richtige Klageart ist. 2237)2229)2230)2231)2232)2233)2234)2235)2236)2237)Dürr, Der Steuerberater vor dem Finanzgericht, Seite 148; Schmidt-Troje/Schaumburg, Der Steuerrechtsschutz,Rdn. 1000BFH 26.02.1998 - III S 8/97, n.V.BFH 03.12.1998 - III S 11/98, BFH/NV 1999, 826; BFH 18.07.2001 - V S 3/01, n.V.BFH 24.02.2005 – VIII B 216/03, BFH/NV 2005, 1328Dürr, Der Steuerberater vor dem Finanzgericht, Seite 151; Schmidt-Troje/Schaumburg, Der Steuerrechtsschutz,Rdn. 1038Sauer/Schwarz, Wie führe ich einen Finanzgerichtsprozess? Rdn 555FG Hamburg 22.09.2000 - V 220/00, n.V.BFH 27.08.2012 – V S 25/12, BFH/NV 2012, 1994Schmidt-Troje/Schaumburg, Der Steuerrechtsschutz, Rdn. 1039; Sauer/Schwarz, Wie führe icheinen Finanzgerichtsprozess? Rdn 555

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