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- 35 - 35878889der Verfassungswidrigkeit beantworten und die Finanzgerichtsbarkeit binden (§ 31Abs. 1 BVerfGG). 93)Folglich kommt es darauf an, ob wegen der Verfassungswidrigkeit eines Steuergesetzes,worauf man sich für den Fall der Klageerhebung zum FG berufen würde, für einenvergleichbaren Fall ein Musterprozess vor dem BFH oder dem BVerfG anhängigist. Im ersteren Fall wäre die Zulässigkeit der Klageerhebung zum FG allenfalls unsicher,im letzteren Fall dagegen nicht gegeben.Ist dagegen für einen vergleichbaren Fall wegen der Europarechtswidrigkeit eines nationalenSteuergesetzes ein Musterrechtsstreit vor dem EuGH anhängig, so dürfte darandie Zulässigkeit der Klage zum FG nicht scheitern. Denn der EuGH entscheidetnur über die ihm vorgelegte Frage zum europäischen Recht, um damit dem nationalenGericht - das muß nicht nur der BFH sein, sondern kann je<strong>des</strong> FG sein - bei der Auslegungeines nationalen Steuergesetzes eine europarechtliche Auslegungshilfe zu geben.Daraus folgt, dass die Entscheidung <strong>des</strong> EuGH keine dem § 31 Abs. 1 BVerfGGvergleichbare Bindungswirkung hat, wie das vorlegende Gericht vor diesem Hintergrunddas nationale Steuergesetz auslegen wird bzw. den Rechtsstreit entscheidenwird.Hinzu kommt, dass das vom Steuerpflichtigen aufgrund negativer Einspruchsentscheidungangegangene FG auch an die Vorlagegründe <strong>des</strong> vorlegenden Gerichts ausdem Musterprozess nicht gebunden ist und aufgrund Art. 234 Abs. 2 EG, Art. 101Abs. 1 Satz 2 GG dem EuGH aus gänzlich anderen Gründen vorlegen kann. Da derEuGH seinerseits an die Vorlagegründe <strong>des</strong> vorlegenden Gerichts gebunden ist, kannseine Entscheidung auf unterschiedliche Vorlagegründe vorlegender Gerichte auch zuunterschiedlichen Aspekten unterschiedliche Anworten geben.90(3.) Europarechtswidrige VerwaltungsakteIst ein Verwaltungsakt aufgrund einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung bestandskräftiggeworden und ergeht im Anschluss daran in einer anderen Rechtssache eineEntscheidung <strong>des</strong> EuGH, aus der sich ergibt, daß daß der Verwaltungsakt auf einerunrichtigen Auslegung/Anwendung <strong>des</strong> EU-Gemeinschaftsrecht beruht, dann kann derBetroffene die Korrektur <strong>des</strong> bestandskräftigen Verwaltungsaktes verlangen. Dafür istnicht erforderlich, daß der Betroffene sich zuvor im Gerichtsverfahren bereits auf EU-93)Die Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG legt der BFH 11.08.1999 – XI R 77/97,BStBl. II 1999, 771, 773 wie folgt aus: „Entscheidung i.S. <strong>des</strong> § 31 Abs. 1 BVerfGG ist die konkreteEntscheidung <strong>des</strong> BVerfG, d.h. die Entscheidung über den Streitgegenstand. Die Bindungswirkungsichert über die Rechtskraft hinaus die Befolgung der konkreten Entscheidung und ihreBeachtung durch die Hoheitsträger. Sie umfaßt nicht nur den Tenor der Entscheidung, sondernauch die ihn tragenden Entscheidungsgründe (BVerfG-Urteil in BVerfGE 20, 56, 87; BVerfG-Beschlüsse vom 20. Januar 1966 1 BvR 140/62, BVerfGE 19, 377, 391 ff.; vom 10. Juni 1975 2BvR 1018/74, BVerfGE 40, 88, 93). Die Bindung an diese kann sich aber nur auf den Streitgegenstandbeziehen, über den das BVerfG entschieden hat (BVerfG-Beschluß vom 6. November1968 1 BvR 727/65, BVerfGE 24, 289, 297). Das ergibt sich auch aus dem Zweck <strong>des</strong> § 31 Abs.1 BVerfGG, materiell abweichende Entscheidungen über künftige gleichgelagerte Fälle zu verhindern(vgl. Rennert in Mitarbeiterkommentar zum BVerfGG, 1992, § 31 Rdnr. 59 ff.). WelcheFälle als Folge- oder Parallelfälle vergleichbar sind, läßt sich nur anhand <strong>des</strong> Streitgegenstandsder Entscheidung <strong>des</strong> BVerfG bestimmen.“

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