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- 367 - 3671369g) § 69 Abs. 4 FGODiese Voraussetzungen sind in dem an das FG gerichteten Antrag darzulegen. Voraussetzungist jedoch, dass zuvor ein zulässiger AdV-Antrag zurückgewiesen wordenwar. 2222) Eine teilweise Ablehnung der AdV kann auch darin liegen, dass das Finanzamtzwar antragsgemäß die AdV gewährt hat, jedoch entgegen dem gestellten Antragnur gegen Sicherheitsleistung. Eine teilweise Ablehnung ist jedoch nicht gegeben,wenn die AdV nur unter Widerrufsvorbehalt gewährt wird. 2223) Wird bei einem Widerrufsvorbehaltdie AdV widerrufen, ist erst dagegen ein beim FG gestellter Antrag aufAdV zulässig. 2224)1370137113721373h) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit <strong>des</strong> angefochtenen Beschei<strong>des</strong>Auf das dazu oben Ausgeführte wird verwiesen. Der Vortrag ist glaubhaft zu machen,soweit er sich nicht bereits aus den Amtsakten ergibt. Dazu sind als präsente BeweismittelUrkunden und ei<strong>des</strong>stattliche Versicherungen geeignet. Auch ist es gegenüberdem FG zulässig, zu beantragen, das FG möge Personen als Zeugen oder als Parteivernehmen, wenn nur so die Zweifel an der Rechtmäßigkeit <strong>des</strong> angefochtenen Beschei<strong>des</strong>untermauert werden können. Das FG ist dann gehalten, solche Personen zuvernehmen. 2225)Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Steuerbescheiden können auch danngegeben sein, wenn das Finanzamt den steuerbegründenden Sachverhalt nicht ausreichenddargelegt hat und dann, wenn er streitig ist, durch Vorlage präsenter Beweismittleglaubhaft gemacht hat. In einem solchen Fall scheidet auch die Anordnung vonSicherheitsleistungen aus. 2226)Zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit <strong>des</strong> angefochtenen Beschei<strong>des</strong> können auch Bedenkengegen die Verfassungsmäßigkeit der einem Bescheid zu Grunde liegendengesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gehören. 2227)Schließlich können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Beschei<strong>des</strong> auchdann gegeben sein, wenn zu einer bisher nicht geprüften Frage mit erwägenswerterBegründung 2 Instanzgerichte eine eine den AdV-Antrag stützende Rechtsauffassungvertreten haben. 2228)2222)2223)2224)2225)2226)2227)2228)FG Münster 15.11.2001 – 8 V 5640/01 E, EFG 2002, 340BFH 12.05.2000 - VI B 266/98, BStBl II 2000, 536; FG München 06.11.2001 – 9 V 3287/00,EFG 2002, 340BFH 12.05.2000 - VI B 266/98, BStBl II 2000, 536BFH 04.05.1977 - I R 162 bis 163/76, BStBl II 1977, 765HessFG 09.03.2004 – 6 V 4121/03, EFG 2004, 1001BVerfG 21.02.1961 – 1 BvR 314/60, BVerfGE 12, 180, 186; BFH 29.03.2001 – III B 79/00,BFH/NV 2001, 1244; BFH 27.08.2002 – XI B 94/02, DStR 2002, 1985; nach FG Hamburg02.08.2002 – II 110/02, DStRE 2003, 60 soll dies aber nicht bei der Aufhebung der Vollziehunggelten.BFH 01.10.2007 – VII B 130/07, BFH/NV 2008, 231 f.

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