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- 366 - 36613651366- Andererseits: Individualrechtsschutz kann dann vorrangig sein, wenn durch dievorläufige Vollziehung irreparable Schäden drohen oder wenn das zu versteuerndeEinkommen abzgl. der darauf zu entrichtenden Steuer dazu führen, dass dassozialrechtlich garantierte Existenzminimum unterschritten wird. 2215)Würde dem entsprochen und auch die Verfassungsbeschwerde erfolgreich sein, weilnach Meinung des BVerfG der Gesetzgeber z.B. mittels einer gesetzlichen Regelunggegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen hat und diesen verfassungswidrigen Zustand zubeseitigen hat, dann kann es dazu kommen, dass bis zu einer gesetzlichen Neuregelungdie AdV bestehen bleibt. 2216)1367e) RechtsbehelfAls vorläufiger Rechtsschutz setzt eine AdV voraus, dass der streitgegenständlicheVerwaltungsakt auch angefochten wurde. 2217) Dies folgt aus dem Wortlaut des § 69Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO („angefochtener Verwaltungsakt“). Gemäß § 128Abs. 3 Satz 1 FGO findet eine Beschwerde gegen die eine AdV ablehnende Entscheidungdes FG nur statt, wenn sie vom FG zugelassen wurde. Wenn sie zugelassen wurde,hat eine dann eingelegte Beschwerde den Anforderungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 –3 FGO zu entsprechen (§ 128 Abs. 3 Satz 2 FGO). 2218) Wurde die Beschwerde nichtzugelassen, ist dagegen weder eine Beschwerde noch eine außerordentliche Beschwerdestatthaft. 2219) Wohl aber ist eine Anhörungsrüge bzw. eine Gegenvorstellungzulässig, 2220) die beim iudex ad quo einzulegen ist. 2221)1368f) RechtsschutzinteresseInsoweit ist darzulegen, dass deshalb von dieser Art des Eilverfahrens Gebrauch gemachtwird, weil andernfalls bei Abwarten des Ausgangs des normalen finanzgerichtlichenVerfahrens Rechtsschutz in Anbetracht darzulegender Zweifel an der Rechtmäßigkeitdes angefochtenen Bescheides zu spät käme.2215)2216)2217)2218)2219)2220)2221)BVerfG 06.04.1988 – 1 BvR 146/88, n.V.; BVerfG 03.04.1992 – 2 BvR 283/92, n.V.; BFH19.08.1994 – X B 318, 319/93, BFH/NV 1995, 143; FG Brandenburg 12.02.2003 – 4 V 2526/02,EFG 2003, 790BVerfG 29.10.2002 – 1 BvL 16/95, 1 BvL 16/97, Beilage BFH/NV 4/2003, 126, 129Schmidt-Troje/Schaumburg, Der Steuerrechtsschutz, Rdn. 973BFH 18.01.2006 – XI B 135/05, BFH/NV 2006, 959BFH 14.02.2006 – VIII B 11/06, BFH/NV 2006, 1305; BFH 29.08.2006 – VIII B 124/06,BFH/NV 2006, 2294, 2295BFH 14.03.2006 – I B 176/05, BFH/NV 2006, 1318BFH 14.03.2006 – I B 176/05, BFH/NV 2006, 1318

- 367 - 3671369g) § 69 Abs. 4 FGODiese Voraussetzungen sind in dem an das FG gerichteten Antrag darzulegen. Voraussetzungist jedoch, dass zuvor ein zulässiger AdV-Antrag zurückgewiesen wordenwar. 2222) Eine teilweise Ablehnung der AdV kann auch darin liegen, dass das Finanzamtzwar antragsgemäß die AdV gewährt hat, jedoch entgegen dem gestellten Antragnur gegen Sicherheitsleistung. Eine teilweise Ablehnung ist jedoch nicht gegeben,wenn die AdV nur unter Widerrufsvorbehalt gewährt wird. 2223) Wird bei einem Widerrufsvorbehaltdie AdV widerrufen, ist erst dagegen ein beim FG gestellter Antrag aufAdV zulässig. 2224)1370137113721373h) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen BescheidesAuf das dazu oben Ausgeführte wird verwiesen. Der Vortrag ist glaubhaft zu machen,soweit er sich nicht bereits aus den Amtsakten ergibt. Dazu sind als präsente BeweismittelUrkunden und eidesstattliche Versicherungen geeignet. Auch ist es gegenüberdem FG zulässig, zu beantragen, das FG möge Personen als Zeugen oder als Parteivernehmen, wenn nur so die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheidesuntermauert werden können. Das FG ist dann gehalten, solche Personen zuvernehmen. 2225)Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Steuerbescheiden können auch danngegeben sein, wenn das Finanzamt den steuerbegründenden Sachverhalt nicht ausreichenddargelegt hat und dann, wenn er streitig ist, durch Vorlage präsenter Beweismittleglaubhaft gemacht hat. In einem solchen Fall scheidet auch die Anordnung vonSicherheitsleistungen aus. 2226)Zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides können auch Bedenkengegen die Verfassungsmäßigkeit der einem Bescheid zu Grunde liegendengesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gehören. 2227)Schließlich können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheides auchdann gegeben sein, wenn zu einer bisher nicht geprüften Frage mit erwägenswerterBegründung 2 Instanzgerichte eine eine den AdV-Antrag stützende Rechtsauffassungvertreten haben. 2228)2222)2223)2224)2225)2226)2227)2228)FG Münster 15.11.2001 – 8 V 5640/01 E, EFG 2002, 340BFH 12.05.2000 - VI B 266/98, BStBl II 2000, 536; FG München 06.11.2001 – 9 V 3287/00,EFG 2002, 340BFH 12.05.2000 - VI B 266/98, BStBl II 2000, 536BFH 04.05.1977 - I R 162 bis 163/76, BStBl II 1977, 765HessFG 09.03.2004 – 6 V 4121/03, EFG 2004, 1001BVerfG 21.02.1961 – 1 BvR 314/60, BVerfGE 12, 180, 186; BFH 29.03.2001 – III B 79/00,BFH/NV 2001, 1244; BFH 27.08.2002 – XI B 94/02, DStR 2002, 1985; nach FG Hamburg02.08.2002 – II 110/02, DStRE 2003, 60 soll dies aber nicht bei der Aufhebung der Vollziehunggelten.BFH 01.10.2007 – VII B 130/07, BFH/NV 2008, 231 f.

- 366 - 36613651366- Andererseits: Individualrechtsschutz kann dann vorrangig sein, wenn durch dievorläufige Vollziehung irreparable Schäden drohen oder wenn das zu versteuerndeEinkommen abzgl. der darauf zu entrichtenden Steuer dazu führen, dass dassozialrechtlich garantierte Existenzminimum unterschritten wird. 2215)Würde dem entsprochen und auch die Verfassungsbeschwerde erfolgreich sein, weilnach Meinung <strong>des</strong> BVerfG der Gesetzgeber z.B. mittels einer gesetzlichen Regelunggegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen hat und diesen verfassungswidrigen Zustand zubeseitigen hat, dann kann es dazu kommen, dass bis zu einer gesetzlichen Neuregelungdie AdV bestehen bleibt. 2216)1367e) RechtsbehelfAls vorläufiger Rechtsschutz setzt eine AdV voraus, dass der streitgegenständlicheVerwaltungsakt auch angefochten wurde. 2217) Dies folgt aus dem Wortlaut <strong>des</strong> § 69Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO („angefochtener Verwaltungsakt“). Gemäß § 128Abs. 3 Satz 1 FGO findet eine Beschwerde gegen die eine AdV ablehnende Entscheidung<strong>des</strong> FG nur statt, wenn sie vom FG zugelassen wurde. Wenn sie zugelassen wurde,hat eine dann eingelegte Beschwerde den Anforderungen <strong>des</strong> § 115 Abs. 2 Nr. 1 –3 FGO zu entsprechen (§ 128 Abs. 3 Satz 2 FGO). 2218) Wurde die Beschwerde nichtzugelassen, ist dagegen weder eine Beschwerde noch eine außerordentliche Beschwer<strong>des</strong>tatthaft. 2219) Wohl aber ist eine Anhörungsrüge bzw. eine Gegenvorstellungzulässig, 2220) die beim iudex ad quo einzulegen ist. 2221)1368f) RechtsschutzinteresseInsoweit ist darzulegen, dass <strong>des</strong>halb von dieser Art <strong>des</strong> Eilverfahrens Gebrauch gemachtwird, weil andernfalls bei Abwarten <strong>des</strong> Ausgangs <strong>des</strong> normalen finanzgerichtlichenVerfahrens Rechtsschutz in Anbetracht darzulegender Zweifel an der Rechtmäßigkeit<strong>des</strong> angefochtenen Beschei<strong>des</strong> zu spät käme.2215)2216)2217)2218)2219)2220)2221)BVerfG 06.04.1988 – 1 BvR 146/88, n.V.; BVerfG 03.04.1992 – 2 BvR 283/92, n.V.; BFH19.08.1994 – X B 318, 319/93, BFH/NV 1995, 143; FG Brandenburg 12.02.2003 – 4 V 2526/02,EFG 2003, 790BVerfG 29.10.2002 – 1 BvL 16/95, 1 BvL 16/97, Beilage BFH/NV 4/2003, 126, 129Schmidt-Troje/Schaumburg, Der Steuerrechtsschutz, Rdn. 973BFH 18.01.2006 – XI B 135/05, BFH/NV 2006, 959BFH 14.02.2006 – VIII B 11/06, BFH/NV 2006, 1305; BFH 29.08.2006 – VIII B 124/06,BFH/NV 2006, 2294, 2295BFH 14.03.2006 – I B 176/05, BFH/NV 2006, 1318BFH 14.03.2006 – I B 176/05, BFH/NV 2006, 1318

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