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- 363 - 363135313541355Wurde AdV gewährt, jedoch nur gegen Sicherheit, und obsiegt der Steuerpflichtigespäter im finanzgerichtlichen Verfahren, kann er im Kostenfestsetzungsverfahren auchAvalprovisionen für die gestellte Bürgschaft festsetzen lassen. 2189)Wurde jedoch eine AdV durch das FG abgelehnt und die Beschwerde gem. § 128 Abs.3 FGO zum BFH zugelassen, dann ist der BFH Tatsachengericht und folglich befugt,Tatsachenfeststellungen zu treffen. Und in diesem Zusammenhang ist der BFH befugt,statt <strong>des</strong>sen an das FG zur ergänzenden Tatsachenfeststellung zurückzuverweisen,wenn die Tatsachenfeststellung besser durch FG vorzunehmen ist und dem die Eilbedürftigkeitnicht entgegensteht. 2190) Dies aus folgenden Gründen:Im Beschwerdeverfahren über die durch das FG erfolgte Ablehnung der AdV ist derBFH Tatsachengericht. Also hat der BFH selbst die Befugnis der Tatsachenfeststellung.2191) Foglich ist im Beschwerdeverfahren – anders als im Nichtzulassungsbeschwerde-oder Revisionsverfahren – sogar neues Tatsachenvorbringen zulässig (§§155 FGO, 571 Abs. 2 ZPO). Also muß der BFH im Beschwerdeverfahren die angefochteneEntscheidung auch in tatsächlicher Hinsicht überprüfen und ggf. sogar nacheiner Beweisaufnahme in vollem Umfang nachprüfen. 2192) Dabei steht es im Ermessen<strong>des</strong> BFH, ob er dies selbst tut oder dieserhalb zwecks einer abschließenden Sachentscheidungdurch das FG an dieses zurückverweist (§§ 155 FGO, 572 Abs. 3 ZPO).2193)13561357b) Aufhebung der VollziehungIst der Verwaltungsakt bereits vollzogen, kann die Aufhebung der Vollziehung beantragtwerden (§ 69 Abs. 3 Satz 3 FGO). Voraussetzung ist allerdings auch hier, daßzuvor ein entsprechender Antrag beim FA gestellt worden ist und dieses einen solchenAntrag ganz oder teilweise abgelehnt hat. 2194)Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung wirkt grundsätzlich ab seiner Bekanntgabefür die Zukunft, also nicht für die Vergangenheit. 2195) Voraussetzung ist, daßernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit <strong>des</strong> Steuerbeschei<strong>des</strong> gegeben sind. Dieskann z.B. auch dann sein, wenn das Gericht wegen Überzeugung von der Verfassungswidrigkeitder für entscheidungserheblich angenommenen Norm gemäß Art. 100Abs. 1 GG dem BVerfG vorgelegt hat. 2196) Für diesen Fall kann die Wirkung der Voll-2189)2190)2191)2192)2193)2194)2195)2196)BFH 08.06.1982 – VIII R 68/79, BStBl. II 1982, 602; FG Baden-Württemberg 24.01.2007 – 3KO 07/03, EFG 2007, 783, 784 f.. Ähnlich BGH 17.01.2006 – VI ZB 46/05, NJW-RR 2006, 1001– a.A. FG Baden-Württemberg 08.05.1996 – 1 Ko 06/95, EFG 1996, 997; FG Köln 19.10.1999 –10 Ko 2729/99, EFG 2000, 232; FG Köln 18.12.2000 – 10 Ko 5325/00, EFG 2001, 654BFH 06.11.2008 – IV B 126/07, BFH/NV 2009, 76, 78BFH 18.08.1987 – VII B 97/87, BFH/NV 1988, 174; BFH 17.03.2008 – IV B 100, 101/07,BFH/NV 2008, 1177; BFH 03.03.2009 – X B 197/08, BFH/NV 2009, 961, 962BFH 22.11.2001 – V B 124/01, BFH/NV 2002, 549BFH 23.07.2002 – X B 209/01, BFH/NV 2002, 1487; BFH 08.06.2007 – VII B 280/06, BFH/NV2007, 1822; BFH 14.07.2008 – VIII B 176/07, BFH/NV 2009, 239, 243; BFH 03.03.2009 – X B197/08, BFH/NV 2009, 961, 962BFH 12.03.2013 – XI B 14/13, BFH/NV 2013, 1035BFH 23.11.2004 – IX B 88/04, BStBl. II 2005, 297BFH 22.12.2003 – IX B 177/02, BStBl. II 2004, 367

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