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- 362 - 3621349135013511352Folgende Voraussetzungen gilt es bei einem Antrag auf AdV zu beachten:Vollziehbarer Verwaltungsakt:Dazu gehören: 2183)- Steuerbescheide,- Rückforderungsbescheide,- Vorauszahlungsbescheide (so lange der Jahressteuerbescheid noch nicht ergangenist),- Abrechnungsbescheide,- Anordnung <strong>des</strong> Betriebsprüfung,- Antrag auf Zwangsversteigerung oder Eintragung einer Sicherungshypothek,- Arrestanordnung,- Aufforderung zu Einrichtung einer Buchführung,- Pfändungs- und Einziehungsverfügungen.Ein Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO kann, wenn er vom FG abgelehnt wurde, beim FGein weiteres Mal gestellt werden, 2184) denn Beschlüsse nach § 69 Abs. 3 FGO erwachsennicht in materielle Rechtskraft. Fraglich ist dann, wo der Unterschied eines erneutgestellten Antrages nach § 69 Abs. 3 FGO und ein Beschluss nach § 69 Abs. 6 FGOzu sehen ist, wonach ein den Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO zurückweisender Beschlussvom FG jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag geändert werden kann. 2185)- Ein erneuter Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO setzt voraus, daß er nicht auf Abänderung<strong>des</strong> Zurückweisungsbeschlusses betr. den 1. Antrag gerichtet ist und zusätzlichdie nachfolgenden Voraussetzungen <strong>des</strong> § 69 Abs. 6 FGO erfüllt. 2186)- Ein Antrag nach § 69 Abs. 6 FGO setzt voraus, daß dieser entweder auf veränderteUmstände gestützt wird oder daß unveränderte Umstande beim 1. Antrag ohneVerschulden nicht geltend gemacht wurden. 2187) Liegen diese Voraussetzungenvor, kann z.B. nach eingelegtem Nichtzulassungsbeschwerde- bzw. Revisionsverfahrenein entsprechender Antrag beim BFH als dann zuständigem Hauptsachegerichtgestellt werden, selbst wenn in der Vorinstanz das FG einen AdV-Antragabgelehnt hatte. 2188)2183)2184)2185)2186)2187)2188)Sauer/Schwarz, Wie führe ich einen Finanzgerichtsprozess? Rdn. 551 ff.; Schmidt-Troje/ Schaumburg,Der Steuerrechtsschutz, Rdn. 969 ff.BFH 24.10.1968 – IV B 40/68, BStBl. II 1969, 40; FG Hamburg 11.01.2006 – I 250/05, EFG2006, 513, 514FG Hamburg 11.01.2006 – I 250/05, EFG 2006, 513, 514FG Hamburg 11.01.2006 – I 250/05, EFG 2006, 513, 514; Kühnen EFG 2006, 516, 517FG Hamburg 11.01.2006 – I 250/05, EFG 2006, 513, 514; Kühnen EFG 2006, 516, 517BFH 08.05.2008 – IX S 30/07, BFH/NV 2008, 1499, 1500

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