13.07.2015 Aufrufe

PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 361 - 36113441345134613471348Griffig ist der Leitsatz zur Entscheidung <strong>des</strong> FG Köln: 2177)„Ernstliche Zweifel i.S. einer Unentschiedenheit liegen schon dann vor, wenn die Gesetzeslageunklar ist, es einander widersprechende Entscheidungen von FGs gibt, ohne daß die streitigeRechtsfrage höchstrichterlich geklärt ist, und im Schrifttum Bedenken gegen die Rechtsauffassung<strong>des</strong> FA erhoben werden. In solchen Fällen ist die AdV insbesondere aus Gründen <strong>des</strong>Vertrauensschutzes und der Verlässlichkeit der Rechtsordnung sachgerecht, ohne dass daserkennende Gericht die eigentlich streitige Rechtsfrage im vorläufigen Rechtsschutzverfahrenabschließend zu entscheiden hätte.“Das BVerfG iudiziert inzwischen, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidungseien immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatzoder eine entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumentenin Frage gestellt werden kann. 2178)Und ist während eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens der Antrag auf AdVbeim BFH gestellt worden, können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit <strong>des</strong> angefochtenenSteuerbeschei<strong>des</strong> nur bestehen, wenn ernstlich mit der Zulassung derRevision zu rechnen ist. 2179)Möchte man sich Differenzierungsprobleme ersparen, sollte der Vortrag zwecks Erlangungeiner AdV darauf ausgerichtet sein, darzustellen, warum der angegriffeneBescheid rechtswidrig ist und es empfiehlt sich zusätzlich, die zuvor angesprocheneFolgenabwägung zu beschreiben.Bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Steuerbeschei<strong>des</strong>, weil ernstlicheZweifel an der Verfassungsgemäßheitheit der zugrundeliegenden Steuernormbestehen und hat <strong>des</strong>halb der BFH dem BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG vorgelegt,dann kann auch <strong>des</strong>halb eine Aussetzung gemäß § 69 Abs. 3 FGO erfolgen, ohne daßdas öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung Vorrang hat. 2180) Wurdejedoch dem BVerfG nicht vorgelegt, so ist die auf die behauptete Verfassungswidrigkeitder Norm gestützte AdV mit dem BFH 2181) abzulehnen, wenn je nach Einzelfalldem Interesse vor dem öffentlichen Vollzug <strong>des</strong> Gesetzes der Vorrang vor dem Interesse<strong>des</strong> Antragstellers ein Vorrang zukommt. Dies jedenfalls dann, wenn die Vollziehung<strong>des</strong> angefochtenen Bescheids im Einzelfall beim Steuerpflichtigen zu einemEingriff führen, der eher als gering einzustufen ist und keine dauerhaft nachteiligenWirkungen hat. 2182) Auf die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Norm soll es dannnicht ankommen.2177)2178)2179)2180)2181)2182)FG Köln 11.09.2009 – 4 V 2643/09, EFG 2010, 441BVerfG 08.12.2009 – 2 BvR 758/07, BVerfGE 125, 104, 140 m.w.N.BFH 23.01.2004 – IV S 19/03, BFH/NV 2004, 793, 794BFH 11.06.2003 – IX B 16/03, DStR 2003, 1164 f.; BFH 04.08.2003 – IX B 45/03, BFH/NV2004, 37, 38BFH 01.04.2010 – II B 168/09, ZSteu 2010, R-296 = BStBl. II 2010, 558: Die Rechtsprechung<strong>des</strong> BFH und <strong>des</strong> BVerG zu diesem Thema ist in dieser Entscheidung umfänglich aufgeführt..BFH 01.04.2010 – II B 168/09, ZSteu 2010, R-296, R-298

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!