PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner
PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner
- 360 - 360134113421343gerichtlichen Entscheidung bereits vollzogen, kann das Gericht die völlige oder teilweiseAufhebung der Vollziehung anordnen (§ 69 Abs. 3 Satz 3 FGO).Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheides bestehen, wenn und soweit beisummarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel,des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dassaus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheitoder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließenderKlärung dieser Fragen der Bescheid als rechtswidrig erweisen könnte (s. Beschlussdes Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juli 1994 I B 241/93, BFH/NV 1995,334).“ 2172)Es sind folglich nach dieser Rechtsprechung des I. Senates des BFH ernstliche Zweifelan der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides darzulegen und es ist plausibeldarzulegen, dass daraus sich als Ergebnis die Rechtswidrigkeit des Bescheides ergebenkönnte. Diese Rechtsprechung hat der I. Senat des BFH 2173) inzwischen geändert,indem er nunmehr iudiziert, daß die gegen die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründenicht mehr überwiegen müssen und dann, wenn die Rechtslage nicht eindeutig ist, imRegelfall die AdV zu gewähren sei. Dies gelte auch dann, wenn die Verfassungswidrigkeiteiner Norm geltend gemacht werde.Dies entspricht der Rechtsprechung des V. Senates des BFH, die für die Darlegung derZweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides es ausreichen läßt, dassder Ausgang des Rechtsstreites bei kursorischer Prüfung sich als unentschieden darstellt:„Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischerPrüfung des angefochtenen Steuerbescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechendenUmständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung derentscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken.Ist die Rechtslage nicht eindeutig, ist über die zu klärende Frage im summarischenBeschlussverfahren nicht abschließend zu entscheiden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B.BFH-Beschluss vom 20. Mai 1997 VIII B 108/96, BFHE 183, 174, unter II. 2. a, m.w.N.).“ 2174)Unklar ist, welchen Stellenwert die Aussage hat, dass eine „überwiegende Erfolgsaussicht“nicht gefordert wird. 2175) Mit dem V. Senat des BFH genügt es, wenn die Ausführungendes Beschwerdeführers nicht von vornherein als unbeachtlich angesehenwerden können und sowohl für das eine wie auch für das andere Ergebnis gewichtigeGründe sprechen. 2176)2172)2173)2174)2175)2176)BFH 25.07.2001 - I B 41, 42/01, BFH/NV 2001, 1445; BFH 11.06.2010 – IV S 1/10, BFH/NV2010, 1851, 1852. So auch Schmidt-Troje/Schaumburg, Der Steuerrechtsschutz, Rdn. 989BFH 13.03.2012 – I B 111/11, DB 2012, 1071 Rdn. 22; BFH 09.05.2012 – I B 18/12, ZSteu2012, R-921, R-922BFH 06.03.2000 - V B 170/99, BFH/NV 2000, 1147. So auch Dürr, Der Steuerberater vor demFinanzgericht, Seite 147BFH 17.08.2000 - VII B 45/00, BFH/NV 2000, 1438; BFH 26.05.2010 – V B 80/09, BFH/NV2010, 2079BFH 26.05.2010 – V B 80/09, BFH/NV 2010, 2079
- 361 - 36113441345134613471348Griffig ist der Leitsatz zur Entscheidung des FG Köln: 2177)„Ernstliche Zweifel i.S. einer Unentschiedenheit liegen schon dann vor, wenn die Gesetzeslageunklar ist, es einander widersprechende Entscheidungen von FGs gibt, ohne daß die streitigeRechtsfrage höchstrichterlich geklärt ist, und im Schrifttum Bedenken gegen die Rechtsauffassungdes FA erhoben werden. In solchen Fällen ist die AdV insbesondere aus Gründen desVertrauensschutzes und der Verlässlichkeit der Rechtsordnung sachgerecht, ohne dass daserkennende Gericht die eigentlich streitige Rechtsfrage im vorläufigen Rechtsschutzverfahrenabschließend zu entscheiden hätte.“Das BVerfG iudiziert inzwischen, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidungseien immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatzoder eine entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumentenin Frage gestellt werden kann. 2178)Und ist während eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens der Antrag auf AdVbeim BFH gestellt worden, können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenenSteuerbescheides nur bestehen, wenn ernstlich mit der Zulassung derRevision zu rechnen ist. 2179)Möchte man sich Differenzierungsprobleme ersparen, sollte der Vortrag zwecks Erlangungeiner AdV darauf ausgerichtet sein, darzustellen, warum der angegriffeneBescheid rechtswidrig ist und es empfiehlt sich zusätzlich, die zuvor angesprocheneFolgenabwägung zu beschreiben.Bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides, weil ernstlicheZweifel an der Verfassungsgemäßheitheit der zugrundeliegenden Steuernormbestehen und hat deshalb der BFH dem BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG vorgelegt,dann kann auch deshalb eine Aussetzung gemäß § 69 Abs. 3 FGO erfolgen, ohne daßdas öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung Vorrang hat. 2180) Wurdejedoch dem BVerfG nicht vorgelegt, so ist die auf die behauptete Verfassungswidrigkeitder Norm gestützte AdV mit dem BFH 2181) abzulehnen, wenn je nach Einzelfalldem Interesse vor dem öffentlichen Vollzug des Gesetzes der Vorrang vor dem Interessedes Antragstellers ein Vorrang zukommt. Dies jedenfalls dann, wenn die Vollziehungdes angefochtenen Bescheids im Einzelfall beim Steuerpflichtigen zu einemEingriff führen, der eher als gering einzustufen ist und keine dauerhaft nachteiligenWirkungen hat. 2182) Auf die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Norm soll es dannnicht ankommen.2177)2178)2179)2180)2181)2182)FG Köln 11.09.2009 – 4 V 2643/09, EFG 2010, 441BVerfG 08.12.2009 – 2 BvR 758/07, BVerfGE 125, 104, 140 m.w.N.BFH 23.01.2004 – IV S 19/03, BFH/NV 2004, 793, 794BFH 11.06.2003 – IX B 16/03, DStR 2003, 1164 f.; BFH 04.08.2003 – IX B 45/03, BFH/NV2004, 37, 38BFH 01.04.2010 – II B 168/09, ZSteu 2010, R-296 = BStBl. II 2010, 558: Die Rechtsprechungdes BFH und des BVerG zu diesem Thema ist in dieser Entscheidung umfänglich aufgeführt..BFH 01.04.2010 – II B 168/09, ZSteu 2010, R-296, R-298
- Seite 312 und 313: - 310 - 3101121Im letzteren Fall w
- Seite 314 und 315: - 312 - 31211311132Die Bundesrepubl
- Seite 316 und 317: - 314 - 3141136113711381139ten verp
- Seite 318 und 319: - 316 - 3161144zwingend den nationa
- Seite 320 und 321: - 318 - 318115011511152115311546. A
- Seite 322 und 323: - 320 - 32011581159rechte zu den al
- Seite 324 und 325: - 322 - 322116311641165116611671168
- Seite 326 und 327: - 324 - 324118311841185118611871188
- Seite 328 und 329: - 326 - 32611961197Das BVerfG sieht
- Seite 330 und 331: - 328 - 32812008. Aus der Sicht von
- Seite 332 und 333: - 330 - 3301209121012111212(4) Sowe
- Seite 334 und 335: - 332 - 332121912201221Fragen sind
- Seite 336 und 337: - 334 - 334122712281229123012311232
- Seite 338 und 339: - 336 - 3361239124012411242setzlich
- Seite 340 und 341: - 338 - 338124912501251Auslegung zu
- Seite 342 und 343: - 340 - 34012581259eine außerorden
- Seite 344 und 345: - 342 - 34212631264betrifft und im
- Seite 346 und 347: - 344 - 344127012711272die eingeleg
- Seite 348 und 349: - 346 - 3461278zungen kommt es noch
- Seite 350 und 351: - 348 - 348128612871288128912901291
- Seite 352 und 353: - 350 - 35012971298129913001301- In
- Seite 354 und 355: - 352 - 35213061307In Mecklenburg-V
- Seite 356 und 357: - 354 - 35413141315stoß gegen das
- Seite 358 und 359: - 356 - 3561321Bei der Prüfung die
- Seite 360 und 361: - 358 - 358132813291330133113321333
- Seite 364 und 365: - 362 - 3621349135013511352Folgende
- Seite 366 und 367: - 364 - 3641358135913601361ziehung
- Seite 368 und 369: - 366 - 36613651366- Andererseits:
- Seite 370 und 371: - 368 - 3681374i) Unbillige HärteD
- Seite 372 und 373: - 370 - 37013871388- Bei der Regelu
- Seite 374 und 375: - 372 - 3721394139513961397Mit dem
- Seite 376 und 377: - 374 - 3741399Auch weist der BFH 2
- Seite 378 und 379: - 376 - 3761403Unternimmt man gegen
- Seite 380 und 381: - 378 - 37814061407im Widerspruch z
- Seite 382 und 383: - 380 - 3801413141414151416nächst
- Seite 384 und 385: - 382 - 38214251426142714281429XIX.
- Seite 386 und 387: - 384 - 384143414351436Bereits in d
- Seite 388 und 389: - 386 - 386144414451446ankomme oder
- Seite 390 und 391: - 388 - 3881450145114521453- Führt
- Seite 392 und 393: - 390 - 390wurde, überlegen, ob un
- Seite 394 und 395: - 392 - 3921462146314641465zunächs
- Seite 396 und 397: - 394 - 3941469147014711472In diese
- Seite 398 und 399: - 396 - 3961478genannten Voraussetz
- Seite 400 und 401: - 398 - 398So lange fachgerichtlich
- Seite 402 und 403: - 400 - 400LiteraturverzeichnisAlbi
- Seite 404 und 405: - 402 - 402Huber, Auslegung und Anw
- Seite 406 und 407: - 404 - 404Obwexer, Der Beitritt de
- Seite 408: - 406 - 406K.-R. Wagner, Update 201
- 360 - 360134113421343gerichtlichen Entscheidung bereits vollzogen, kann das Gericht die völlige oder teilweiseAufhebung der Vollziehung anordnen (§ 69 Abs. 3 Satz 3 FGO).Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Beschei<strong>des</strong> bestehen, wenn und soweit beisummarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel,<strong>des</strong> unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dassaus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheitoder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließenderKlärung dieser Fragen der Bescheid als rechtswidrig erweisen könnte (s. Beschluss<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>finanzhofs --BFH-- vom 25. Juli 1994 I B 241/93, BFH/NV 1995,334).“ 2172)Es sind folglich nach dieser Rechtsprechung <strong>des</strong> I. Senates <strong>des</strong> BFH ernstliche Zweifelan der Rechtmäßigkeit <strong>des</strong> angefochtenen Beschei<strong>des</strong> darzulegen und es ist plausibeldarzulegen, dass daraus sich als Ergebnis die Rechtswidrigkeit <strong>des</strong> Beschei<strong>des</strong> ergebenkönnte. Diese Rechtsprechung hat der I. Senat <strong>des</strong> BFH 2173) inzwischen geändert,indem er nunmehr iudiziert, daß die gegen die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründenicht mehr überwiegen müssen und dann, wenn die Rechtslage nicht eindeutig ist, imRegelfall die AdV zu gewähren sei. Dies gelte auch dann, wenn die Verfassungswidrigkeiteiner Norm geltend gemacht werde.Dies entspricht der Rechtsprechung <strong>des</strong> V. Senates <strong>des</strong> BFH, die für die Darlegung derZweifel an der Rechtmäßigkeit <strong>des</strong> angegriffenen Beschei<strong>des</strong> es ausreichen läßt, dassder Ausgang <strong>des</strong> Rechtsstreites bei kursorischer Prüfung sich als unentschieden darstellt:„Ernstliche Zweifel i.S. <strong>des</strong> § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischerPrüfung <strong>des</strong> angefochtenen Steuerbeschei<strong>des</strong> neben für seine Rechtmäßigkeit sprechendenUmständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung derentscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken.Ist die Rechtslage nicht eindeutig, ist über die zu klärende Frage im summarischenBeschlussverfahren nicht abschließend zu entscheiden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B.BFH-Beschluss vom 20. Mai 1997 VIII B 108/96, BFHE 183, 174, unter II. 2. a, m.w.N.).“ 2174)Unklar ist, welchen Stellenwert die Aussage hat, dass eine „überwiegende Erfolgsaussicht“nicht gefordert wird. 2175) Mit dem V. Senat <strong>des</strong> BFH genügt es, wenn die Ausführungen<strong>des</strong> Beschwerdeführers nicht von vornherein als unbeachtlich angesehenwerden können und sowohl für das eine wie auch für das andere Ergebnis gewichtigeGründe sprechen. 2176)2172)2173)2174)2175)2176)BFH 25.07.2001 - I B 41, 42/01, BFH/NV 2001, 1445; BFH 11.06.2010 – IV S 1/10, BFH/NV2010, 1851, 1852. So auch Schmidt-Troje/Schaumburg, Der Steuerrechtsschutz, Rdn. 989BFH 13.03.2012 – I B 111/11, DB 2012, 1071 Rdn. 22; BFH 09.05.2012 – I B 18/12, ZSteu2012, R-921, R-922BFH 06.03.2000 - V B 170/99, BFH/NV 2000, 1147. So auch Dürr, Der Steuerberater vor demFinanzgericht, Seite 147BFH 17.08.2000 - VII B 45/00, BFH/NV 2000, 1438; BFH 26.05.2010 – V B 80/09, BFH/NV2010, 2079BFH 26.05.2010 – V B 80/09, BFH/NV 2010, 2079