PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

13.07.2015 Aufrufe

- 360 - 360134113421343gerichtlichen Entscheidung bereits vollzogen, kann das Gericht die völlige oder teilweiseAufhebung der Vollziehung anordnen (§ 69 Abs. 3 Satz 3 FGO).Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheides bestehen, wenn und soweit beisummarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel,des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dassaus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheitoder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließenderKlärung dieser Fragen der Bescheid als rechtswidrig erweisen könnte (s. Beschlussdes Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juli 1994 I B 241/93, BFH/NV 1995,334).“ 2172)Es sind folglich nach dieser Rechtsprechung des I. Senates des BFH ernstliche Zweifelan der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides darzulegen und es ist plausibeldarzulegen, dass daraus sich als Ergebnis die Rechtswidrigkeit des Bescheides ergebenkönnte. Diese Rechtsprechung hat der I. Senat des BFH 2173) inzwischen geändert,indem er nunmehr iudiziert, daß die gegen die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründenicht mehr überwiegen müssen und dann, wenn die Rechtslage nicht eindeutig ist, imRegelfall die AdV zu gewähren sei. Dies gelte auch dann, wenn die Verfassungswidrigkeiteiner Norm geltend gemacht werde.Dies entspricht der Rechtsprechung des V. Senates des BFH, die für die Darlegung derZweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides es ausreichen läßt, dassder Ausgang des Rechtsstreites bei kursorischer Prüfung sich als unentschieden darstellt:„Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischerPrüfung des angefochtenen Steuerbescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechendenUmständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung derentscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken.Ist die Rechtslage nicht eindeutig, ist über die zu klärende Frage im summarischenBeschlussverfahren nicht abschließend zu entscheiden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B.BFH-Beschluss vom 20. Mai 1997 VIII B 108/96, BFHE 183, 174, unter II. 2. a, m.w.N.).“ 2174)Unklar ist, welchen Stellenwert die Aussage hat, dass eine „überwiegende Erfolgsaussicht“nicht gefordert wird. 2175) Mit dem V. Senat des BFH genügt es, wenn die Ausführungendes Beschwerdeführers nicht von vornherein als unbeachtlich angesehenwerden können und sowohl für das eine wie auch für das andere Ergebnis gewichtigeGründe sprechen. 2176)2172)2173)2174)2175)2176)BFH 25.07.2001 - I B 41, 42/01, BFH/NV 2001, 1445; BFH 11.06.2010 – IV S 1/10, BFH/NV2010, 1851, 1852. So auch Schmidt-Troje/Schaumburg, Der Steuerrechtsschutz, Rdn. 989BFH 13.03.2012 – I B 111/11, DB 2012, 1071 Rdn. 22; BFH 09.05.2012 – I B 18/12, ZSteu2012, R-921, R-922BFH 06.03.2000 - V B 170/99, BFH/NV 2000, 1147. So auch Dürr, Der Steuerberater vor demFinanzgericht, Seite 147BFH 17.08.2000 - VII B 45/00, BFH/NV 2000, 1438; BFH 26.05.2010 – V B 80/09, BFH/NV2010, 2079BFH 26.05.2010 – V B 80/09, BFH/NV 2010, 2079

- 361 - 36113441345134613471348Griffig ist der Leitsatz zur Entscheidung des FG Köln: 2177)„Ernstliche Zweifel i.S. einer Unentschiedenheit liegen schon dann vor, wenn die Gesetzeslageunklar ist, es einander widersprechende Entscheidungen von FGs gibt, ohne daß die streitigeRechtsfrage höchstrichterlich geklärt ist, und im Schrifttum Bedenken gegen die Rechtsauffassungdes FA erhoben werden. In solchen Fällen ist die AdV insbesondere aus Gründen desVertrauensschutzes und der Verlässlichkeit der Rechtsordnung sachgerecht, ohne dass daserkennende Gericht die eigentlich streitige Rechtsfrage im vorläufigen Rechtsschutzverfahrenabschließend zu entscheiden hätte.“Das BVerfG iudiziert inzwischen, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidungseien immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatzoder eine entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumentenin Frage gestellt werden kann. 2178)Und ist während eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens der Antrag auf AdVbeim BFH gestellt worden, können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenenSteuerbescheides nur bestehen, wenn ernstlich mit der Zulassung derRevision zu rechnen ist. 2179)Möchte man sich Differenzierungsprobleme ersparen, sollte der Vortrag zwecks Erlangungeiner AdV darauf ausgerichtet sein, darzustellen, warum der angegriffeneBescheid rechtswidrig ist und es empfiehlt sich zusätzlich, die zuvor angesprocheneFolgenabwägung zu beschreiben.Bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides, weil ernstlicheZweifel an der Verfassungsgemäßheitheit der zugrundeliegenden Steuernormbestehen und hat deshalb der BFH dem BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG vorgelegt,dann kann auch deshalb eine Aussetzung gemäß § 69 Abs. 3 FGO erfolgen, ohne daßdas öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung Vorrang hat. 2180) Wurdejedoch dem BVerfG nicht vorgelegt, so ist die auf die behauptete Verfassungswidrigkeitder Norm gestützte AdV mit dem BFH 2181) abzulehnen, wenn je nach Einzelfalldem Interesse vor dem öffentlichen Vollzug des Gesetzes der Vorrang vor dem Interessedes Antragstellers ein Vorrang zukommt. Dies jedenfalls dann, wenn die Vollziehungdes angefochtenen Bescheids im Einzelfall beim Steuerpflichtigen zu einemEingriff führen, der eher als gering einzustufen ist und keine dauerhaft nachteiligenWirkungen hat. 2182) Auf die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Norm soll es dannnicht ankommen.2177)2178)2179)2180)2181)2182)FG Köln 11.09.2009 – 4 V 2643/09, EFG 2010, 441BVerfG 08.12.2009 – 2 BvR 758/07, BVerfGE 125, 104, 140 m.w.N.BFH 23.01.2004 – IV S 19/03, BFH/NV 2004, 793, 794BFH 11.06.2003 – IX B 16/03, DStR 2003, 1164 f.; BFH 04.08.2003 – IX B 45/03, BFH/NV2004, 37, 38BFH 01.04.2010 – II B 168/09, ZSteu 2010, R-296 = BStBl. II 2010, 558: Die Rechtsprechungdes BFH und des BVerG zu diesem Thema ist in dieser Entscheidung umfänglich aufgeführt..BFH 01.04.2010 – II B 168/09, ZSteu 2010, R-296, R-298

- 360 - 360134113421343gerichtlichen Entscheidung bereits vollzogen, kann das Gericht die völlige oder teilweiseAufhebung der Vollziehung anordnen (§ 69 Abs. 3 Satz 3 FGO).Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Beschei<strong>des</strong> bestehen, wenn und soweit beisummarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel,<strong>des</strong> unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dassaus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheitoder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließenderKlärung dieser Fragen der Bescheid als rechtswidrig erweisen könnte (s. Beschluss<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>finanzhofs --BFH-- vom 25. Juli 1994 I B 241/93, BFH/NV 1995,334).“ 2172)Es sind folglich nach dieser Rechtsprechung <strong>des</strong> I. Senates <strong>des</strong> BFH ernstliche Zweifelan der Rechtmäßigkeit <strong>des</strong> angefochtenen Beschei<strong>des</strong> darzulegen und es ist plausibeldarzulegen, dass daraus sich als Ergebnis die Rechtswidrigkeit <strong>des</strong> Beschei<strong>des</strong> ergebenkönnte. Diese Rechtsprechung hat der I. Senat <strong>des</strong> BFH 2173) inzwischen geändert,indem er nunmehr iudiziert, daß die gegen die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründenicht mehr überwiegen müssen und dann, wenn die Rechtslage nicht eindeutig ist, imRegelfall die AdV zu gewähren sei. Dies gelte auch dann, wenn die Verfassungswidrigkeiteiner Norm geltend gemacht werde.Dies entspricht der Rechtsprechung <strong>des</strong> V. Senates <strong>des</strong> BFH, die für die Darlegung derZweifel an der Rechtmäßigkeit <strong>des</strong> angegriffenen Beschei<strong>des</strong> es ausreichen läßt, dassder Ausgang <strong>des</strong> Rechtsstreites bei kursorischer Prüfung sich als unentschieden darstellt:„Ernstliche Zweifel i.S. <strong>des</strong> § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischerPrüfung <strong>des</strong> angefochtenen Steuerbeschei<strong>des</strong> neben für seine Rechtmäßigkeit sprechendenUmständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung derentscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken.Ist die Rechtslage nicht eindeutig, ist über die zu klärende Frage im summarischenBeschlussverfahren nicht abschließend zu entscheiden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B.BFH-Beschluss vom 20. Mai 1997 VIII B 108/96, BFHE 183, 174, unter II. 2. a, m.w.N.).“ 2174)Unklar ist, welchen Stellenwert die Aussage hat, dass eine „überwiegende Erfolgsaussicht“nicht gefordert wird. 2175) Mit dem V. Senat <strong>des</strong> BFH genügt es, wenn die Ausführungen<strong>des</strong> Beschwerdeführers nicht von vornherein als unbeachtlich angesehenwerden können und sowohl für das eine wie auch für das andere Ergebnis gewichtigeGründe sprechen. 2176)2172)2173)2174)2175)2176)BFH 25.07.2001 - I B 41, 42/01, BFH/NV 2001, 1445; BFH 11.06.2010 – IV S 1/10, BFH/NV2010, 1851, 1852. So auch Schmidt-Troje/Schaumburg, Der Steuerrechtsschutz, Rdn. 989BFH 13.03.2012 – I B 111/11, DB 2012, 1071 Rdn. 22; BFH 09.05.2012 – I B 18/12, ZSteu2012, R-921, R-922BFH 06.03.2000 - V B 170/99, BFH/NV 2000, 1147. So auch Dürr, Der Steuerberater vor demFinanzgericht, Seite 147BFH 17.08.2000 - VII B 45/00, BFH/NV 2000, 1438; BFH 26.05.2010 – V B 80/09, BFH/NV2010, 2079BFH 26.05.2010 – V B 80/09, BFH/NV 2010, 2079

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!