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- 359 - 3591334133513361337133813391340Bei einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sollte man als Prozessanwalt oderdamit beauftragter Steuerberater stets auch schriftsätzlich begründen, daß und warumeine Aussetzung ohne Sicherheitsleistung erfolgen solle. Dazu ist folgen<strong>des</strong> aufzuzeigen:- Gründe, warum die Rechtmäßigkeit <strong>des</strong> angefochtenen Verwaltungsaktes nichternstlich zweifelhaft ist. Dabei reicht es aus, wenn die für die Rechtswidrigkeit<strong>des</strong> Verwaltungsaktes sprechenden Gründe nicht überwiegen.- Gründe, warum selbst bei Unterliegen <strong>des</strong> Antragstellers nicht gefährdet wären.2167)Ergeht sodan seitens <strong>des</strong> Finanzamtes zwar eine Aussetzung der Vollziehung, jedochgegen Sicherheitsleistung, dann ist dies eine teilweise Ablehnung i.S.d. § 69 Abs. 4Satz 1 FGO. Es besteht dann die Möglichkeit, beim FG bzw. BFH AdV ohne Sicherheitsleistungzu beantragen. Und Überwiegen die für eine Rechtswidrigkeit <strong>des</strong> Verwaltungsaktessprechenden Gründe und kann dann das Finanzamt nicht schlüssig darlegen,daß eine Gefährdung <strong>des</strong> Steueranspruches gegeben ist, dann wird dem beiGericht gestellten AdV-Antrag ohne Sicherheitsleistung zu entsprechen sein. 2168)Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) kann beim FG während <strong>des</strong> Klageverfahrensoder bereits vor Klageerhebung gestellt werden (§ 69 Abs. 3 Satz 2 FGO).Befindet sich das Verfahren im Stadium der Nichtzulassungsbeschwerde, so ist derAntrag auf AdV beim BFH zu stellen. Voraussetzung ist aber, dass zuvor das Finanzamtdie Aussetzung der Vollziehung versagt hat oder bis zum Ergehen einer Einspruchsentscheidungüber einen gestellten Antrag auf AdV nicht entschieden hat 2169)oder Vollstreckung droht (§ 69 Abs. 4 FGO). Das Finanzamt ist verpflichtet, dann,wenn es selbst die AdV abgelehnt hat, dem Steuerpflichtigen ausreichend Zeit zu lassen,bei Gericht einen begründeten Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO zu stellen.Eine solcheangemessene Frist kann je nach Einzelfall um die 3 Wochen oder mehr betragen.2170) Die Anforderungen an eine AdV sind derzeit unterschiedlich:- Nach der Rechtsprechung <strong>des</strong> BVerfG 2171) würde es ausreichen, eine Folgenabwägungvorzunehmen. Da § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO nur eine Soll-Vorschrift ist,könnte sich daran auch die finanzgerichtliche Rechtsprechung orientieren. Diesist aber derzeit (noch) nicht der Fall.- In Anbetracht <strong>des</strong> Wortlautes <strong>des</strong> § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO geht der BFH von folgendenAnforderungen aus:„Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist dieVollziehung eines angefochtenen Steuer- oder Steuermessbeschei<strong>des</strong> auf Antrag vom Gerichtauszusetzen, soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit <strong>des</strong> Beschei<strong>des</strong> bestehenoder seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegendeöffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der Bescheid im Zeitpunkt der2167)2168)2169)2170)2171)BFH 03.02.2005 – I B 208/04, BStBl. II 2005, 351BFH 07.05.2008 – IX S 26/07, BFH/NV 2008, 1498FG Sachsen-Anhalt 19.01.2004 – 4 V 819/03, EFG 2004, 669FG Berlin 16.09.2003 – 7 K 6269/01, EFG 2003, 1757BVerfG 04.07.2001 – 1 BvR 165/01, DStR 2002, 322

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