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- 356 - 3561321Bei der Prüfung dieser Vorfrage ist das Landesverfassungsgericht an die Rechtsprechungdes BVerfG gebunden (§ 31 BVerfGG) und muß für den Fall, dass es davonabweichen möchte oder dass durch andere Gerichte ein abweichender Rechtsmaßstabangelegt wird bzw. weitere vom BVerfG noch nicht entschiedene Fallgruppen zu beurteilensind, dem BVerfG vorlegen (Art. 100 Abs. 3 GG). 2150) Diese Bindung derLandesverfassungsgerichte an die Rechtsprechung des BVerfG ändert sich inhaltlichab dem Moment, in dem das BVerfG auf Vorlage eines Landesverfassungsgerichtesseine Rechtsprechung ändert. 2151)132213231324e) ErgebnisDie Möglichkeiten, eine Grundrechtsklage bzw. Verfassungsbeschwerde im Anschlußan eine Entscheidung eines FG zum Landesverfassungsgericht zu erheben, sind sehrbegrenzt. Sie ist nur dort gegeben, wo die Landesverfassung oder das entsprechendeGesetz zum landesverfassungsrechtlichen Verfahren dies zuläßt. Ferner darf teilweisenicht auch Verfassungsbeschwerde zum BVerfG erhoben werden. Weiterhin muß sichbeim FG der Rechtsweg erschöpfen. Die Beurteilung von Verfahrensgrundrechtennach dem Landesverfassungsgericht und dem BVerfG müssen inhaltsgleich sein. MaterielleGrundrechtsverletzungen nach der Landesverfassung dürfen nicht vom Grundrechtsschutzdes GG abweichen.Die Erhebung einer zulässigen Grundrechtsklage bzw. Verfassungsbeschwerde zu einemLandesverfassungsgericht ist mithin sehr eingeschränkt und hängt derzeit vonvielen Unsicherheiten ab. Es ist daher der Empfehlung von Kleine-Cosack 2152) zu folgen,zwecks Vermeidung der Einlegung einer unzulässigen Verfassungsbeschwerdezu einem Landesverfassungsgericht lieber gleich das BVerfG anzurufen, um eineGrundrechtsprüfung zu erreichen und eine Verfristung sicherzustellen.Der Aufbau einer Verfassungsbeschwerde zu einem Landesverfassungsgericht könntewie folgt aussehen: 2153)I. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde1. Beschwerdefähigkeit2. Beschwerdegegenstand3. Beschwerdebefugnis4. Erschöpfung des Rechtsweges5. Form6. Frist2150)2151)2152)2153)BVerfG 15.10.1997 – 2 BvN 1/95, NJW 1998, 1296; Kleine-Cosack, Verfassungsbeschwerdenund Menschenrechtsbeschwerden, § 12 Rdn. 51 f.BVerfG 15.10.1997 – 2 BvN 1/95, NJW 1998, 1296, 1301Kleine-Cosack, Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerden, § 12 Rdn. 59Hufen JuS 2005, 554, 555

- 357 - 357II.III.Begründetheit (Verletzung von Grundrechten der Landesverfassung)1. Schutzbereich2. Eingriff3. Einfachrechtliche Würdigung4. Entscheidungserheblichkeit der zu klärenden Grundrechtsthematik5. GrundrechtsverletzungErgebnisa) Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes und Gesetzgebungsverfahrenssowie Gesetzgebungskompetenz ?b) Grundrechtsverletzung132513261327XVI.Eilverfahren1. Aussetzung/Aufhebung der Vollziehunga) Aussetzung der VollziehungGemäß § 367 Abs. 2 Satz 1 AO hat das Finanzamt, wenn es einen belastenden Steuerbescheiderlassen hat und dagegen Einspruch eingelegt wurde, von Amts wegen zuprüfen, ob Aussetzung der Vollziehung gewährt wird. Dies ist in der Praxis jedoch derAusnahmefall, da der Fall der Antragstellung gem. § 367 Abs. 2 Satz 2 AO der Regelfallist. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist seitens des Steuerpflichtigenstets zunächst beim Finanzamt zu stellen (§ 69 Abs. 4 Satz 1 FGO) und auch zu begründen,um für den Fall eines anschließenden neuerlichen AdV-Antrages vor demFG die Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO zu erfüllen. 2154) Die Einzelheitenregelt § 367 Abs. 2 AO. 2155)Ist dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung durch das FA nicht entsprochen worden,so bestehen alternativ 2 Möglichkeiten: 2156)- Entweder Einspruch (§ 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO), wobei im Falle der Zurückweisungdes Einspruchs durch das FA dagegen nicht Klage zum FG erhoben werdenkann. 2157)- Oder die Anrufung des FG gemäß § 69 Abs. 3 und 5 Satz 3 FGO (§§ 361 Abs. 5AO, 69 Abs. 7 FGO). 2158)2154)2155)2156)2157)2158)BFH 20.06.2007 – VIII B 50/07, DStRE 2007, 1209Zur Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des § 361 AO siehe Bäcker ZSteu 2005, 196Kaligin ZSteu 2012, 151BFH 19.07.2010 – I B 207/09, BFH/NV 2011, 48 Rdn. 7BFH 19.07.2010 – I B 207/09, BFH/NV 2011, 48 Rdn. 7

- 357 - 357II.III.Begründetheit (Verletzung von Grundrechten der Lan<strong>des</strong>verfassung)1. Schutzbereich2. Eingriff3. Einfachrechtliche Würdigung4. Entscheidungserheblichkeit der zu klärenden Grundrechtsthematik5. GrundrechtsverletzungErgebnisa) Verfassungsmäßigkeit <strong>des</strong> Gesetzes und Gesetzgebungsverfahrenssowie Gesetzgebungskompetenz ?b) Grundrechtsverletzung132513261327XVI.Eilverfahren1. Aussetzung/Aufhebung der Vollziehunga) Aussetzung der VollziehungGemäß § 367 Abs. 2 Satz 1 AO hat das Finanzamt, wenn es einen belastenden Steuerbescheiderlassen hat und dagegen Einspruch eingelegt wurde, von Amts wegen zuprüfen, ob Aussetzung der Vollziehung gewährt wird. Dies ist in der Praxis jedoch derAusnahmefall, da der Fall der Antragstellung gem. § 367 Abs. 2 Satz 2 AO der Regelfallist. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist seitens <strong>des</strong> Steuerpflichtigenstets zunächst beim Finanzamt zu stellen (§ 69 Abs. 4 Satz 1 FGO) und auch zu begründen,um für den Fall eines anschließenden neuerlichen AdV-Antrages vor demFG die Zugangsvoraussetzungen <strong>des</strong> § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO zu erfüllen. 2154) Die Einzelheitenregelt § 367 Abs. 2 AO. 2155)Ist dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung durch das FA nicht entsprochen worden,so bestehen alternativ 2 Möglichkeiten: 2156)- Entweder Einspruch (§ 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO), wobei im Falle der Zurückweisung<strong>des</strong> Einspruchs durch das FA dagegen nicht Klage zum FG erhoben werdenkann. 2157)- Oder die Anrufung <strong>des</strong> FG gemäß § 69 Abs. 3 und 5 Satz 3 FGO (§§ 361 Abs. 5AO, 69 Abs. 7 FGO). 2158)2154)2155)2156)2157)2158)BFH 20.06.2007 – VIII B 50/07, DStRE 2007, 1209Zur Darlegungs- und Beweislast im Rahmen <strong>des</strong> § 361 AO siehe Bäcker ZSteu 2005, 196Kaligin ZSteu 2012, 151BFH 19.07.2010 – I B 207/09, BFH/NV 2011, 48 Rdn. 7BFH 19.07.2010 – I B 207/09, BFH/NV 2011, 48 Rdn. 7

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