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- 356 - 3561321Bei der Prüfung dieser Vorfrage ist das Lan<strong>des</strong>verfassungsgericht an die Rechtsprechung<strong>des</strong> BVerfG gebunden (§ 31 BVerfGG) und muß für den Fall, dass es davonabweichen möchte oder dass durch andere Gerichte ein abweichender Rechtsmaßstabangelegt wird bzw. weitere vom BVerfG noch nicht entschiedene Fallgruppen zu beurteilensind, dem BVerfG vorlegen (Art. 100 Abs. 3 GG). 2150) Diese Bindung derLan<strong>des</strong>verfassungsgerichte an die Rechtsprechung <strong>des</strong> BVerfG ändert sich inhaltlichab dem Moment, in dem das BVerfG auf Vorlage eines Lan<strong>des</strong>verfassungsgerichtesseine Rechtsprechung ändert. 2151)132213231324e) ErgebnisDie Möglichkeiten, eine Grundrechtsklage bzw. Verfassungsbeschwerde im Anschlußan eine Entscheidung eines FG zum Lan<strong>des</strong>verfassungsgericht zu erheben, sind sehrbegrenzt. Sie ist nur dort gegeben, wo die Lan<strong>des</strong>verfassung oder das entsprechendeGesetz zum lan<strong>des</strong>verfassungsrechtlichen Verfahren dies zuläßt. Ferner darf teilweisenicht auch Verfassungsbeschwerde zum BVerfG erhoben werden. Weiterhin muß sichbeim FG der Rechtsweg erschöpfen. Die Beurteilung von Verfahrensgrundrechtennach dem Lan<strong>des</strong>verfassungsgericht und dem BVerfG müssen inhaltsgleich sein. MaterielleGrundrechtsverletzungen nach der Lan<strong>des</strong>verfassung dürfen nicht vom Grundrechtsschutz<strong>des</strong> GG abweichen.Die Erhebung einer zulässigen Grundrechtsklage bzw. Verfassungsbeschwerde zu einemLan<strong>des</strong>verfassungsgericht ist mithin sehr eingeschränkt und hängt derzeit vonvielen Unsicherheiten ab. Es ist daher der Empfehlung von Kleine-Cosack 2152) zu folgen,zwecks Vermeidung der Einlegung einer unzulässigen Verfassungsbeschwerdezu einem Lan<strong>des</strong>verfassungsgericht lieber gleich das BVerfG anzurufen, um eineGrundrechtsprüfung zu erreichen und eine Verfristung sicherzustellen.Der Aufbau einer Verfassungsbeschwerde zu einem Lan<strong>des</strong>verfassungsgericht könntewie folgt aussehen: 2153)I. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde1. Beschwerdefähigkeit2. Beschwerdegegenstand3. Beschwerdebefugnis4. Erschöpfung <strong>des</strong> Rechtsweges5. Form6. Frist2150)2151)2152)2153)BVerfG 15.10.1997 – 2 BvN 1/95, NJW 1998, 1296; Kleine-Cosack, Verfassungsbeschwerdenund Menschenrechtsbeschwerden, § 12 Rdn. 51 f.BVerfG 15.10.1997 – 2 BvN 1/95, NJW 1998, 1296, 1301Kleine-Cosack, Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerden, § 12 Rdn. 59Hufen JuS 2005, 554, 555

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