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- 354 - 35413141315stoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot <strong>des</strong> effektiven rechtsschutzes und derRechtsmittelklarheit (Art. 19 Abs. 4 GG) hinauslaufen. 2136)Die Rüge anderer Grundrechtsverletzungen ist dann, wenn die Rechtswegerschöpfungvor dem FG eines Lan<strong>des</strong> eingetreten ist, aus Gründen der Fristenwahrung vor demzuständigen LVerfG vorzunehmen und dort darauf zu verweisen, daß wegen einerebenfalls erhobenen Anhörungsrüge der Weg <strong>des</strong> § 133a FGO zum FG beschrittenworden sei. Sollte der Anhörungsrüge entsprochen werden, so daß das finanzgerichtlicheVerfahren fortgeführt wird, wäre die Grundrechtsklage wieder zurückzunehmen.Würde der Anhörungsrüge nicht entsprochen, könnte die Grundrechtsklage fortgeführtwerden und wenn trotz Anhörungsrüge der Verstoß gegen das Grundrecht rechtlichenGehörs fortbestehen würde, wäre bezüglich dieses Verstoßes eine gesonderte Grundrechtsklagezu erheben, deren Verbindung mit der anderen Grundrechtsklage alsdannbeantragt werden könnte. Dies ändert nichts daran, daß man aufgrund der anderslautendenRechtsprechung <strong>des</strong> HessStG jedenfalls jedenfalls bei einer Rechtswegerschöpfungvor dem HessFG dann den Weg <strong>des</strong> § 133a FGO wählen muß, ohne wegen andererGrundrechtsverletzungen vor den HessStG gehen zu können, wenn eine der gerügtenGrundrechtsverletzungen die Versagung rechtlichen Gehörs ist.Auf die Rechtswegerschöpfung kommt es nur dann nicht an, wenn die Bedeutung derSache über den Einzelfall hinausgeht oder beim Antragsteller ein schwerer und unabwendbarerNachteil eintreten würde, wenn er zunächst den Rechtsweg erschöpfenmüßte. 2137)13161317d) BeschwerdegegenstandBeschwerdegegenstand einer Lan<strong>des</strong>verfassungsbeschwerde kann nicht die Verletzungvon Grundrechten <strong>des</strong> GG sein. 2138) Die Lan<strong>des</strong>verfassungsgerichte sind wederbefugt, Grundrechtsverletzungen nach Maßgabe <strong>des</strong> GG zu prüfen noch sind sie ansolche Grundrechtsvorgaben <strong>des</strong> GG gebunden. Wohl aber können Lan<strong>des</strong>verfassungsgerichteGrundrechtsverletzungen, gemessen an der Lan<strong>des</strong>verfassung, vor demHintergrund von Bun<strong>des</strong>recht und dort auch dem GG interpretieren. Folglich habenLan<strong>des</strong>verfassungsgerichte in Sachen Bun<strong>des</strong>recht zwar eine Interpretationskompetenz,jedoch keine Entscheidungskompetenz. 2139)Beschwerdegegenstand einer Grundrechtsklage oder Verfassungsbeschwerde zu einemLan<strong>des</strong>verfassungsgericht ist, durch Akte der Lan<strong>des</strong>staatsgewalt in einemGrundrecht der Lan<strong>des</strong>verfassung - nicht <strong>des</strong> GG 2140) - betroffen zu sein. Dies ist in-2136)2137)2138)2139)2140)Blochinger/Kettinger NJW 2005, 860, 863z.B. § 44 Abs. 2 HessStGHGKleine-Cosack, Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerden, § 12 Rdn. 21 f.Kleine-Cosack, Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerden, § 12 Rdn. 22, 24SächsVerfGH 22.06.1995 - Vf. 24 - IV-9, LKV 1995, 402. Kleine-Cosack, Verfassungsbeschwerdenund Menschenrechtsbeschwerden, § 12 Rdn. 26. Zur These, dass Art. 19 Abs. 4 GG nur beider Verletzung von Bun<strong>des</strong>grundrechten einschlägig sei, siehe Pestalozza NVwZ 1999, 140

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