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- 352 - 35213061307In Mecklenburg-Vorpommern ist eine Lan<strong>des</strong>verfassungsbeschwerde wegen Grundrechtsverletzungennur zulässig, „soweit eine Zuständigkeit <strong>des</strong> BVerfG nicht gegebenist.“In der Rechtsprechung der Lan<strong>des</strong>verfassungsgerichte bestehen Unterschiede zu derFrage, ob zur Erschöpfung <strong>des</strong> Rechtsweges die Erhebung der Gegenvorstellung gehörtund ob bei einer erhobenen Gegenvorstellung die Frist für die Erhebung der Lan<strong>des</strong>verfassungsbeschwerdeerst mit Zustellung der die Gegenvorstellung zurückweisendenEntscheidung zu laufen beginnt oder die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerdevon einer (notwendigerweise) einzulegenden -Gegenvorstellung unberührtbleibt. 2123)1308c) Voraussetzungenaa)AntragsberechtigungEine solche muß sich aus der Lan<strong>des</strong>verfassung und/oder dem jeweiligen Gesetz ergeben,dass das Verfahren vor dem Lan<strong>des</strong>verfassungsgericht regelt. Bei Bun<strong>des</strong>ländern,die bei Grundrechtsverletzungen in ihrer Lan<strong>des</strong>verfassung den Gang zum Lan<strong>des</strong>verfassungsgerichtnicht vorsehen, oder sie ausschließen, wenn eine Verfassungsbeschwerdezum BVerfG erhoben wird bzw. erhoben worden ist, fehlt es an einer Antragsberechtigungbereits aus solchen Gründen.13091310bb)RechtswegerschöpfungBeabsichtigt man, Grundrechtsklage vor einem Lan<strong>des</strong>verfassungsgericht zu erheben,weil z.B. eine belastende Entscheidung <strong>des</strong> FG gegen ein Grundrecht der Lan<strong>des</strong>verfassungverstößt, so ist dies erst dann möglich, wenn der Rechtsweg erschöpft ist. 2124)Die Rechtswegerschöpfung muß aber vor dem höchsten Lan<strong>des</strong>gericht eingetretensein. 2125) In Anbetracht der Tatsache, dass es in der Finanzgerichtsbarkeit auf Lan<strong>des</strong>ebenenur eine Instanz gibt, nämlich die <strong>des</strong> FG, stellt sich für die Rechtswegerschöpfungdie Frage, ob dies bedeutet, dass eine zulässige Nichtzulassungsbeschwerde nichtmöglich sein muß oder ob der Rechtsweg vor einem FG - statt vor dem BFH - auchdann erschöpft ist, wenn einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht entsprochen wordenist, so dass dann auf die Entscheidung <strong>des</strong> FG statt den die Nichtannahme aussprechendenBeschluss <strong>des</strong> BFH abzustellen wäre.Da aber die Einlegung einer zulässigen Nichtzulassungsbeschwerde zur Rechtswegerschöpfunggehört, 2126) ist der Rechtsweg vor einem FG nur dann erschöpft, wenn imAnschluß daran keine zulässige Nichtzulassungsbeschwerde zum BFH erhoben werdenkönnte oder eine zulässige Nichtzulassungsbeschwerde offensichtlich aussichtslos2123)2124)2125)2126)Dazu im einzelnen Buchheister NVwZ 2000, 1356z.B. § 49 II BerlVerfGHG; § 44 Abs. 1 Satz 1 HessStGHG; BerlVerfGH 19.03.1998 - VerfGH84/97, LKV 1998, 313, 314; BbgVerfG 17.09.1998 - VfGBbg 7/98, NVwZ 1999, 295z.B. § 44 Abs. 1 Satz 3 HessStGHGBVerfG 02.05.1978 - 1 BvR 270/78, n.V.; BVerfG 23.02.1979 - 1 BvR 18/78, DB 1979, 1485;BVerfG 23.05.1986 - 1 BvR 1021/83, Information StW 1986, 526; BVerfG 20.05.1988 - 1 BvR473/88, StRK FGO § 115 R.252; BVerfG 03.10.1989 - 1 BvR 1245/88, BVerfGE 81, 22; Bbg-VerfG 17.09.1998 - VfGBbg 7/98, NZA 1998, 1300.

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