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- 349 - 3491294nimmt das BVerfG dann an, wenn es zur entscheidungserheblichen Rechtsfrage<strong>des</strong> Gemeinschaftsrechts Gegenauffassungen gibt, die der vom BFH vertretenenAuffassung eindeutig vorzuziehen sind. 2107)Ist das Verfassungsbeschwerdeverfahren wegen Verletzung der Vorlagepflicht (Art.234 Abs. 3 EG) erfolglos verlaufen, weil nicht alle vorgenannten Voraussetzungen erfülltwaren, dann bedeutet dies lediglich, daß das BVerfG keinen Grundrechtsverstoßgem. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angenommen. Dies bedeutet aber nicht, daß <strong>des</strong>halbnicht doch eine Verletzung der Vorlagepflicht (Art. 234 Abs. 3 GG) gegeben war. Danach einer erfolglos verlaufenen Verfassungsbeschwerde der Rechtsweg <strong>des</strong> Primärrechtsschutzeserschöpft ist, kann sich nun die Frage stellen, ob nicht der Sekundärrechtsschutzin Form <strong>des</strong> EU-gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchesbeschritten werden sollte. 2108)129511. Grundrechtsklage zu Lan<strong>des</strong>verfassungsgerichtenDie Frage der Grundrechtsklagen zu Lan<strong>des</strong>verfassungsgerichten stellt sich nur beiden Bun<strong>des</strong>ländern, die Lan<strong>des</strong>verfassungsbeschwerden dazu vorsehen. 2109) Dies sind:Bayern (Art. 120 BayV, 51 VfGHG)Berlin (Art. 84 Abs. 2 Nr. 5 BerlVerf, § 49 BerlVerfGHG)Brandenburg (Art. 6 Abs. 2 BbgVerf, § 45 VerfGGBbg)Hessen (Art. 131 Abs. 1, 3 HV, § 43 StGHGMecklenburg-Vorpommern (Art. 33 Nr. 6, 7 LVerfM-V, § 11 Nr. 8, 9 LVerfGG)Rheinland-Pfalz (Art. 130a, 135 Abs. 1 Nr. 4 LVerf Rh-Pf, § 44 Rh-Pf.VerfGHG)Saarland (§ 55 SaarlVGHG)Sachsen (Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 LVerfSach, § 27 SächsVerfGHG)Sachsen-Anhalt (Art. 75 Nr. 6 LVerf S-A, § 47 LVerfGG-Sachs)Thüringen (Art. 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 LVerfThü, § 31 ThürVerfGHG)1296a) Verhältnis zur Verfassungsbeschwerde zum BVerfGGemäß § 90 Abs. 3 BVerfGG hindert die Einlegung einer Verfassungsbeschwerdezum BVerfG nicht, auch eine Grundrechtsklage bzw. Verfassungsbeschwerde zu einemLan<strong>des</strong>verfassungsgericht zu erheben. Folglich geht § 90 Abs. 3 BVerfGG zunächsteinmal von einem zulässigen zweispurigen verfassungsrechtlichen Grundrechtsschutzaus. 2110) Dies gilt aber nur unter folgenden Voraussetzungen:2107)2108)2109)2110)BVerfG 11.01.2008 – 2 BvR 1812/06, BVerfGK 13, 171, 176; BVerfG 21.05.2008 – 2 BvR893/08, BVerfGK 13, 572, 575Weerth DStR 2009, 61 f.BVerfG 18.07.2001 – 2 BvR 02/01: NVwZ 2002, 73: Aus dem Grundgesetz läßt sich nicht herleiten,dass die Länder die Möglichkeit subjektiven verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzesschaffen müssen.Kleine-Cosack, Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerden, § 12 Rdn. 3

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