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- 348 - 34812861287128812891290129112921293stanzliche Gericht von einer vertretbaren Handhabung der Vorlagepflicht ausgegangenist. 2101)In Fortführung dieser Rechtsprechung hat inzwischen das BVerfG 2102) dieMaßstäbe für eine Verletzung der Vorlagepflicht als Grundrechtsverletzung gem.Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wie folgt konkretisiert:- Eine Verletzung der Vorlagepflicht ist gegeben, wenn„ihr Umgang mit der Vorlagepflicht bei verständiger Würdigung der das Grundgesetzbestimmenden Gedanken nicht vertretbar ist, also nicht mehr verständlich erscheintund offensichtlich unhaltbar ist.“- Dies ist dann der Fall, wenn die gemeinschaftsrechtliche Frage entscheidungserheblichist, das letztinstanzliche Gericht von der Rechtsprechung <strong>des</strong>EuGH abweicht und gleichwohl nicht vorlegt (bewusstes Abweichen ohneVorlagebereitschaft);- oder wenn noch keine Rechtsprechung <strong>des</strong> EuGH vorliegt der BFH seinenBeurteilungsrahmen in unvertretebarer Weise überschreitet (Unvollständigkeitder Rechtsprechung); 2103)- oder wenn eine Vorlagepflicht <strong>des</strong>halb besteht, wenn für die richtige Anwendung<strong>des</strong> Unionsrechts vernünftige Zweifel bestehen.Wurde mithin im Nichtzulassungsbeschwerde- / Revisionsverfahren entscheidungserheblichesUnionsrecht vorgetragen, ohne dass sich der BFH damit befasstund wurde ferner die Vorlagenotwendigkeit an den EuGH vorgetragen, ohne dasssich der BFH auch damit befasst wie bisher oft geschehen, dann dürfte mit dieserneueren Rechtsprechung <strong>des</strong> BVerfG eine auf die Verletzung <strong>des</strong> Art. 101 Abs. 1Satz 2 GG gestützte Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg haben.Vorgenannte Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte verdichtet sich über dieVorlageberechtigung nicht letztinstanzlicher Gerichte (Art. 267 Abs. 2 AEUV) zueiner Vorlagepflicht, wenn Sekundärrechtsakte der Union für primärrechtswidrigerachtet werden. 2104)- Wenn zu einer entscheidugserheblichen gemeinschaftsrechtlichen RechtsfrageEuGH-Rechtsprechung noch nicht vorliegt oder hat der EuGH diese noch nichtabschließend beantwortet, so liegt nach Meinung <strong>des</strong> BVerfG eine Verletzung derVorlagepflicht dann vor, wenn eine Fortentwicklung der Rechtsprechung durchden EuGH keine entfernte Möglichkeit ist 2105) und vom letztinstanzlichen Gerichtsein Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten wurde. 2106) Dies2101)2102)2103)2104)2105)2106)BVerfG 21.12.2010 – 1 BvR 506/09, Rdn. 18 m.w.N.BVerfG 17.01.2013 – 1 BvR 121/11, 1 BvR 1295/11, AG 2013, 429, 430Callies NJW 2013, 1905, 1907 f.Callies NJW 2013, 1905, 1906BVerfG 11.01.2008 – 2 BvR 1812/06, Beilage zu BFH/NV 4/2008, 156, 158; BVerfG 11.01.2008– 2 BvR 1812/06, BVerfGK 13, 171, 176; BVerfG 21.05.2008 – 2 BvR 893/08, BVerfGK 13,572, 575BVerfG 21.05.2008 – 2 BvR 893/08, NZBau 2008, 725, 726; BVerfG 21.05.2008 – 2 BvR893/08, BVerfGK 13, 572, 575

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